Krank im Urlaub? ÖGB gibt wertvolle Tipps

Print Friendly, PDF & Email

Wann darf man Urlaub machen? Was gilt, wenn man in den Ferien krank wird? Und kann der Urlaub verfallen? Ein ÖGB-Arbeitsrechtsexperte gibt Auskunft 

Die Sommer-Urlaubszeit steht vor der Tür und hunderttausende Beschäftigte starten in eine ausgedehnte, wohlverdiente Pause. Rund um das Thema Urlaub schlagen gerade in diesen Wochen viele Fragen bei den Gewerkschaften bzw. im ÖGB auf. ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko beantwortet auf oegb.at die wichtigsten Fragen zum Thema: Wie man richtig Urlaub nimmt!   

Grundsätzlich steht für jedes Arbeitsjahr bzw. Kalenderjahr ein bezahlter Urlaub von fünf Wochen zu. „Ich kann aber nicht auf Urlaub gehen, wann ich will. Urlaub muss zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber vereinbart werden. Auch wenn ein Betriebsurlaub vereinbart ist, muss dem Urlaub zugestimmt werden. Und: Jemanden in Zwangsurlaub zu schicken, ist verboten“, so Trinko.   

Krank im Urlaub   

Wer im Urlaub krank wird, „sollte zum Arzt oder einer Ärztin gehen – nicht nur, um sich behandeln zu lassen, sondern auch, um dem Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung vorlegen zu können“, betont der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte: „Das macht auch im Urlaub Sinn. Denn wenn Sie länger als drei Tage krank sind, dann werden Ihnen die Urlaubstage nicht abgezogen.“  

„Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie im Urlaub nach spätestens dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitteilen und bei Wiederantritt des Dienstes die Krankenstandsbestätigung vorlegen.“ Achtung: Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankenstandstage, das ursprünglich vereinbarte Urlaubsende bleibt unverändert aufrecht.  

Geld statt Urlaub?  

Kann man sich Urlaubstage auch ausbezahlen lassen, statt auf Urlaub zu gehen? Nein, eine Ablöse in Geld würde dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechen. Urlaubstage können nur dann ausbezahlt werden, wenn das Dienstverhältnis beendet ist, und noch Urlaubstage übrig sind.    

Kann mein Urlaub verjähren?  

Auch wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das heißt: Man hat 3 Jahre Zeit, um Urlaub zu verbrauchen. „Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten sogar ausdrücklich sagen, dass der Urlaub verjähren könnte. Tun sie das nicht, bleibt der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen bestehen. Hier hilft der Betriebsrat bzw. deine Gewerkschaft weiter!“, unterstreicht ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Trinko. 

Flagge des ÖGB vor der Hauptverwaltung des Österreichischen Gewerkschaftsbunds (Foto: Jan Gruber).
Flagge des ÖGB vor der Hauptverwaltung des Österreichischen Gewerkschaftsbunds (Foto: Jan Gruber).
Werbung