BGH: Pauschalreise trotz Reisewarnung gebucht – kein Geld zurück

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Der deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Pauschalreisende, die trotz einer Reisewarnung zum Buchungszeitraum buchen und die branchenübliche Anzahlung leisten, bei einer späteren Stornierung keinen Anspruch auf Rückzahlung haben. Voraussetzung ist, dass absehbar ist, dass die Reisewarnung nicht aufgehoben wird.

Bemerkenswert ist, dass der behandelte Fall, der unter der Geschäftszahl X ZR 103/22 vom BGH behandelt wurde, in die Zeit fällt, in der Reisewarnungen inflationär und oftmals auch nicht nachvollziehbar ausgesprochen wurden. Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen hatte im September 2020 eine Pauschalreise für März 2021 in die Dominikanische Republik gebucht. Zu diesem Zeitpunkt hat Deutschland so ziemlich die ganze Welt mit Reisewarnungen höchster Stufen eingedeckt gehabt.

Dies war eine Woche vor dem Reiseantritt noch immer nicht aufgehoben. Unter Verweis auf die Reisewarnung wollten die Urlauber kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Dies wurde vom Veranstalter nicht nur verweigert, sondern die Anzahlung in der Höhe von 1.540 Euro wurde einbehalten. Die Vorinstanzen entschieden zu Gunsten des Tour Operators und auch der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile.

Der BGH führte unter anderem aus, dass zum Zeitpunkt der Buchung die „Risikolage“ bekannt war und diese sich bis zum Reiseantritt nicht verändert hätte. Somit wäre der Antritt der Urlaubsreise in die Dominikanische Republik zumutbar gewesen. Der BGH impliziert damit auch indirekt, dass die damals ausgesprochenen Reisewarnungen äußerst inflationär waren.

Reisewarnungen führen zu einem starken Nachfragerückgang (Foto: Pixabay / Markus Winkler).
Reisewarnungen führen zu einem starken Nachfragerückgang (Foto: Pixabay / Markus Winkler).
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