
EuGH: Vorverlegte Flüge gelten als storniert
Reisenden steht auch dann eine Entschädigung zu, wenn ihr Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Ein Flug gilt als annulliert, wenn er mehr als eine Stunde vorverlegt wird. Damit haben Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlung. Eine derartige Vorverlegung eines Fluges sei erheblich, denn sie könne bei Fluggästen zu schwerwiegenden Unannehmlicheiten führen, argumentierte der Europäische Gerichtshof in einem heute veröffentlichten Urteil. Fluggäste können dann nicht mehr frei über ihre Zeit verfügen – etwa weil sie große Anstrengungen unternehmen müssen, um rechtzeitig am Flughafen zu sein. Ein Fluggast könne selbst dann Ansprüche gegen eine Airline haben, wenn das von ihm beauftragte Touristikunternehmen den Flug gar nicht gebucht hat, so das höchste europäische Gericht. Wenn der Reiseveranstalter nämlich einen Beleg über den Flug ausgestellt habe, gelte dieser Beleg als bestätigte Buchung. Von dem Fluggast könne nicht verlangt werden, dass er sich Informationen über die Beziehungen zwischen den Unternehmen beschaffe. Geklagt hatten mehrere österreichische und deutsche Fluggäste. Nach der Entscheidung aus Luxemburg müssen nun die nationalen Gerichte – in Deutschland das Landgericht Düsseldorf – die konkreten Fälle entscheiden. Passagiere haben grundsätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn ihr Flug gestrichen wird. Ablehnen darf ein Flugunternehmen die Zahlung – welche je nach Distanz zwischen 250 und 600 Euro beträgt – nur in wenigen Ausnahmefällen wie zum Beispiel, wenn der Passagier mindestens zwei Wochen vor Abflug über die Streichung informiert wird oder ein „außergewöhnlicher Umstand“ nachgewiesen werden kann. Mit dem veröffentlichtem Urteil des EuGH wird klargestellt, dass ein Flug, der um mehr







