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AGB-Klausel: Wizz Air erleidet Schlappe vor dem Landgericht Berlin

Die Billigfluggesellschaft Wizz Air unterlag vor dem Landgericht Berlin in erster Instanz bezüglich der umstrittenen “Abtretungsbearbeitungsgebühr”. Diese wendet der Lowcoster an, wenn sich Passagiere für die Durchsetzung von Ansprüchen an Fluggastrechteportale wenden und ihre Entschädigungen abtreten. Einige dieser Firmen bieten Reisenden so genannte Sofort-Entschädigungen an. Dabei verkaufen die Betroffenen ihren Anspruch aus der EU-VO 261/2004 und erhalten dafür rasch eine Summe überwiesen, die niedriger als der Anspruch ist. Das Fluggastrechteportal treibt dann auf eigenes Risiko die Entschädigung ein und macht im Erfolgsfall mit der Differenz Gewinn und falls man unterliegt, bleibt man auf der gesamten Summe sitzen. Reisende, die ihre Forderungen abtreten – sprich verkaufen – haben dann aber nichts mehr mit der Airline am Hut. Es ist dann das alleinige Risiko des Anbieters. Dieses Geschäftsmodell ist für Passagiere zwar durchaus teuer, aber gänzlich ohne Prozessrisiko. Einigen Fluggesellschaften ist es aber ein Dorn im Auge, weshalb man sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen neue Gebühren hat einfallen lassen. Beispielsweise erfand Wizz Air, gegen die vor dem Landgericht Berlin geklagt wurde, eine so genannte “Abtretungsbearbeitungsgebühr”. Was das genau sein soll, wird wohl nur die Fluggesellschaft wissen. Die deutsche Wettbewerbszentrale ist aber der Ansicht, dass das Verbot oder die finanzielle Sanktionierung der Abtretung von Ansprüchen für Konsumenten gröblichst benachteiligend ist. Deshalb zog man in Berlin vor Gericht und obsiegte in erster Instanz. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn der beklagte Billigflieger kann gegen dieses noch in Berufung gehen. Die Wettbewerbszentrale zitiert in ihrer Mitteilung auszugsweise aus dem Urteil. Demnach ist das

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Streik bei Alitalia: Rund 150 Flüge vorsorglich gestrichen

Passagiere der Alitalia müssen am Freitag viel Geduld aufbringen, denn die Gewerkschaften rufen das Personal zur Arbeitsniederlegung auf. Hintergrund des Streiks ist, dass der Nachfolger ITA nur einen kleinen Bruchteil der rund 10.000 Beschäftigten übernehmen wird. Die Gespräche zwischen der Geschäftsleitung des Alitalia-Nachfolgers und den Arbeitnehmervertretern gelten als festgefahren. Die neue Fluggesellschaft soll am 15. Oktober 2021 mit rund 2.800 Mitarbeitern abheben. Weiters will man keine Tarifverträge abschließen. Gegen beide Umstände laufen die Gewerkschaften regelrecht Sturm. Laut Alitalia müssen am Freitag, den 24. September 2021, mindestens 150 Flüge gestrichen werden. Die Zahl muss möglicherweise nach oben korrigiert werden, da man noch nicht weiß wie viele Mitarbeiter sich tatsächlich an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligen werden. Der Carrier hat unter diesem Link eine Liste jener Flüge, die fix gestrichen sind, veröffentlicht.

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Flugzeiten vorverlegt: EuGH befasst sich mit möglicher Entschädigungspflicht

Die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union ist in erster Linie für Verspätungen und Streichungen ausgelegt. Der EuGH befasst sich derzeit mit der Frage, ob die Vorverlegung des Abflugs ebenfalls zur Entschädigungspflicht führen kann. Gerade bei Charter- und Ferienflügen kommt es gar nicht einmal selten vor, dass wenige Tage vor der Abreise die Flugzeiten geändert werden. Die Fluggastrechte-Verordnung sieht Entschädigungen aber nur dann vor, wenn die Streichung oder Verspätung 14 Tage oder weniger vorher mitgeteilt wird und sich die Ankunft um mindestens drei Stunden verzögert. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Reisetage nach vorne verlegt werden oder aber der Abflug deutlich früher erfolgt. Rein von der Verordnung her können keine Entschädigungsrechte abgeleitet werden, aber aus anderen Gesetzen kann die jeweilige Airline durchaus in die Pflicht genommen werden. Mehrere Gerichte in Deutschland und Österreich haben dem Europäischen Gerichtshof Fragestellungen bezüglich der Anwendbarkeit der EU-VO 261/2004 beim Vorverlegen von Flügen zugestellt. Die Höchstrichter haben dazu ein Gutachten eingeholt. Dieses geht davon aus, dass ein früherer Abflug ab einem bestimmten zeitlichen Ausmaß als spezielle Form der Annullierung angesehen werden kann. Weiters entstehen durch einen solchen Umstand Unannehmlichkeiten und gegebenenfalls auch zusätzliche Kosten für die betroffenen Passagiere. Das Gutachten geht auch davon aus, dass die Vorverlegung von Flügen dazu führen kann, dass Termine abgesagt werden müssen oder gar der Urlaub anders geplant werden muss. Gegebenenfalls müssen auch Transportmittel für die Anreise zum Flughafen organisiert werden. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn statt gemütlich um 10 Uhr 00 bereits um 2 Uhr 00

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EuGH: CO2-Klage von Air-Berlin-Insolvenzverwalter vor Niederlage

Der Insolvenzverwalter der ehemals zweitgrößten Fluggesellschaft Deutschlands, Air Berlin, führt vor dem Europäischen Gerichtshof ein Verfahren im Zusammenhang mit zugeteilten bzw. nicht-zugeteilten Kohlenstoffdioxid-Zertifikaten. Das Gutachten des EuGH-Generalanwalts fällt zu Ungunsten der Insolvenzmasse aus. Air Berlin erhielt lange vor der Pleite Emissionszertifikate für den Zeitraum von 2013 bis 2020 zugewiesen und das kostenlos. Kurz nach der Pleite und der Einstellung des Flugbetriebs hoben die deutschen Behörden diese Zuteilung auf. Da die Zertifikate auch gehandelt werden können, zog der Lucas Flöther in seiner Funktion als Masseverwalter vor Gericht. Der Fall landete vor dem Europäischen Gerichtshof. Der Jurist argumentiert unter anderem damit, dass die Ermächtigungsgrundlage fehlen würde. Weiters habe Air Berlin ihre Emissionszertifikate bereits vor August 2017 – somit vor dem Insolvenzantrag – verkauft und obendrein darauf vertraut, dass für das Jahr 2018 weitere zugeteilt werden. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das, dass man die Zertifikate, die mangels Flugbetrieb nicht mehr benötigt werden, haben will und zu Gunsten der Masse zu Geld machen will. Der Europäische Gerichtshof legte den Wert der strittigen Kohlenstoffdioxid-Zertifikate mit etwa 77 Millionen Euro fest. Das Verfahren wird eigentlich vor dem Verwaltungsgericht Berlin geführt und ist eine innerdeutsche Angelegenheit. Der Richtersenat legte zahlreiche Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorab-Entscheidung fest, denn einige Dinge sind von europaweiter Bedeutung. Der Generalanwalt gab eine Stellungnahme ab, die der Argumentation des Air-Berlin-Insolvenzverwalters so ganz und gar nicht folgt. Da der Europäische Gerichtshof oftmals das Statement des Generalanwalts übernimmt, droht Flöther nun eine juristische Schlappe. Die europäischen Höchstrichter sind aber nicht an die Empfehlung gebunden, sondern

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BGH-Urteil: Lufthansa muss auch Firmenkunden entschädigen

Viele Fluggesellschaften bieten Firmenkunden spezielle Tarife an. Diese müssen nicht unbedingt günstiger sein, jedoch haben diese oftmals flexiblere Bedingungen. Doch was ist, wenn ein Flug verspätet oder gar gestrichen wird? Lufthansa unterlag vor dem Bundesgerichtshof, denn man war der Ansicht, dass keine Entschädigungen zu leisten sind. Die EU-Verordnung 261/2004 hält fest, dass ein solcher Anspruch nur dann besteht, wenn ein öffentlich verfügbarer Tarif gebucht wurde. Das schließt also Frei- und Mitarbeitertickets generell aus. Aber wie verhält es sich mit Firmentarifen? Lufthansa war der Ansicht, dass es keine öffentlichen Tarife sind und daher keine Entschädigungspflicht besteht. Dagegen klagte das Portal Flightright im Auftrag von Kunden und obsiegte in zwei Verfahren (Aktenzeichen: X ZR 107/20 und X ZR 106/20). Bei einer Klage ging es um eine Flugverspätung und bei der anderen um eine gestrichene Verbindung. Der Dienstleister argumentierte vor Gericht, dass es sich beim “Corporate Tarif” lediglich um einen Mengenrabatt und damit um eine Art der Kundenbindung handeln würde. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation und urteilte zu Gunsten der Fluggäste. Dazu Philipp Kandelbach, Geschäftsführer von Flightright: „Der Bundesgerichtshof hat richtigerweise im Sinne der Fluggäste entschieden. Wieder einmal hat Flightright gegen die Lufthansa-Gruppe eine Beschneidung der Fluggastrechte vor dem höchsten deutschen Gericht verhindern können”.

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Argentinien öffnet sich ab 1. Oktober 2021 schrittweise

Ab 1. Oktober 2021 kommt des in Argentinien zu weitgehenden Lockerungen hinsichtlich der Einreise. Auch teilte das Gesundheitsministerium mit, dass die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen ohne große Menschenansammlungen aufgehoben wird. Man begründet die Entscheidung damit, dass die Durchimpfung weit fortgeschritten ist und die Anzahl der täglichen Neuinfektionen stark rückläufig ist. Allerdings ist die Einreise vorerst nur aus den Nachbarländern kommend gelockert. Die Regierung teilte dazu mit, dass bereits ab 24. September 2021 Staatsbürger und Personen mit Aufenthalts- bzw. Arbeitstitel wieder ohne Quarantäne nach Argentinien einreisen können. Ab 1. Oktober 2021 öffnet man sich auch gegenüber Nachbarländern, wobei mit diesen so genannte “Safe Travel Corridors” geschaffen werden. Es wird tägliche Einreisequoten geben. Argentinien will die Auswirkungen während dem Oktober 2021 beobachten und dann entscheiden, ob die Grenzen ab 1. November 2021 auch für Personen, die aus anderen Staaten kommen, freigegeben werden. Jedenfalls sollen die Quoten dann erhöht werden, jedoch behält man sich eine Rücknahme vor falls es zu stark steigenden Neuinfektionen kommen sollte. Unabhängig davon schreibt Argentinien vor, dass man vollständig gegen Covid-19 geimpft sein muss. Die letzte notwendige Dosis muss mindestens 14 Tage vor der Einreise verabreicht worden sein. Weiters muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden. In Argentinien muss frühestens fünf und spätestens sieben Tage ein weiterer PCR-Test absolviert werden. Geimpfte sind von der Quarantäne ausgenommen. Ungeimpfte dürften zwar ebenfalls einreisen, haben jedoch eine Absonderung anzutreten. Beim Grenzübertritt kann dann zusätzlich das Absolvieren eines Antigen-Schnelltests verlangt werden. Am siebenten Tag der Quarantäne ist ein PCR-Test zu machen. Diese Regelung gilt

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FFP2-Maske (Foto: Pixabay/NightRainer).

Irland hebt Coronamaßnahmen im Oktober 2021 weitgehend auf

Die Republik Irland kündigte an, dass die Corona-Maßnahmen per 22. Oktober 2021 weitgehend aufgehoben werden. Dies betrifft in erster Linie Social Distancing und die Beschränkungen bei Versammlungen. Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr notwendig, dass beispielsweise beim Besuch der Nachtgastronomie oder bei Veranstaltungen Zertifikate über Impfungen oder Genesung vorgelegt werden müssen. Die Maskenpflicht soll dann auch weitgehend fallen, wobei Einkaufen und der öffentliche Nahverkehr bis vorerst 9. November 2021 ausgenommen bleiben. Hier soll – zumindest vorläufig – weiterhin die MNS-Pflicht gelten. Die angekündigten Lockerungen betreffen nur das Inland. Die Einreisebestimmungen bleiben weitgehend unverändert. Aus EU-Ländern kommend sind weiterhin ein Nachweis über Impfung, Genesung oder negativem PCR-Test vorzulegen. Nähere Informationen zu den irischen Einreiseregeln unter diesem Link.

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Eurocontrol: Flugbewegungen nehmen wieder ab

Die jüngsten von Eurocontrol veröffentlichten Zahlen lassen Grund zur Annahme, dass die Erholung des europäischen Flugverkehrs ins Stocken geraten ist, zu. Die Zahl der Flugbewegungen liegt derzeit um 30 Prozent unter dem Niveau von 2019. Die Carrier kommen offenbar sehr unterschiedlich durch, denn im August 2021 ging die Mehrheit der Movements auf das Konto von Ryanair, Wizz Air und Turkish Airlines. Eurocontrol pickte stichprobenartig den 21. September 2021 heraus und verglich diesen mit dem selben Tag des Jahres 2019: Ergebnis: 29,7 Prozent Rückgang. The Anker Report führte eine Siebentages-Analyse durch und kommt zu einem ähnlichen Ergebnis. Es zeichnet sich derzeit ab, dass die Nachfrage wieder abnimmt. Das hat verschiedene Ursachen, denn traditionell sind die Monate Juli und August besonders stark, denn viele Menschen wollen ihre Sommerferien verbringen. Der September war vor der Corona-Pandemie eher “Auslaufen” vieler Warmwasserstrecken und besonders bei Kinderlosen und Senioren beliebt. In der Nebensaison sind zumeist die Hotelpreise niedriger. Die Aussichten für den Herbst und Winter sind nicht unbedingt rosig, jedoch traut sich Eurocontrol keine “verbindliche” Prognose zu machen. Der Umstand, dass sich die Vereinigten Staaten für vollständig Geimpfte öffnen werden, wirkt sich positiv auf die Nachfrage aus. Laut diversen Umfrageinstituten soll sich der Umstand, dass viele potentielle Reisenden Grenzschließungen wie im Vorjahr befürchten, negativ auswirken. Der Trend geht daher zu sehr kurzfristigen Buchungen. Genau das ist aber insbesondere für Billigfluggesellschaften problematisch, da die Kapazitäten nicht wirklich geplant werden können. Unbestritten ist, dass man die Nachfrage der Sommermonate nicht mit jener im Herbst und Winter vergleichen kann.

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Edelweiss Air stellt den Winterflugplan 2021/22 vor

Die Ferienfluggesellschaft Edelweiss Air wird im Winterflugplan 2021/22 wieder mehr Langstreckenziele ab der Schweiz anbieten. Colombo, Phuket, Havanna, Kapstadt und Mauritius finden sich wieder im Angebot. Die neuen Ferienziele Kilimandscharo und Sansibar in Tansania werden erstmals ab Anfang Oktober angeflogen. Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt fliegt Edelweiss wieder nach Kapstadt in Südafrika und nach Mauritius. Und nachdem der Oman seine Grenzen für geimpfte Touristen wieder geöffnet hat, kann Edelweiss zum ersten Mal auch Maskat anfliegen. In der Karibik wird der Carrier unter anderem San José, Punta Cana, Cancún und Puerto Plata ansteuern. Montego Bay und Liberia sind ebenfalls im Programm. Im indischen Ozean hat Edelweiss Flüge auf die Malediven und Seychellen geplant.In Ägypten wird der Carrier neu auch Luxur anfliegen. Weiters im Programm: Marsa Alam, Hurghada und Sharm El Sheik. Das Ziel Keflavik, das im Sommer 2021 aufgenommen wurde, wird ab Dezember 2021 wieder bedient. Ibiza, Sevilla, Faro und Funchal sowie Catania und Lamezia Terme werden mehrmals wöchentlich bedient. Weiter südlich stehen mit Marrakesch und Agadir zudem zwei Feriendestinationen in Marokko zur Auswahl. Sal auf den Kapverden wird Edelweiss erstmals am 1. November 2021 anfliegen. Abgerundet wird das Kurzstreckenprogramm von Edelweiss mit den beliebten Ferienzielen auf den Kanarischen Inseln: Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Lanzarote und La Palma werden alle mehrmals wöchentlich angeflogen.

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Alitalia gibt einzige Boeing 777-300ER zurück

Die zur Schließung bestimmte Alitalia hat mit der EI-WLA die einzige Boeing 777-300ER außer Dienst gestellt. Diese Maschine wurde seit Mai 2020 als so genannter Preighter für Frachtflüge genutzt. Das Langstreckenflugzeug ist 12,4 Jahre alt und wurde von AerCap geleast. Laut CH-Aviation.com kam die EI-WLA am 30. Juni 2021 letztmalig kommerziell zum Einsatz. Vor wenigen Tagen wurde der Jet nach Shannon ausgeflogen und an den Lessor zurückgegeben. Alitalia verfügt weiterhin über zehn Boeing 777-200ER, wobei aufgrund der Corona-Pandemie nur etwa die Hälfte im Einsatz ist. Der Nachfolger ITA will dem aktuellen Informationsstand keine Maschinen dieses Typs übernehmen, sondern lediglich sieben von zehn Airbus A330-200 aus Alitalia-Beständen.

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