
Rechtliche Anforderungen an die Reiseberatung: Informationspflichten bei Visum und Einreisebestimmungen
Die rechtlichen Verpflichtungen für Reisevermittler und Reiseveranstalter bei der Buchung von Pauschalreisen sind durch ein aktuelles Gerichtsurteil weiter präzisiert worden. Reisebüros sind demnach gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden umfassend über bestehende Visumpflichten sowie die voraussichtlichen Bearbeitungsfristen der zuständigen Behörden aufzuklären. Unterbleibt dieser Hinweis oder erfolgt er unvollständig, haftet das Reisebüro für den daraus resultierenden Schaden, was im Extremfall die vollständige Rückzahlung des Reisepreises bedeuten kann. Ein Urteil des Landgerichts Köln unterstreicht die Relevanz dieser Informationspflichten insbesondere bei kurzfristigen Buchungen. Das Gericht stellte klar, dass Berater nicht nur auf die Notwendigkeit eines Visums hinweisen müssen, sondern auch die üblichen Zeiträume für die Erteilung transparent kommunizieren müssen. Diese Entscheidung stärkt die Position der Verbraucher im Rahmen des Pauschalreiserechts und fordert von der Tourismusbranche eine erhöhte Sorgfaltspflicht in der Beratungssituation. Gleichzeitig wird betont, dass die Eigenverantwortung der Reisenden bei längerfristigen Änderungen der Einreisebestimmungen gewahrt bleibt. Der konkrete Rechtsstreit am Landgericht Köln Dem Urteil des Landgerichts Köln (Aktenzeichen: 17 O 139/23) lag ein Fall zugrunde, der die Risiken kurzfristiger Reiseplanungen verdeutlicht. Ein Familienvater hatte für sich und seine Angehörigen eine Pauschalreise gebucht, deren Abflug bereits zwei Tage nach dem Buchungsdatum erfolgen sollte. Am Flughafen wurde der Familie jedoch die Beförderung durch die Fluggesellschaft verweigert, da für das Zielland erforderliche Visa nicht vorlagen. In der Folge klagte der Reisende gegen das vermittelnde Reisebüro auf Rückerstattung des gezahlten Reisepreises in Höhe von über 5.100 Euro. Die rechtliche Auseinandersetzung konzentrierte sich auf die Frage, ob das Reisebüro seiner Aufklärungspflicht nachgekommen war. Während das Unternehmen behauptete, mündlich auf








