
Oberlandesgericht Wien kippt Datenschutzklausel von Laudamotion
Seit Ende 2020 ist die Laudamotion GmbH nicht mehr als Fluggesellschaft tätig, denn man legte die österreichischen Zulassungen freiwillig zurück. Allerdings sind noch immer Gerichte mit den einstigen Luftfahrtaktivitäten der heimischen Ryanair-Tochter, die als Firma weiterhin existiert, beschäftigt. Nun erklärte das Oberlandesgericht Wien weitere Klauseln der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für unzulässig. Bereits vor einiger Zeit klagte der Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Sozialministeriums gegen zahlreiche Punkte der Beförderungsbedingungen der Laudamotion GmbH. Bisher wurden in diesem Verfahren bereits 23 Klauseln rechtskräftig für unzulässig erklärt. Nun wurde auch die letzte der eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt. Es handelt sich hierbei um eine Datenschutzklausel. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien sah gleich mehrere Gesetzesverstöße als gegeben an. Das Urteil ist rechtskräftig. Die ehemalige Fluggesellschaft Laudamotion war bis zum Beginn der Corona-Pandemie unter eigener Identität unter eigenen Flugnummern als Billigfluggesellschaft aktiv. Mit der Wiederaufnahme des Flugbetriebs, die im Juni 2020 vollzogen wurde, änderte man das Geschäftsmodell. Bis zur Betriebsaufnahme der Konzernschwester Lauda Europe Ltd. flog man unter FR-Flugnummern im Auftrag der Konzernschwester Ryanair DAC. Ende 2020 legte man dann die österreichischen Zertifikate zurück, so dass man formell keine Airline mehr ist. Die einstige Airbus-A320-Flotte wird seither von der maltesischen Lauda Europe Ltd. betrieben. Dennoch sind noch immer Gerichte mit Klagen, die sich gegen die Laudamotion GmbH richten, beschäftigt. Im konkreten Fall beantragte die österreichische Ryanair-Tochter die kostenpflichtige Klagsabweisung und argumentierte, dass dem VKI die entsprechende Aktivlegitimation bei Datenschutzklauseln fehlen würde. Das Verfahren wurde deshalb bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Prozess gegen den





