
Green Airlines drückt sich vor Entschädigungen
Der deutsche Chartervermarkter Green Airlines weigert sich strikt Ausgleichszahlungen nach EU-Verordnung 261/2004 an jene Passagiere, die man sitzen gelassen hat, auszubezahlen. Nicht nur, dass die gesetzlichen Ansprüche auf Betreuungsleistungen und Ersatzbeförderung ignoriert werden, sollen die Betroffenen nun auch auf dem angerichteten Schaden sitzen bleiben. Zur Abwehr berechtigter Ansprüche von Käufern, die mutmaßlich von diesem Unternehmen geprellt worden sein könnten – nach österreichischem Recht gilt die Unschuldsvermutung – drückt sich Green Airlines nun auch noch vor den Ausgleichszahlungen nach EU-VO 261/2004. Dafür leistet man sich gar einen Rechtsanwalt, der die Kundenforderungen „pulverisieren“ soll. Auf viele Reisende wirkt es durchaus abschreckend, wenn das Ansinnen nach der zustehenden Entschädigung gleich von einer Anwaltskanzlei negiert wird. Aviation Direct liegt ein solcher Anwaltsbrief vor. Darin behauptet der Rechtsvertreter von Green Airlines, dass man nicht zur Zahlung der Ausgleichsleistung verpflichtet wäre, da das Unternehmen gar nicht der EU-VO 261/2004 unterliegen würde. Den Kunden gegenüber präsentiert sich der Chartervermarkter als „klimafreundliche Fluggesellschaft“ und prahlt auf der Homepage gar mit einer umweltfreundlichen Flotte. Wenn man aber rechtmäßig zustehende Forderungen von Passagieren erfüllen muss, will man plötzlich keine Airline mehr sein. Green Airlines ist juristisch gesehen gar keine Fluggesellschaft. Konkret argumentiert eine Berliner Anwaltskanzlei, die im Auftrag des Chartervermarkters tätig ist, mit der Entscheidung C-292/18 des Europäischen Gerichtshofs. Zwei Fluggäste hatten Sundair geklagt, die zu diesem Zeitpunkt eine Betriebsgenehmigung beantragt hatte, jedoch noch nicht erteilt bekommen hatte. Mittels so genannter denkunmöglicher Rechtsauslegung, da Green Airlines laut LBA eben keine Betriebsgenehmigung beantragt hat, versucht man auf Grundlage zitierter Entscheidung des








