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Lauda musste wegen Unwetter nach Bratislava ausweichen

Die Fluggesellschaft Lauda Europe musste am Mittwoch auf Flug FR1325 eine unfreiwillige Ausweichlandung in Bratislava vornehmen. Der aus Paris-Beauvais kommende Airbus A320 wurde knapp 1,5 Stunden später als LW32 nach Wien überstellt. Ursache des unfreiwilligen „Ausflugs“ der 9H-LAX war laut Lauda Europe, dass zum Zeitpunkt der in Wien geplanten Landung ein starkes Gewitter die Nutzung des Airports unmöglich gemacht hatte. Daher entschied sich der Kapitän zunächst im nahegelegenen Bratislava, das vom Unwetter nicht betroffen war, zu landen. Im wahrsten Sinne des Wortes wartete man in der Slowakei „bessere Zeiten“ ab und flog dann etwa 1,5 Stunden später an das eigentliche Ziel, Wien-Schwechat. Ausweichlandungen wegen Unwettern kommen in der Luftfahrt öfters vor. Schlechtes Wetter, das sicheres Fliegen unmöglich macht, ist in der EU-VO 261/2004 als außergewöhnlicher Umstand festgehalten. Gelingt der Airline der Nachweis, dass Verspätung oder Ausfall ein Unwetter als Ursache haben, so haben Reisende keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Die Betreuungsleistungen und das Recht auf Ersatzbeförderung sind davon unberührt.

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FK Austria Wien flog mit Lauda zum Match in Island

Im Auftrag des österreichischen Bundesligisten FK Austria Wien führte die maltesische Fluggesellschaft Lauda Europe Charterflüge nach Keflavik durch. Die Mannschaft flog am 28. Juli 2021 nach Island. Unter der Flugnummer FR9990 ging es am Mittwoch für die Profifußballer der Wiener Austria mit der 9H-LMG von Wien nach Keflavik. In Island trafen die Sportler im Europacup auf Breidablik. Das Fußballmatch haben die Österreicher nicht gewonnen. Der Rückflug wurde am Donnerstag als FR9991 durchgeführt. Lauda Europe parkte die Maschine während dem Aufenthalt des FK Austria Wien auf dem isländischen Flughafen Keflavik. Der Airbus A320 wurde daher zwischen den beiden Flügen nicht zurück zur Basis geholt. Seit einiger Zeit forciert Lauda Europe das Chartergeschäft. Firmenchef David O’Brien erklärte im Juli 2021 gegenüber Aviation Direct, dass man bereits zahlreiche Verträge an Land ziehen konnte. Künftig will man in diesem Segment stärker vertreten sein.

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Defektes Fahrwerk: Sichere Rücklandung nach 1,5 Stunden Holding in Wien

Am Donnerstag musste die ungarische Billigfluggesellschaft Wizz Air auf Flug W6 2857 von Wien nach Keflavik eine Rücklandung in der österreichischen Hauptstadt absolvieren. Ursache war ein defektes Fahrwerk, das sich nicht einfahren hat lassen. Betroffen war der Airbus A321 mit der Registrierung HA-LXJ. Aufgrund des Umstands, dass die Distanz zwischen den beiden Städten nicht gerade ein Katzensprung ist, hatte man einen hohen Tankfüllstand. Um eine sichere Landung in Wien-Schwechat absolvieren zu können, musste dieser zunächst reduziert werden. Dazu befand sich die Maschine rund 1,5 Stunden lang im Holding über Österreich. Dieses diente zur Verbrennung des überschüssigen Kerosins. Die HA-LXJ ist anschließend sicher auf dem Flughafen Wien-Schwechat gelandet. Das betroffene Flugzeug wird nun von Technikern untersucht und repariert. Laut Wizz Air wurden die Reisenden mit einem Ersatzflugzeug an ihren Zielort gebracht. Paulina Gosk, Coroporate Communications Manager bei Wizz Air, bestätigte gegenüber Aviation Direct den Vorfall und erklärt wie folgt: „Wizz Air Flug W6 2857 von Wien nach Reykjavik ist am 29. Juli 2021 aus technischen Gründen nach Wien zurückgekehrt. Das Flugzeug ist problemlos gelandet und wird nun einer Wartung unterzogen. Um die Verspätung zu minimieren, hat die Fluggesellschaft ein Ersatzflugzeug in Wien bereitgestellt. Gemäß den Richtlinien von Wizz Air und der EU-Verordnung wurden die Passagiere am Flughafen mit Erfrischungen versorgt, über ihre Rechte und Möglichkeiten informiert und es wurde ihnen ein alternativer Flug oder eine vollständige Rückerstattung angeboten. Wizz Air entschuldigt sich aufrichtig bei allen Passagieren für die entstandenen Unannehmlichkeiten, aber die Sicherheit unserer Passagiere und unserer Crew hat für uns

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Airport Driver erhöht die Preise für Ziele in NÖ

Der am Flughafen Wien-Schwechat tätige Transferdienstleister Airport Driver erhebt nun für Fahrten in einige Gemeinden in Niederösterreich und dem Burgenland höhere Preise. Das Joint-Venture von Blaguss Reisen und Taxi 31300 begründet den Schritt mit der gesetzlichen Änderung, von der Mietwagenfahrer betroffen sind. Die Bundesregierung legte die Gewerbe Taxi und Mietwagen zusammen. Das hat zur Folge, dass die bisherigen Mietwagenfahrer den Taxischein machen müssen. Laut Airport Driver führte das dazu, dass viele Fahrer, darunter viele Selbstständige, den Job an den Nagel gehängt haben und einen beruflichen Neustart in anderen Branchen vorgenommen haben. Generell hat die Taxilenkerprüfung den Ruf äußerst schwer zu sein. „Da der Flugverkehr während der Corona Pandemie eingestellt wurde, mussten auch wir unsere Flotte auf ein Minimum reduzieren. Leider ist es momentan unmöglich Fahrer zu den „vor Corona Konditionen“ zu finden. Da wir Ihnen aber weiterhin die Möglichkeit bieten wollen unseren Service zu nutzen, müssen wir unsere Zone 2 Ortschaften anpassen um Ihren Transport gewährleisten zu können“, so Airport Driver in einer Aussendung. Die von der Umstufung in die Preiszone 2 betroffenen Gemeinden finden sich in einer PDF-Liste unter diesem Link

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Österreich: PCR-Testpflicht für drei Länder ab Dienstag

Vor wenigen Tagen kündigte Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) an, dass Personen, die auf Nonstopflügen aus Spanien, Zypern und den Niederlanden kommend nach Österreich einreisen einen PCR-Test absolvieren müssen. Antigen-Befunde werden künftig nicht mehr anerkannt. Die Änderung soll am kommenden Dienstag in Kraft treten und betreffen nur Reisende, die aus den drei Ländern kommend weder negativen PCR-Test noch Impfnachweis vorlegen können. Diese müssen die so genannte Pre Travel Clearance ausfüllen und laut Einreiseverordnung „unverzüglich“ am Flughafen einen PCR-Abstrich nehmen lassen. Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme: Sollte die Teststation geschlossen oder überlastet sein, so ist es zulässig, dass der Abstrich innerhalb von 24 Stunden nachgeholt werden kann. Familien mit kleinen Kindern können ebenfalls diese Sonderregelung in Anspruch nehmen. Jedenfalls sieht die Verordnung vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörden kontrollieren sollen, ob die Testpflicht eingehalten wurde. Die bloße Abstichnahme löst keine Quarantäne aus. Nur wenn das Testergebnis positiv ausfällt, erfolgt eine behördliche Absonderung. Wer sich weigert den PCR-Abstrich am Airport nehmen zu lassen oder diesen nicht binnen 24 Stunden nachholt, kann mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 1.450 Euro belegt werden. Genesene können ebenfalls von der PCR-Testpflicht ausgenommen sein, aber nur dann, wenn die Infektion maximal 90 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 14 Tage nach der Erstdiagnose ausgestellt werden. Der Nachweis muss den Hinweis enthalten, dass aufgrund der Befunde keine Ansteckungsgefahr besteht. Kinder unter 12 Jahren sind von der PCR-Testpflicht weiterhin ausgenommen. Für sie gelten analog die Bestimmungen, die für ihre Begleitpersonen, zumeist ihre Eltern, gelten. Vereinfacht gesagt bedeutet das, dass diese dem

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Finnland führt strengere Einreiseregeln für DACH-Staaten ein

Deutschland, Schweiz und Österreich stehen wieder auf Finnlands Roter Liste der Risikogebiete. Das hat zur Folge, dass Reisende zwei negative Tests (PCR oder Antigen) vorweisen müssen. Der erste muss vor oder bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test folgt drei bis fünf Tage nach Einreise. Dies gilt nicht für Geimpfte oder Genesene, sie können weiter ohne Test und Quarantäne einreisen. Das berichtet das Reiseportal Reisevor9.

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Österreich: PCR-Testpflicht betrifft nur wenige Reisende

Österreichs Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) will die Einreisebestimmungen verschärfen. Er verkündete, dass Personen, die per Flugzeug aus den Niederlanden, Spanien und Zypern kommend, einreisen wollen sich einem PCR-Test direkt an den Flughäfen unterziehen müssen. Es klingt nach einer drastischen Verschärfung, aber genau genommen sind nur sehr wenige Reisende betroffen. Bereits jetzt ermöglicht die Einreiseverordnung, dass man die Testung nicht im Ausland vornehmen muss, sondern sich binnen 24 Stunden in Österreich testen lassen kann und das kostenlos. Im Grunde handelt es sich also nur um eine Art “Nachhilfe”, dass man sich auch tatsächlich der Testung unterzieht. Betroffen sind nämlich ausschließlich Passagiere, die nonstop aus den drei Ländern kommend nach Österreich fliegen und weder geimpft noch getestet sind. Personen, die einen negativen PCR-Test (maximal 72 Stunden alt) vorweisen können oder aber vollständig gegen Covid-19 geimpft sind, müssen sich auch künftig keinem PCR-Abstrich an den österreichischen Airports unterziehen. Ein wenig unklar ist noch die Situation für Genesene, wobei es hier zu einer Anpassung kommen wird. Wer Covid-19 überstanden hat und zusätzlich eine Impfung erhalten hat gilt künftig im Sinne der Einreiseverordnung als vollständig geimpft. Wenn man nach Österreich einreisen will und die 3G-Regel nicht erfüllen kann, muss man die so genannte Pre Travel Clearance ausfüllen. Diese ist bei der Einreisekontrolle dem Bundesheer vorzuweisen. Laut Wolfgang Mückstein ist also nur diese Personengruppe betroffen und auch nur aus Spanien, Zypern und den Niederlanden kommend. Der PCR-Test am Airport soll kostenlos sein und man muss auch nur dann in Quarantäne, wenn das Ergebnis positiv ausfällt. Der

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Flughafen Wien AG hält Hauptversammlung online ab

Am 24. August 2021 wird die Flughafen Wien AG ihre heurige Hauptversammlung der Aktionäre abhalten. Aufgrund der Corona-Pandemie wird diese neuerlich als Online-Liveveranstaltung durchgeführt werden. Vorstand und Aufsichtsrat werden vom Office Park 4 aus den Teilhabern berichten. Die Flughafen Wien AG macht dabei von den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, die es ermöglichen Hauptversammlungen online abzuhalten, gebrauch. Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft am 24. August 2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können. Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer Anwesenheit der Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 1300 Wien-Flughafen, Office Park 4, Verbindungsstrasse (Objekt 683), statt. Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 24. August 2021 ab ca. 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unterwww.viennaairport.com als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

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Freitag: Flynas landet erstmals in Salzburg

Der Flughafen Salzburg erwartet am Freitag, den 23. Juli 2021 gegen 11 Uhr 15 die Erstlandung von Flynas. Der saudi-arabische Carrier wird künftig die Mozartstadt mit Riad verbinden. Eigentlich wollte die Billigfluggesellschaft schon im Vorjahr starten, aber die Corona-Pandemie und die damit verbundenen harten Einreise- und Quarantänebestimmungen machten einen Strich durch die Rechnung. Am Freitag ist es dann soweit. Für Geimpfte gestaltet sich das Reisen zwischen Österreich und Saudi-Arabien (und umgekehrt) derzeit einfach.

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Arbeiterkammer klagt gegen X-Jam-AGB

Die Arbeiterkammer führt derzeit gegen den Veranstalter der X-Jam-Maturareisen, DocLX Travel Ecents GmbH, ein Gerichtsverfahren. Die Konsumentenschützer vertreten die Ansicht, dass insgesamt elf Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen geltendes Recht verstoßen. So geht es etwa um eine Stornogebühr, wonach bei einem Rücktritt vom Vertrag bis 30 Tage vor Reiseantritt 30 Prozent der Reisekosten anfallen würden. Zudem hat die AK Klauseln zu Bearbeitungsgebühren angefochten. Nach Ansicht der AK sind weder die Storno- noch die Bearbeitungsgebühren zu zahlen. Das Verfahren läuft noch. Die AK hat im Jänner 2021 gegen die DocLX Travel Events GmbH eine Klage wegen elf rechtswidriger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebracht. DocLX veranstaltet Abschluss- bzw. Maturareisen in Form von Pauschalreisen. Das Verfahren läuft, es gibt noch kein Urteil. Die AK beanstandet beispielsweise eine Klausel, wonach ab der eingelangten unterschriebenen Buchungsanmeldung bei der Stornierung der Reise Stornokosten in der Höhe von 30 Prozent bis zum 30. Tag vor Reiseantritt anfallen. Für die AK ist die Klausel rechtswidrig, auch weil UrlauberInnen im Zusammenhang mit den Stornobedingungen nicht darüber aufgeklärt werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein kostenloses Rücktrittsrecht besteht. AK-Konsumentenexperte Martin Goger: „Reisende können vor Beginn der Pauschalreise sehr wohl kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Das ist dann der Fall, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, so dass die Pauschalreise nicht stattfinden kann oder die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt wird. Ein solcher Umstand wäre zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder der Ausbruch einer Epidemie am Urlaubsort.“ Außerdem hat im Falle einer Stornierung die Entschädigung für

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