
Wetlease für Swiss: Air Baltic muß keine Schweizer Löhne bezahlen
Ein kürzlich gefällter Entscheid der Zürcher Behörden, daß das Personal der lettischen Fluggesellschaft Air Baltic nicht als entsendete Arbeitnehmer gilt, hat eine heftige Debatte über die Zukunft des Schweizer Arbeitsmarktes ausgelöst. Die Entscheidung betrifft die Crewmitglieder, die im Auftrag der Swiss International Air Lines (Swiss) von Zürich aus operieren, und hat weitreichende Konsequenzen. Sie bedeutet, daß die Crews nicht unter die Schweizer Regelungen für den Arbeitnehmerschutz fallen und somit nicht den entsprechenden Kontrollmechanismen unterliegen. Während die Fluggesellschaft Swiss das Urteil als Bestätigung ihrer Betriebsabläufe ansieht, kritisiert die Schweizer Flugbegleitergewerkschaft Kapers den Entscheid scharf und spricht von einem „Systemangriff auf den Schweizer Arbeitsmarkt“. Dieser Fall rückt die Praxis des sogenannten Wet-Lease-Verfahrens in den Fokus, bei dem Fluggesellschaften Flugzeuge samt Besatzung von anderen Betreibern mieten, um Kapazitätsengpässe zu überbrücken. Juristisches Tauziehen um Arbeitsbedingungen Der Kern des Konflikts liegt in der juristischen Einordnung der Arbeitsverhältnisse. Die Schweizer Gesetzgebung sieht vor, daß Arbeitnehmer, die vorübergehend von einem ausländischen Unternehmen in die Schweiz entsandt werden, den Schweizer Arbeits- und Lohnbestimmungen unterliegen. Dies soll den Schutz der Arbeitnehmer und die Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping gewährleisten. Die Gewerkschaft Kapers argumentiert, daß die Crews von Air Baltic, die von der Swiss-Basis in Zürich aus operieren, als entsendete Arbeitnehmer behandelt werden müssen. Die Tatsache, daß die Crews die Infrastruktur der Swiss, wie Check-in-Schalter und Briefing-Räume, nutzen und in Schweizer Hotels übernachten, stärkt aus Sicht der Gewerkschaft die Argumentation, daß die Mitarbeiter in der Schweiz tätig sind und die entsprechenden Schutzbestimmungen greifen sollten. Die Zürcher Behörden, die noch 2022








