Auf Treppe gestürzt: Austrian Airlines muss Schmerzensgeld bezahlen
Eine Reisende ist unmittelbar nach dem Aussteigen aus einem Flugzeug der Austrian Airlines auf der Fluggasttreppe gestürzt und brach sich den Unterarm. Da der Carrier uneinsichtig war zog sie vor Gericht. Die Angelegenheit landete vor dem EuGH, der zu Gunsten der Verletzten entschieden hat. Fluggesellschaften müssen sich laut ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofs viele Umstände zurechnen lassen, die auf den ersten Blick nicht unbedingt in der Verantwortung der Airline liegen. Allerdings haben Passagiere keinen Vertrag mit dem Flughafen oder einem Bodendienstleister, sondern mit der Fluggesellschaft. Im Regelfall werden die „Subunternehmer“ als Erfüllungsgehilfen der Airline betrachtet, so dass Haftung für deren etwaige Fehler besteht. Der konkrete Fall ist doch ein wenig ungewöhnlich, weil der EuGH in der Rechtssache C-589/20 entschieden hat, dass Fluggesellschaften in der Nachweispflicht sind, ob das Verhalten von Passagieren zum Sturz auf der mobilen Fluggasttreppe beigetragen hat oder nicht. Dieser Nachweis ist möglicherweise sehr schwer zu erbringen. In Einzelfällen müssen nationale Gerichte entscheiden, so das europäische Höchstgericht. In Kurzform dargestellt hat der Rechtsfall folgende Vorgeschichte: Eine Passagierin ist nach der Landung eines Austrian Airlines Fluges in Wien ausgestiegen und auf der mobilen Vorfeldtreppe gestürzt. Es soll keinen offensichtlichen Grund für den Unfall gegeben haben. Sie brach sich den Unterarm. Austrian Airlines sah keinen Grund für Schmerzensgeld und die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe. Die Frau zog vor Gericht und der Fall zog sich durch die Instanzen. EuGH ging auf Argumente der Austrian Airlines nicht ein Weiters ist aus dem gerichtlichen Vorbringen bekannt, dass die Reisende ihren zweijährigen