Landesarbeitsgericht Düsseldorf kippt Lauda-Kündigungen

Airbus A320 von Lauda am Flughafen Düsseldorf (Foto: Pixabay).
Airbus A320 von Lauda am Flughafen Düsseldorf (Foto: Pixabay).

Landesarbeitsgericht Düsseldorf kippt Lauda-Kündigungen

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Die Fluggesellschaft Lauda Europe Ltd. und ihr Vorgänger Laudamotion GmbH haben vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eine juristische Schlappe erlitten. Die 13. Kammer kippte die Kündigungen von drei Beschäftigten.

Laudamotion unterhielt in Stuttgart und Düsseldorf Stützpunkte mit vor Ort stationierten Flugzeugen und Personal. Im Jahr 2020 entschied man sich für die Schließung. In Baden-Württemberg erklärte das Unternehmen, dass die Basis nicht fortgeführt werden kann, weil zu wenige Beschäftigte die neuen Konditionen akzeptiert hätten. Den Stuttgarter Laudamotion-Mitarbeitern wurde dann die Kündigung zugestellt.

In Düsseldorf war die Situation anders, denn hier haben die Mitarbeiter die gesenkten Löhne mehrheitlich angenommen. Somit wurde die Fortführung der Basis verkündet. Auch wurde der Wechsel auf den Nachfolger Lauda Europe Ltd. bereits eingeleitet. Doch dann überlegte man es sich anders und die Ryanair Group zog sich vollständig aus der Landeshauptstadt Nordrhein-Westfalens zurück. Den Mitarbeitern schickte man die Kündigungen und zwar sowohl als Laudamotion GmbH als auch als Lauda Europe Ltd.

Viele deutsche Mitarbeiter der Fluggesellschaft zogen vor das jeweils örtlich zuständige Arbeitsgericht. Einige Senate haben zu Gunsten der Fluggesellschaft entschieden, andere zu Gunsten der Arbeitnehmer. Letztlich ist davon auszugehen, dass einige Fälle vor dem Bundesarbeitsgericht landen werden. Zumeist geht es um die Fragestellungen, ob Laudamotion GmbH und/oder Lauda Europe Ltd. form- und fristgerecht gekündigt haben sowie darum, ob ein Betriebsübergang vorliegt oder nicht.

Lauda Europe Ltd. und Laudamotion GmbH kündigen „vorsorglich“ erneut

Die betroffenen Mitarbeiter, die vor Gericht gezogen sind, wurden nicht nur einmal pro Firma gekündigt, sondern haben mittlerweile mindestens vier Kündigungsschreiben zugestellt bekommen. Derzeit erhalten diese erneut ihre Kündigungen, die nun laut vorliegenden Dokumenten von Lauda Europe Ltd. und Laudamotion GmbH ohne nähere Erklärung „vorsorglich“ ausgesprochen werden.

Die Ryanair Group dürfte nun ein hohes Prozessrisiko sehen, denn die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat am 17. März 2022 in drei Fällen zu Recht erkannt, dass die bisher von Lauda Europe Ltd. und Laudamotion GmbH ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind. Das Gericht folgte dabei vollständig der Argumentation der klagenden Parteien und entschied unter anderem, dass die Schreiben zu unbestimmt formuliert waren. Es war laut Gerichtsbeschluss nicht klar erkennbar wann die Arbeitsverhältnisse beendet werden.

Unterschrieben von Laudamotion-Chef Andreas Gruber wurde in der vergangenen Woche per Einschreiben die “Vorsorgliche erneute Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses” zweisprachig, auf Deutsch und Englisch, ausgesprochen. Lauda Europe Ltd., unterfertigt von Geschäftsführer David O’Brien und Finanzchef Richard Higgins hatte sogar besonders eilig und ließ das fast wortgleiche Schreiben gar mit DHL-Express-Eilbotensendung zustellen –  ebenfalls auf Deutsch und Englisch. Die beiden Briefe sind fast deckungsgleich und mit dem gleichen Datum versehen.

Neuerliche Klagen werden eingebracht

Die sogenannten „vorsorglichen Kündigungen“ lösen nun aus, dass die Betroffenen erneute Klagen vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht einbringen müssen bzw. können. Da einige Fälle vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig sind, muss dieses sich auch mit der Frage befassen, ob es in Düsseldorf zu einem Betriebsübergang von Laudamotion GmbH auf Lauda Europe Ltd. gekommen ist. Auch muss das Höchstgericht klären, ob die Kündigungen wirksam ausgesprochen wurden bzw. im Falle eines Betriebsübergangs würden die Beschäftigten einen temporären Kündigungsschutz genießen. Im Falle einer Entscheidung zu Gunsten der Arbeitnehmer hätten diese einen so genannten Annahmeverzugslohnanspruch für den Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Die Arbeitnehmer argumentieren vor Gericht unter anderem damit, dass es spätestens am 1. November 2022 zu einem Betriebsübergang der Laudamotion GmbH auf die Lauda Europe Ltd. gekommen ist. Die mehrmals – zuletzt vergangene Woche – ausgesprochenen Kündigungen der beiden Unternehmer wären dann insofern unwirksam, da diese bei einem Betriebsübergang gegen § 613a Abs. 4 BGB verstoßen würden. Da die Einbringung weiterer Klagen angekündigt ist, dürfte sich die Angelegenheit noch weiter in die Länge ziehen. Der Ausgang ist völlig offen.

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