Immer wieder kommt es vor, dass man einen Flug nicht antreten kann oder will. Zumeist sind die Tarife nicht rückerstattbar, so dass Sie gar nichts zurückbekommen, wenn Sie stornieren oder als so genannter „No-Show“ gar nicht zum Airport erscheinen. Doch ganz leer gehen Sie nicht aus, denn Sie haben das gesetzlich verankerte Recht auf Rückerstattung der Steuern und Gebühren. Warum? Ihre Airline muss diese nur dann entrichten, wenn Sie tatsächlich geflogen sind. Das wichtigste vorab: Die Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist die EU-VO 1008/2008. Diese kann unter diesem Link im PDF-Format in deutscher Sprache heruntergeladen werden. Was bekommt man zurück, wenn man nicht geflogen ist? In jedem Fall haben Sie den gesetzlich verankerten Anspruch auf Rückzahlung der Steuern und Gebühren. Ob Sie auch Teile des Flugpreises („Netto-Airfare“) zurückbekommen, hängt davon ab, ob Sie einen Tarif gebucht haben, der zurückerstattet werden kann. Sie finden diese Information während der Flugbuchung auf der Homepage der Airline und danach auf Ihrer Buchungsbestätigung. Auch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft geben Ihnen darüber Auskunft. Die Arbeiterkammer erklärt Ihre Ansprüche so: „Aufgrund einer EU-weiten Regelung (EG-VO Nr. 1008/2008) müssen neben dem eigentlichen Flugticketpreis die staatlichen Steuern, Flughafengebühren, sowie sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen, gesondert ausgewiesen sein. Oft findet man diese Steuern, Gebühren und Abgaben auf der Rechnung neben dem Flugticketpreis unter der Bezeichnung „Tax“. Diese Gebühren werden zugunsten Dritter gemeinsam mit dem Ticketpreis von der Fluglinie eingehoben und bei Antritt des Fluges abgeführt. Wenn der Flug jedoch