OGH kippt fünf Klauseln von Austrian Airlines
Die Fluggesellschaft Austrian Airlines kassierte vor dem Obersten Gerichtshof hinsichtlich ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Schlappe. Die Arbeiterkammer hatte gegen fünf Klauseln geklagt und vor dem Höchstgericht recht bekommen. Der OGH betrachtete unter anderem die Praxis des Carriers, dass man für die Rückerstattung von Steuern und Gebühren eine saftige Gebühr in der Höhe von 35 Euro verlangte, für illegal. Die Arbeiterkammer stellt nun einen Musterbrief bereit, mit dem Betroffene das zu Unrecht einbehaltene Geld zurückfordern können. Die laut AK für Passagiere wesentlichsten Punkte des OGH-Urteils: Extra-Bearbeitungsgebühr bei storniertem Flug – nicht von Konsumenten holen: Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen – und manchmal auch, wenn er die Reise gar nicht antritt. Wer seinen Flug storniert, hat das Recht, die Taxen und Gebühren zurückzubekommen. Die Austrian Airlines zog von diesem Betrag noch eine Bearbeitungsgebühr („Refundgebühr“) in der Höhe von 35 Euro pro Ticket ab. Die Airline berief sich auf eine Klausel, die bei Stornierung einen Abzug von „anwendbaren Bearbeitungs- und Stornogebühren“ vorsieht, ohne jedoch die Höhe zu benennen. Der OGH befand die Klausel als rechtswidrig, weil die Konsumenten über die Höhe nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Die Klausel selbst gibt weder über die Höhe Auskunft noch enthält sie einen Hinweis, wo man sich über die Höhe informieren kann. Mit dem AK Musterbrief können sich Konsumenten die ungerechtfertigte Bearbeitungsgebühr zurückholen: www.arbeiterkammer.at/aua-bearbeitungsgebuehrklausel. Gepäck fliegt „soweit möglich“ mit – darf nicht von der „Laune“ der Airline abhängen: Als gröblich benachteiligend und intransparent beurteilte der OGH eine Klausel, wonach das aufgegebene Gepäckstück „soweit






