Was passiert, wenn man zu einer Pauschalreise eine Zugfahrt dazu bucht und die Bahn dann so stark verspätet ist, dass man den Flug verpasst? Mit genau dieser Frage hatte sich ein österreichisches Gericht zu befassen, denn der Reiseveranstalter wimmelte ab und fühlte sich nicht zuständig.
Ein Ehepaar wollte in die Flitterwochen reisen und buchte dazu eine Pauschalreise nach Hanoi. Für die Anreise vom Mühlviertel zum Flughafen Wien-Schwechat buchten sie über den Tour Operator spezielle Fahrscheine der ÖBB, die nur über Tour Operator erhältlich sind. Dabei wird ein bestimmtes Zeitfenster, in dem die Züge auf der in Frage kommenden Strecke genutzt werden dürfen, vorgegeben.
Das Paar setzte sich in den Zug, aber pünktlich angekommen sind sie nicht. Laut Arbeiterkammer Oberösterreich soll es zunächst einen längeren Aufenthalt in Amstetten gegeben haben. Dann endete die Verbindung außerplanmäßig am Wiener Hauptbahnhof und nicht wie eigentlich vorgesehen am Flughafen Wien-Schwechat. Die beiden nahmen sich in der Hauptstadt ein Taxi, jedoch waren am Airport die Check-in-Schalter schon geschlossen.
Im Gegensatz zu Individualreisenden, die für solche unvorhersehbaren Dinge allenfalls eine private Reiseversicherung abschließen können, sind Pauschalreisende abgesichert. Der Reiseveranstalter muss für entsprechenden Ersatz sorgen bzw. haftet für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, also Durchführung der gebuchten Reise. Genau das sah der Tour Operator aber komplett anders, denn dieser versuchte das Paar abzuwimmeln und vertrat die Ansicht, dass die Reise am Flughafen Wien begonnen hätte und nicht schon im Mühlviertel. Eine Haftung für die ÖBB-Verspätung wollte man nicht übernehmen. Man behielt 85 Prozent des Reisepreises als Stornokosten ein.
Auch eine Intervention der Arbeiterkammer Oberösterreich, bei der das Paar juristische Hilfe suchte, führte nicht zum gewünschten Erfolg. Die Konsumentenschützer mussten vor Gericht ziehen und dort wurde der Tour Operator zur Rückzahlung von 3.673 Euro zuzüglich Anwalts-und Gerichtskosten verdonnert.
Laut Arbeiterkammer stellte das Gericht fest, dass die Bahnanreise fixer Bestandteil der Pauschalreise war, da sie im Zuge der Reisebuchung über den Tour Operator gebucht wurde. Somit wurde der Reiseveranstalter zur Rückzahlung des vollständigen Reisepreises in der Höhe von 3.763 Euro verurteilt. Dies hängt auch damit zusammen, dass die Passagiere ihren Urlaub gar nicht antreten konnten, da am Flughafen Wien-Schwechat auch nicht für Ersatzflüge gesorgt wurde. Die Flitterwochen im Vietnam gab es nicht, aber dafür auf richterliche Entscheidung das Geld zurück.