
Rechtssicherheit für Flugreisende: Europäischer Gerichtshof weitet Erstattungspflicht bei Annullierungen aus
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem richtungsweisenden Urteil die Rechte von Flugpassagieren massiv gestärkt und die finanzielle Verantwortung von Luftfahrtunternehmen bei Flugausfällen neu definiert. Nach der Entscheidung der Luxemburger Richter müssen Fluggesellschaften im Falle einer Annullierung nicht nur den reinen Flugpreis, sondern auch die von Buchungsportalen erhobenen Vermittlungsgebühren zurückerstatten. Dieses Urteil folgt auf eine Klage des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI), der gegen die niederländische Fluggesellschaft KLM vorgegangen war. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die gesamte europäische Luftfahrtbranche und die Geschäftsmodelle von Online-Reisebüros. Bisher weigerten sich viele Airlines systematisch, Gebühren zu übernehmen, die sie nicht selbst eingehoben hatten. Der EuGH stellte nun jedoch klar, dass Fluggesellschaften, die mit Vermittlern zusammenarbeiten, die gängigen Geschäftspraktiken dieser Portale kennen und somit auch für die vollständigen Kosten gegenüber dem Endverbraucher haften müssen. Der juristische Kern des Verfahrens Auslöser des Rechtsstreits war eine geplatzte Reiseverbindung von Wien nach Lima. Die betroffenen Passagiere hatten ihre Tickets über das bekannte Buchungsportal Opodo erworben. Als der Flug von der Fluggesellschaft KLM annulliert wurde, erstattete die Airline zwar den Basispreis des Tickets, verweigerte jedoch die Rückzahlung der Vermittlungsgebühr in Höhe von rund 95 Euro. Die Fluggesellschaft stützte ihre Argumentation auf den Standpunkt, dass diese Gebühr ein privatrechtliches Entgelt zwischen dem Kunden und dem Vermittler sei, über dessen genaue Höhe die Airline keine Kenntnis habe. Der Verein für Konsumenteninformation, der die Ansprüche der Fluggäste gesammelt übernommen hatte, sah darin eine unzulässige Verkürzung der Erstattungsansprüche gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung. Diese sieht vor, dass bei einer Annullierung die vollständigen Kosten des








