Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Fluggesellschaften bei Verspätungen aufgrund von Personalmangel bei der Gepäckverladung nicht unbedingt Schadenersatz zahlen müssen. In einem aktuellen Urteil bestätigten die Richter in Luxemburg, dass ein solcher Personalmangel als „außergewöhnlicher Umstand“ gelten kann, der eine Verspätung rechtfertigt.
Der Fall basiert auf einer Klage von Passagieren, deren Flug von Köln-Bonn zur griechischen Insel Kos um drei Stunden und 49 Minuten verspätet war, hauptsächlich wegen unzureichenden Personals für die Gepäckverladung.
Die betroffenen Passagiere hatten ihre Ansprüche auf Schadenersatz an das Unternehmen Flightright abgetreten, das gegen die Fluggesellschaft TAS klagte. Laut EU-Recht muss eine Fluggesellschaft keinen Schadenersatz zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Der EuGH stellte klar, dass ein Personalmangel dann als außergewöhnlich gilt, wenn er nicht Teil der normalen Geschäftstätigkeit der Airline ist und von ihr nicht beherrscht werden kann.
Das Landgericht Köln muss nun entscheiden, ob die Umstände im konkreten Fall diesen Kriterien entsprechen. Die Fluggesellschaft TAS muss nachweisen, dass der Personalmangel nicht vermeidbar war und dass Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätung zu verhindern.