
Gerichtsurteil definiert Grenzen der Hinweispflicht: Reisebüros müssen Kunden nur bei konkreter Gefahr vor Insolvenz warnen
Ein Urteil des Amtsgerichts Nordhorn hat die rechtliche Verantwortung von Reisebüros in Deutschland im Kontext drohender Insolvenzen von Reiseveranstaltern präzisiert. Die Entscheidung, die im Nachgang der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters FTI besondere Brisanz erlangt, besagt, dass Reisebüros grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ihre Kunden vor allgemeinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Vertragspartners zu warnen. Eine solche Warnpflicht bestehe demnach nur bei konkreter Kenntnis einer unmittelbar drohenden Zahlungsunfähigkeit oder systematischer Zahlungsausfälle. Das Urteil weist die Schadensersatzklage eines Kunden ab und bestätigt damit die Rechtsauffassung des Deutschen Reiseverbandes (DRV), wonach die betriebswirtschaftliche Analyse von Veranstaltern nicht zur Kernkompetenz von Reisevermittlern gehört. Dieses Urteil schafft vorerst Klarheit in einer lange diskutierten Grauzone der Beratungsverpflichtung, wobei aufgrund der angekündigten Berufung mit einer obergerichtlichen Klärung zu rechnen ist. Der konkrete Streitfall: Venedig-Reise und Einzelleistung Der Klage, die vor dem Amtsgericht Nordhorn verhandelt wurde, lag die Buchung einer Venedig-Reise im März 2024 zugrunde. Ein Kunde hatte über ein Reisebüro eine Reise beim Veranstalter FTI gebucht und dafür einen Betrag von 1.602 Euro entrichtet. Drei Monate später, im Juni 2024, meldete die FTI Touristik GmbH Insolvenz an. Da der Kunde eine sogenannte Einzelleistung – und keine Pauschalreise – gebucht hatte, war sein gezahlter Betrag nicht über den gesetzlich vorgeschriebenen Reisepreissicherungsschein abgesichert. Der Kunde musste sein Hotel kurzfristig neu buchen und forderte vom vermittelnden Reisebüro Schadensersatz in Höhe von 1.970 Euro. Der Kern der Klage war der Vorwurf, das Reisebüro hätte den Kunden vor der Buchung aktiv über die schlechte finanzielle Verfassung von FTI informieren müssen. Hierbei verwies der Kläger auf Berichte








