Die Billigfluggesellschaft Wizz Air hat am 10. September 2025 ihren vollständigen Rückzug aus Wien angekündigt. Dabei sticht in der Pressemitteilung ins Auge, dass die Airline den betroffenen Passagieren lediglich die Erstattung in Form von Gutscheinen („Wizz Credits“) oder die Umbuchung auf Wizz-Air-Flüge ab Bratislava oder Budapest anbieten möchte. Das müssen sich Reisende nicht gefallen lassen, denn diese haben das gesetzlich verankerte Recht auf eine Ersatzbeförderung von/nach Wien und zwar auch mit einer anderen Fluggesellschaft.
Seit dem Eintritt in den österreichischen Markt vor rund sieben Jahren haben Konsumentenschutzorganisationen wie die Arbeiterkammer und der VKI, aber auch die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ausgesprochen viele Beschwerden von Reisenden, die Probleme mit Wizz Air hatten. Zumeist geht es um verweigerte Entschädigungszahlungen aufgrund von Flugstreichungen und -verspätungen, aber auch um Ersatzbeförderungen, die von Wizz Air verwehrt werden.
OGH hat viele Klauseln in den Beförderungsbedingungen gekippt
Das Unternehmen beruft sich weiterhin auf eine Klausel in den Beförderungsbedingungen, die kurz gesagt besagt, dass im Falle einer Streichung oder erheblichen Verspätung lediglich Erstattung oder Umbuchung auf einen anderen Wizz-Air-Flug zustehen würden. Bei Beschwerden beim Kundendienst suggeriert dieser, dass wenn das Unternehmen den Flug mehr als 14 Tage vor dem geplanten Abflug abgesagt hätte, dass man keinen Anspruch auf Umbuchung auf eine andere Airline hätte. Diese 14-Tage-Frist hat aber rein gar nichts mit dem gesetzlich verankerten Recht auf Ersatzbeförderung zu tun, sondern lediglich mit der Ausgleichsleistung (Entschädigung) in der Höhe von 250 Euro bis 600 Euro (je nach Distanz). Diese kommt nämlich bei Streichung oder erheblicher Verspätung, die weniger als 14 Tage vor dem planmäßigen Abflug angekündigt wird, obendrauf.
Die Arbeiterkammer hat über die Jahre hinweg einen langwierigen Prozess durch alle Instanzen gegen Wizz Air geführt. Dabei hat dann der Oberste Gerichtshof zahlreiche Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Wizz Air gekippt. Beispielsweise geht es dabei auch um die automatische Erstattung von gestrichenen Flügen als Gutscheine („Wizz Credits“). Das müssen Passagiere nicht akzeptieren, sondern diese haben den gesetzlichen Anspruch darauf zu wählen, ob sie ihr Geld zurück haben wollen oder aber eine von Wizz Air bezahlte Ersatzbeförderung in Anspruch nehmen wollen. Bei letzterem urteilte der OGH unmissverständlich, dass dies – genau wie in den Fluggastrechten vorgeschrieben – auch mit einer anderen Fluggesellschaft zu erfolgen hat.
In der Praxis verhält es sich leider weiterhin so, dass Wizz Air meint, dass wenn Flüge erheblich verspätet sind oder aber gestrichen werden, dass man Passagieren lediglich die Umbuchung auf andere eigene Flüge oder Guthaben anbieten muss. Die so genannten „Wizz Credits“ kann man sich zwar ausbezahlen lassen, jedoch ist das ein auf der Firmenhomepage schwierig zu findender Vorgang.
Gesetzlich verankertes Recht auf Ersatzbeförderung – auch mit einer anderen Airline
Passagiere, die von den Streichungen in Wien betroffen sind, sollten hartnäckig bleiben und Wizz Air unmissverständlich schriftlich (oder per E-Mail) mitteilen, dass man auf die Ersatzbeförderung besteht. Zunächst sollte von Wizz Air ein Umbuchungsvorschlag eingefordert werden. Wird das abgelehnt oder ist für den Reisenden unpassend, sollte man sich selbst eine Verbindung suchen und Wizz Air dazu auffordern diese zu buchen. Lehnt das Unternehmen weiterhin ab, kann man in Eigenregie buchen und anschließend bei Wizz Air die Kosten geltend machen. Es ist ausgesprochen ratsam sich Unterstützung durch die Arbeiterkammer, den VKI oder die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu holen, denn erfahrungsgemäß lässt es Wizz Air in den meisten Fällen nicht nur auf die Klage ankommen, sondern sogar dann auch noch auf die Androhung der Zwangsvollstreckung. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat sollte nicht zögern und schon frühzeitig diese über den Schadenfall informieren und die professionelle Unterstützung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.
Es ist ausgesprochen wichtig, dass sämtlicher Schriftverkehr mit Wizz Air aufgehoben wird. Besonders wichtig ist, dass wenn man eine Ersatzbeförderung von/nach Wien in Anspruch nehmen möchte, dass man im Falle einer Ablehnung durch Wizz Air deren Ablehnung oder gegebenenfalls auch Ignoranz (keine Antwort) aufhebt, um im Falle des Falles nachweisen zu können, dass man von Anfang an die Airline deutlich darauf hingewiesen hat, dass man weder Wizz Credits, noch Wizz-Ersatzflüge ab Budapest oder Bratislava haben möchte.
Sollte man sich dennoch entscheiden sich auf Wizz-Air-Flüge ab Budapest oder Bratislava umbuchen zu lassen, dann sollte man sämtliche Fahrtrechnungen (Bus- und/oder Bahn-Fahrkarten, Taxirechungen und so weiter) aufheben, denn der Billigflieger muss diese Mehrkosten tragen. Möglicherweise wird man auch in diesem Fall die Hilfe von Konsumentenschutzorganisationen, APF und/oder Rechtsanwalt benötigen. Der Carrier ist dafür bekannt, dass man es auf Klagen ankommen lässt und die Kundendienstmitarbeiter mutmaßlich instruiert sind zu versuchen berechtigte Ansprüche der Kunden abzuwimmeln.
Wizz Air lässt es oft auf Klagen ankommen
Aviation.Direct hat bereits vor einiger Zeit über einen Muster-Fall in Sachen verweigerter Ersatzbeförderung berichtet. Dies ist ein exemplarisches Beispiel eines Wizz-Air-Kundens, dem die Ersatzbeförderung nicht nur verweigert wurde, sondern das Unternehmen es bei der Erstattung der Mehrkosten auf eine Klage vor dem Bezirksgericht Schwechat hat ankommen lassen. Im Gerichtssaal wurde ein Vergleich geschlossen, jedoch wurde dieser dann erst nach Androhung der Exekution tatsächlich ausbezahlt. In UK hat man es gar auf den Gerichtsvollzieher ankommen lassen.
Es ist also kein Zufall, dass die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte just an jenem Tag, an dem Wizz Air die bevorstehende Einstellung der Flüge ab Wien verkündet hat, eine Pressemitteilung herausgegeben hat, in der unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass Reisende das Recht auf eine Ersatzbeförderung von/nach Wien haben. Bei der APF ist Wizz Air regelrechter „Stammkunde“, jedoch hört man, dass in den meisten Fällen die Entscheidung der Schlichtung ignoriert werden soll und es der Carrier erst recht auf eine Klage vor Gericht ankommen lassen soll. Zwei Drittel aller Fälle, die von der APF bearbeitet wurden, haben im Vorjahr Wizz Air betroffen. Damit ist der Carrier Österreichs Beschwerde-König.
Nachstehend sind die Empfehlungen der APF zu lesen:
„Anspruch auf Erstattung – auch als Geldleistung
Wizz Air kündigt an, lediglich „Wizz Credits“ als Rückerstattung anbieten zu wollen. Fluggäste haben jedoch laut EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung des Ticketpreises in bar, per Überweisung oder Kreditkarte – nicht nur in Form von Gutscheinen. Falls ein Wizz Air-Gutschein also nicht praktikabel ist, da die Airline künftig nicht mehr aus Wien abfliegt oder landet, so haben Reisende das Recht auf eine Rückerstattung per Überweisung.
Entschädigung bei kurzfristiger Annullierung
Werden Flüge weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug gestrichen, haben Reisende zusätzlich Anspruch auf Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro – abhängig von der Flugdistanz.
Umbuchungen: Wien bleibt Abflugort bzw. Reiseziel, falls dies gewünscht ist
Umbuchungen auf Flüge von/nach Bratislava oder Budapest sind nur dann zulässig, wenn die betroffenen Reisenden dem ausdrücklich zustimmen und Wizz Air sämtliche Anreisekosten dorthin übernimmt. Grundsätzlich gilt nämlich, dass die Airline verpflichtet ist, Fluggästen eine gleichwertige Ersatzbeförderung ab/nach Wien – auch mit anderen Fluggesellschaften – zu organisieren.
So sollten Betroffene jetzt vorgehen
Schriftlich beim Kundendienst von Wizz Air die Rückerstattung als Geldleistung, oder eine Ersatzbeförderung ab/nach Wien beantragen, falls die Alternativen nicht praktikabel sind
- Auf Erstattung per Überweisung bestehen, wenn keine Reisegutschrift gewünscht ist
- Bei kurzfristigen Annullierungen auch Ausgleichszahlungen geltend machen
- Falls keine Einigung mit der Airline erzielt wird, schlichtet die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte kostenlos und ohne Provision
- Sollten Betroffene bei der Airline nicht erfolgreich sein, kann der Anspruch auch über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (APF) eingebracht werden.“