
Österreich macht wieder dicht: Das sind die Regeln
Die österreichische Bundesregierung verschärft ab 17. November 2020 die Corona-Maßnahmen drastisch. Der Hauptausschuss des Nationalrats stimmte für die so genannte Covid-19-Notmaßnahmenverordnung. Die Opposition verweigerte jedoch geschlossen die Zustimmung. Die neuen Regeln sind auch von Reisenden zu beachten. Das Sozialministerium schreibt in einer Aussendung, dass vorerst die nachstehenden Ausgangsbeschränkungen bzw. Ausnahmen von diesen gelten: „Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs sind nur zu folgenden Zwecken zulässig: Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen die Deckung eines Wohnbedürfnisses die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie die Versorgung von Tieren. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen“ Zum Abstand und zur MNS-Pflicht schreibt das Ministerium: „Es gilt auch weiterhin die Abstandspflicht von mindestens








