
Nagetiere auf Kreta: Urlauber erhalten Reisepreisminderung
Eine Familie aus München hat vor dem Amtsgericht München eine teilweise Reisepreisminderung aufgrund erheblicher Lärmbelästigung durch Nagetiere in ihrem Hotelzimmer auf Kreta erstritten. Die Richter sprachen den Urlaubern 684 Euro zu, wiesen jedoch eine weitergehende Forderung nach immateriellem Schadensersatz für „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ zurück. Der Fall, der die Bedeutung der Nachtruhe im Urlaub unterstreicht, endete mit einem Teilerfolg für die Kläger und zeigt die feinen Nuancen der Reisemängelhaftung im deutschen Recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Fall: Eine gestörte Urlaubsnacht auf Kreta Ein Münchner Bürger hatte für sich und seine Familie eine zweiwöchige Pauschalreise nach Kreta gebucht, für die er insgesamt 5.326 Euro bezahlte. Die Erwartung an erholsame Tage am Mittelmeer wurde jedoch jäh getrübt. Bereits in der ersten Nacht, so schilderte der Mann vor Gericht, wurde die erhoffte Ruhe empfindlich gestört. Nachtaktive Nagetiere verursachten nach Darstellung der Familie lautstarkes Nagen und Kratzen an der Wand des Hotelzimmers. Diese unliebsame Geräuschkulisse, die das Amtsgericht in einer Pressenotiz als „erhebliche Lärmbelästigung“ beschreibt, verhinderte einen ruhigen Schlaf und beeinträchtigte den Beginn des Urlaubs maßgeblich. Die Wahrnehmung von Mängeln während einer Reise ist subjektiv, doch die Präsenz von Nagetieren in einem Hotelzimmer stellt objektiv einen Mangel dar, der die gebuchte Leistung erheblich schmälern kann. Die Reisemängelhaftung im deutschen Reiserecht, insbesondere nach § 651i des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), regelt, wann und in welchem Umfang Reisende bei Reisemängeln Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder gar Schadensersatz haben. Wesentlich ist dabei, daß der Mangel die Reise erheblich beeinträchtigt. Reaktion auf den Mangel und die








