Oberlandesgericht Wien kippt Datenschutzklausel von Laudamotion

Air-Berlin-Laudamotion-Hybrid-Livery (Foto: Jan Gruber).
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Oberlandesgericht Wien kippt Datenschutzklausel von Laudamotion

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Seit Ende 2020 ist die Laudamotion GmbH nicht mehr als Fluggesellschaft tätig, denn man legte die österreichischen Zulassungen freiwillig zurück. Allerdings sind noch immer Gerichte mit den einstigen Luftfahrtaktivitäten der heimischen Ryanair-Tochter, die als Firma weiterhin existiert, beschäftigt. Nun erklärte das Oberlandesgericht Wien weitere Klauseln der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für unzulässig.

Bereits vor einiger Zeit klagte der Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Sozialministeriums gegen zahlreiche Punkte der Beförderungsbedingungen der Laudamotion GmbH. Bisher wurden in diesem Verfahren bereits 23 Klauseln rechtskräftig für unzulässig erklärt. Nun wurde auch die letzte der eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt. Es handelt sich hierbei um eine Datenschutzklausel. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien sah gleich mehrere Gesetzesverstöße als gegeben an. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die ehemalige Fluggesellschaft Laudamotion war bis zum Beginn der Corona-Pandemie unter eigener Identität unter eigenen Flugnummern als Billigfluggesellschaft aktiv. Mit der Wiederaufnahme des Flugbetriebs, die im Juni 2020 vollzogen wurde, änderte man das Geschäftsmodell. Bis zur Betriebsaufnahme der Konzernschwester Lauda Europe Ltd. flog man unter FR-Flugnummern im Auftrag der Konzernschwester Ryanair DAC. Ende 2020 legte man dann die österreichischen Zertifikate zurück, so dass man formell keine Airline mehr ist. Die einstige Airbus-A320-Flotte wird seither von der maltesischen Lauda Europe Ltd. betrieben.

Dennoch sind noch immer Gerichte mit Klagen, die sich gegen die Laudamotion GmbH richten, beschäftigt. Im konkreten Fall beantragte die österreichische Ryanair-Tochter die kostenpflichtige Klagsabweisung und argumentierte, dass dem VKI die entsprechende Aktivlegitimation bei Datenschutzklauseln fehlen würde. Das Verfahren wurde deshalb bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Prozess gegen den Facebook-Betreiber Meta Platforms unterbrochen. In diesem bestätigte der EuGH im Frühjahr 2022, dass die DSGVO dem Klagsrecht von Verbraucherschutzverbänden gegen die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht entgegensteht. Infolgedessen bejahte nun auch das OLG Wien im Verfahren gegen die Laudamotion die Aktivlegitimation des VKI. Das vollständige Urteil im PDF-Format ist unter diesem Link zur Einsicht bereitgestellt.

Im konkreten Fall ging es um die Klausel: „Sie erkennen an, uns Ihre persönlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Abwicklung von Flugbuchungen, Erwerb von Zusatzleistungen wie Hotelbuchungen und Fahrzeuganmietung, Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen wie besonderer Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität, Erleichterung von Einreiseverfahren sowie die Übermittlung dieser Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Reise. Zu diesem Zweck ermächtigen Sie uns, diese Daten zu verwahren und zu verwenden, und sie an unsere eigenen Büros, Behörden oder Anbieter der oben genannten Dienstleistungen weiterzugeben. Ihre persönlichen Daten werden nicht ohne Ihr vorheriges Einverständnis zu Marketingzwecken verwendet.“

Die Klausel ist laut OLG Wien intransparent, weil nicht klar ist, wer die Daten erhält. Für eine wirksame Einwilligung nach der DSGVO muss den Betroffenen klar sein, wer die möglichen Empfänger der verarbeiteten Daten sind und zu welchem Zweck sie die Daten bekommen. Die Verarbeitungszwecke sind hier nur allgemein und ausufernd umschrieben, weshalb die Kunden die konkreten Zwecke, zu denen eine Datenverarbeitung erfolgen soll, nicht überschauen können. Das Gleiche gilt für die möglichen Empfänger der verarbeiteten Daten. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten wäre zwar dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung des Vertrages unbedingt erforderlich ist. Die in der Klausel genannten Zwecke – also der „Erwerb von Zusatzleistungen wie Hotelbuchungen und Fahrzeuganmietung“ oder „Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen“ – sind aber zur Erfüllung des Beförderungsvertrags nicht notwendig.

„Die Verfahren des VKI zeigen, dass es bei manchen Unternehmen noch einer besseren Bewusstseinsbildung bedarf, wem welche Daten zu welchen Zwecken weitergeben werden dürfen. Die Klagsmöglichkeit des VKI auch im Bereich des Datenschutzrechts ist daher wichtig und trägt zur Sensibilisierung im Umgang mit personenbezogenen Daten bei“, resümiert Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI das Urteil.

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