Europäischer Gerichtshof (Foto: Cédric Puisney from Brussels).
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EuGH: Kein Ärgernis, keine Ausgleichsleistung

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Mit zwei aktuellen Entscheidungen stellt der EuGH klar, dass eine Ausgleichsleistung bei Flugverspätungen nur dann zusteht, wenn der Passagier tatsächlich von der Verspätung betroffen ist.

Im ersten Fall (C-474/22) buchte ein Passagier einen Flug von Düsseldorf nach Palma de Mallorca. Nachdem das Luftfahrtunternehmen kurz vor Abflug den Passagier über eine voraussichtliche Verspätung informiert hatte, entscheidet sich der Fluggast – da er befürchtet, einen Geschäftstermin zu versäumen – den Flug nicht wahrzunehmen. Tatsächlich kommt der Flug schließlich mit einer Verspätung von 3 Stunden und 32 Minuten an.

Ähnlich gestaltete sich der zweite Fall (C-54/23). Auch hier wurde der Passagier eines Fluges von Düsseldorf nach Palma von einer voraussichtlichen Verspätung informiert. Diesmal buchte der Fluggast jedoch – ebenfalls in Sorge, einen Geschäftstermin zu versäumen – in Eigenregie einen alternativen Flug, durch welchen er Palma mit weniger als drei Stunden Verspätung erreichte.

In beiden Fällen sieht der EuGH keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung als gegeben an und hielt klar fest, dass der Passagier im Falle einer Verspätung eingecheckt sein und sich rechtzeitig bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens einfinden muss (C-474/22). Bucht sich der Passagier selbst einen Ersatzflug, durch welchen er eine Verspätung von weniger als drei Stunden erleidet, steht ihm ebenfalls kein Ausgleichsanspruch zu (C-54/23).

„Eine sehr wichtige Klarstellung“, zeigt sich Martin Klemm, Partner bei Brenner & Klemm Rechtsanwälte über die Entscheidung erfreut, „abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar wäre, weshalb ein Fluggast einen Ausgleichsanspruch für eine Verspätung erhält, die ihn gar nicht betrifft, entspricht diese Auslegung auch dem klaren Wortlaut der Verordnung“. Die Fluggastrechte-VO sieht nämlich – außer im Falle einer Annullierung – die Verpflichtung des Passagiers vor, sich rechtzeitig zur Abfertigung einzufinden, andernfalls kein Ausgleichsanspruch zusteht.

„Außerdem ist damit sichergestellt, dass der Passagier mit dem Luftfahrtunternehmen Kontakt aufnehmen muss, damit dieser entsprechend betreut bzw. umgebucht werden kann. Dies wird auch die Arbeit der Luftfahrtunternehmen deutlich erleichtern“, so Klemm weiter.

Für Österreich wird die Entscheidung definitiv Auswirkungen haben, da in gleichgelagerten Fällen, wie jene, welche der EuGH zu behandeln hatte, bisher von den österreichischen Gerichten eine Ausgleichsleistung zugesprochen wurde.

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