
Zertifizierung: Korean Airs neue Business Class in der Boeing 787-10 nur eingeschränkt nutzbar
Die südkoreanische Fluggesellschaft Korean Air sieht sich kurz nach der Einführung ihrer neuen Business-Class-Sitzgeneration in der Boeing 787-10 Dreamliner mit unerwarteten betrieblichen Herausforderungen konfrontiert. Das Herzstück des neuen Premium-Angebots, die sogenannte „Prestige Suite 2.0“ mit ihren charakteristischen Schiebetüren zur Gewährleistung der Privatsphäre, kann von den Passagieren nicht bestimmungsgemäß genutzt werden. Grund dafür sind anhaltende Verzögerungen bei der Sicherheitszertifizierung durch die amerikanische Luftfahrtbehörde FAA. Die Türen der halbprivaten Suiten bleiben während des gesamten Flugbetriebs verriegelt und geöffnet, was zu Unmut bei Fluggästen und zu einer Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit des neuen Produkts führt. Korean Air hatte die „Prestige Suite 2.0“ im Juli des Vorjahres mit der Indienststellung der ersten Boeing 787-10 als zentrales Element ihrer Strategie zur Aufwertung des Langstreckenservice präsentiert. Obwohl die Sitze installiert sind und die Türen baulich vorhanden sind, können diese aufgrund fehlender endgültiger Sicherheitsfreigaben nicht geschlossen werden. Die Airline sieht sich in einer Zwangslage: Sie hat nach eigener Aussage keine andere Wahl, als auf die erforderliche behördliche Zulassung zu warten, eine Situation, die die betrieblichen Risiken im Zuge der Flottenerneuerung erhöht. Die FAA-Regularien und die „90-Sekunden-Regel“ Das Kernproblem liegt in den strengen Sicherheitsanforderungen der FAA, insbesondere der Einhaltung der sogenannten „90-Sekunden-Regel“ für die Notfallevakuierung. Flugzeugsitztüren fallen unter Bauteile, die bei einer Notlandung oder einem Brand die freie Bewegung der Passagiere behindern könnten. Daher muss nachgewiesen werden, dass im Falle eines Notfalls alle Passagiere innerhalb von maximal 90 Sekunden das Flugzeug verlassen können. Offenbar hat der Flugzeughersteller Boeing in seinen ursprünglichen Einreichungen zur Musterzulassung der 787-10 nicht ausreichend belegen








