ÖGP gibt Tipps: Drauf kommt es bei der Urlaubsplanung an

Zentrale des ÖGB in Wien (Foto: Jan Gruber).
Zentrale des ÖGB in Wien (Foto: Jan Gruber).

ÖGP gibt Tipps: Drauf kommt es bei der Urlaubsplanung an

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Mit dem nahenden Sommer beginnt für viele Beschäftigte die Phase der Urlaubsplanung. Doch wie gestaltet sich die korrekte Nutzung von Urlaubstagen? Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer? In einem Interview mit dem ÖGB-Arbeitsrechtsexperten Michael Trinko werden die essenziellen Fragen rund um das Thema Urlaub beleuchtet.

Gemäß österreichischem Arbeitsrecht steht jedem Arbeitnehmer bzw. jeder Arbeitnehmerin pro Arbeits- bzw. Kalenderjahr ein bezahlter Urlaub von mindestens fünf Wochen zu. Allerdings ist es nicht möglich, den Urlaub nach eigenem Ermessen zu nehmen. Vielmehr bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten und der Erholungsbedürfnisse des Arbeitnehmers.

Eine häufige Frage betrifft den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch darauf, den Urlaub während der Schulferien zu nehmen. Dennoch sollte der Arbeitgeber die familiäre Situation des Arbeitnehmers berücksichtigen und dem Wunsch nach Sommerurlaub aufgrund schulpflichtiger Kinder in der Regel zustimmen, sofern betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt? In diesem Fall ist es ratsam, einen Arzt aufzusuchen und dem Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Wer länger als drei Tage krank ist, behält seine Urlaubstage. Es ist jedoch wichtig, die Krankheit unverzüglich zu melden und bei Dienstwiederaufnahme die Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Trotz Krankheit verlängert sich der Urlaub nicht, das ursprünglich vereinbarte Urlaubsende bleibt bestehen.

Die Möglichkeit, Urlaubstage in Geld umzuwandeln, besteht nicht. Dies würde dem Zweck der Erholung widersprechen. Eine Auszahlung von Urlaubstagen ist nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses möglich, sofern noch Resturlaubstage vorhanden sind.

Eine weitere wichtige Information betrifft die Verjährung des Urlaubsanspruchs. Dieser verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihre Beschäftigten darauf hinzuweisen, wenn Urlaubstage zu verfallen drohen. Unterlassen sie dies, bleibt der Anspruch auf Urlaub unter bestimmten Bedingungen bestehen.

Insgesamt verdeutlicht das Interview mit dem ÖGB-Arbeitsrechtsexperten Michael Trinko die Notwendigkeit einer ausgewogenen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Nutzung von Urlaubstagen.

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