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Keine Ersatzbeförderung: Airlines müssen laut BGH entschädigen

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Fluggesellschaften müssen auch dann für schnellstmögliche Ersatzflüge sorgen, wenn die Streichung aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie Unwetter erfolgt. Kommt die Airline dem nicht nach, so kann zusätzlich ein Anspruch auf Entschädigung entstehen. Dies entschied der deutsche Bundesgerichtshof.

Bereits im Jahr 2020 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Fluggesellschaften – wie in der Fluggastrechteverordnung vorgesehen – im Falle von erheblichen Verspätungen und/oder Ausfällen schnellst möglich eine Ersatzbeförderung anbieten müssen. Einige Anbieter nehmen es damit aber nicht besonders genau. Beispielsweise behauptet die Billigfluggesellschaft Wizz Air häufig unter Verweis auf die eigenen Beförderungsbedingungen, dass nur eine Umbuchung auf eigene Wizz-Air-Flüge oder aber die Erstattung möglich sein soll. Das entspricht jedoch nicht der Spruchpraxis der Gerichte.

Der Bundesgerichtshof stellte aufgrund von Klagen, die über Flightright betrieben wurden, fest, dass sowohl eigene Flüge als auch Nonstop- bzw. Umsteigeflüge anderer Airlines als Alternative angeboten werden müssen und zwar ohne, dass dem Reisenden hierfür Mehrkosten entstehen.

Die Fälle, die vor dem BGH verhandelt wurden, stammen aus den Jahren 2018 und 2020. Es ging im ersten Fall um einen Flug von New York nach München, der wegen der schlechten Wetterlage gestrichen werden musste. Der Kläger ist erst mit 96 Stunden Verspätung angekommen. Im zweiten Fall ging es um eine zweitägige Verspätung auf der Strecke Keflavik-München.

Bemerkenswert ist, dass der BGH die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen gekippt hat. Diese haben nämlich entschieden, dass den Passagieren bei außergewöhnlichen Umständen keine Entschädigung zustehen würde, wenn sich die Airlines binnen drei Stunden nach der Absage um Ersatzflüge kümmern würden. Danach wäre dies nicht mehr zumutbar, so die Richter vom Amtsgericht Erding und Landgericht Landshut.

Der Bundesgerichtshof sah dies aber anders und urteilte unter Verweis auf die Feststellung des EuGH, dass Airlines entschädigen müssen, wenn diese sich nicht um eine Ersatzbeförderung kümmern oder aber diese erheblich spät bereitstellen. Ob das BGH-Urteil dazu führen wird, dass sich in der täglichen Praxis tatsächlich etwas ändert, gilt es abzuwarten.

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