Immer wieder kommt es vor, dass Passagiere von ihren Airlines über die Streichung ihrer Flüge informiert werden. Manchmal länger als 14 Tage vor Abflug, manchmal weniger und häufig auch erst am Gate. Fluggäste haben Rechte, jedoch nehmen es viele Airlines bei der Einhaltung der Verordnung nicht sonderlich genau. Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob die Absage oder erhebliche Änderung der Flugzeiten weniger als 14 Tage vor dem Flugtag erfolgt. Dies ist für die Frage, ob Entschädigungsleistungen zwischen 250 Euro und 600 Euro (je nach Distanz) fällig werden, relevant. Manche Carrier suggerieren ihren Passagieren, dass man außerhalb dieser Frist lediglich das Recht auf Umbuchung oder Erstattung habe. Das ist eine äußerst kreative, aber gänzlich falsche Auslegung der Fluggastrechteverordnung. Diese sieht vor, dass Passagiere das Recht auf eine Ersatzbeförderung haben. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt hat diese so gestellt zu werden, dass sich die Ankunftszeit möglichst wenig verspätet. Besonders auf der Kurzstrecke wäre es auch zulässig, wenn als Alternative Bahn- oder Fernbusfahrkarten ausgehändigt werden. Erfolgt die Information über die Absage mehr als 14 Tage vor dem Abflug, hat man keinen Anspruch auf die Ausgleichsleistung. Innerhalb der Frist kann diese anfallen, sofern man zumindest mehr als drei Stunden später am Zielort angelangt. Es gibt auch höchstrichterliche Urteile, die einen Anspruch festgestellt haben, wenn die Airline den gebuchten Flug zeitlich deutlich nach vorne verlegt hat. Dies müsste im Einzelfall geprüft werden, denn gerade bei Pauschalreisen kommt es immer wieder vor, dass die Flugzeiten nicht fix vereinbart werden. Manche Carrier wollen nicht auf andere Airlines umbuchen Im Falle