Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der plötzliche Tod eines Besatzungsmitglieds keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellt. Airlines haften somit für Verspätungen und Ausfälle.
Unter den Geschäftszahlen C-156/22 bis C-158/22 verhandelte der Europäische Gerichtshof einen Fall, in dem es darum ging, dass vor einem Flug von Stuttgart nach Lissabon der Co-Pilot etwa zwei Stunden vor dem Abflug tot in seinem Hotelzimmer aufgefunden wurde. Die gesamte Crew erklärte sich aufgrund des tragischen Umstands aus Sicherheitsgründen für flugunfähig. Tap musste diesen Flug und einige andere, die mit dieser Maschine geplant waren, streichen.
Eine Ersatzmaschine samt Besatzung wurde aus Lissabon eingeflogen, jedoch hob diese erst um 16 Uhr 40 in Stuttgart ab. Mehrere Passagiere traten ihre Fluggastrechte an Dienstleister ab, die vor Gericht gezogen sind. Die Angelegenheit, die bereits im Jahr 2019 passiert ist, landete vor dem europäischen Höchstgericht. Dieses ist der Ansicht, dass der kurzfristige Tod eines unverzichtbaren Besatzungsmitglieds eben kein außergewöhnlicher Umstand ist, da ein anderer Pilot hätte übernehmen können bzw. eine andere Crew eingesetzt werden können.