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EuGH: Bewilligung der AUA-Staatshilfe war rechtmäßig

Der Europäische Gerichtshof hatte sich aufgrund einer Klage, die Laudamotion und Ryanair gegen die Staatshilfe, die Österreich zu Beginn der Corona-Pandemie an Austrian Airlines ausbezahlt hatte zu befassen. Das Rechtsmittel der Mitbewerber wurde zurückgewiesen. Das „Rettungspaket“ setzte sich aus einem Zuschuss der Konzernmutter Lufthansa, staatlich garantierten Krediten, die zwischenzeitlich getilgt wurden sowie einer „nichtrückzahlbaren Staatshilfe“ in der Höhe von 150 Millionen Euro zusammen. Formell haben Ryanair und die mittlerweile nicht mehr als Fluggesellschaft aktive Tochter Laudamotion gegen die von der EU-Kommission erteilte Bewilligung dieser Beihilfe geklagt. Bereits die Vorinstanz, das Gericht der Europäischen Union, hat entschieden, dass die Freigabe der Staatshilfe rechtmäßig war. Da Ryanair und Laudamotion eine gänzlich andere Auffassung vertreten haben, wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Dies hatte zur Folge, dass sich der Europäische Gerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen hatte. Am Montag, den 29. Juli 2024 wurde das Urteil verkündet: Die Bewilligung der 150-Millionen-Euro-Staatshilfe für Austrian Airlines wurde für rechtmäßig erkannt. Da es sich um Europas Höchstgericht handelt, können Ryanair und Laudamotion kein Rechtsmittel mehr einlegen. Staatlich garantierter Kredit wurde zurückbezahlt Besagte Beihilfe war nur ein Teil des „Rettungspakets“, denn weitere 150 Millionen Euro wurden seitens der Konzernmutter Lufthansa zur Verfügung gestellt. 300 Millionen Euro nahm Austrian Airlines in Form eines Darlehens auf, jedoch ging die damalige Regierung eine Staatsbürgschaft ein. Dieser Kredit wurde von Austrian Airlines zwischenzeitlich zurückbezahlt. Im Gegensatz zu Deutschland beteiligte sich Österreich eben nicht an der Airline, für die man bürgte. Das kam den Staat finanziell gesehen teuer zu stehen. In die

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Netjets verklagt Pilotenvereinigung wegen Verleumdung

Die Fluggesellschaft Netjets hat die Pilotenvereinigung „Netjets Association of Shared Aircraft Pilots“ (NJASAP) mit 3400 Mitgliedern verklagt, nachdem diese sich kritisch über das Sicherheitsengagement des Unternehmens geäußert hatte. Die Klage wurde vor einem staatlichen Gericht in Columbus, Ohio, eingereicht und fordert einen nicht näher genannten Schadensersatz. Die Beziehung zwischen dem Unternehmen und der NJASAP war schon länger umstritten. Die Pilotenvereinigung NJASAP äußerte Bedenken hinsichtlich der Pilotenausbildung und der Sicherheitskultur von Netjets, was das Unternehmen als verleumderisch betrachtete. NJASAP-Präsident Pedro Leroux bezeichnete die Klage als Versuch, die Gewerkschaft zum Schweigen zu bringen. Netjets wirft der Vereinigung vor, durch Pressemitteilungen und Social-Media-Beiträge den Ruf des Unternehmens geschädigt zu haben. Netjets reagierte auch auf Anzeigen und Äußerungen, die den Eindruck erweckten, das Unternehmen kümmere sich nicht ausreichend um die Sicherheit seiner Flüge. Die Fluggesellschaft bestreitet zudem die Behauptung, dass neue Piloten unzureichend geschult seien. Die Klage ist ein weiteres Kapitel in einer langen Auseinandersetzung zwischen Netjets und der NJASAP. Zuvor hatte die Gewerkschaft Netjets wegen angeblicher Einmischung in ihre Vertragsverhandlungen verklagt, ein Fall, der jedoch abgewiesen wurde. Netjets ist Teil von Berkshire Hathaway, dem Unternehmen von Warren Buffett, und beschäftigt weltweit Tausende von Mitarbeitern. Der Großteil von ihnen ist nicht gewerkschaftlich organisiert. Warren Buffett hatte zuvor erklärt, dass Berkshire keinerlei gewerkschaftsfeindliche Absichten habe.

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Defekte Business-Class-Sitze: Singapore Airlines muss Passagiere entschädigen

Ein indisches Ehepaar, Ravi Gupta, ein örtlicher Generaldirektor der Polizei in Telangana, Indien, und seine Frau, flogen im Mai 2023 vom Flughafen Hyderabad International (HYD) über den Flughafen Singapur Changi (SIN) nach Perth (PER). Während des ersten Teils ihrer Reise stellten sie fest, dass die für sie reservierten Business-Class-Sitze nicht ordnungsgemäß funktionierten. Die Sitze konnten während des Fluges nicht neu zugewiesen werden, da der Flug ausgebucht war. Die Flugbegleiter boten an, die Sitze manuell zu verstellen, und überprüften sie regelmäßig während des vierstündigen und 50-minütigen Fluges. Das Ehepaar behauptete jedoch, sich wie Passagiere der Economy-Klasse gefühlt zu haben, was ihnen während des Fluges „mentale Qualen“ bereitete. Ein Sprecher der Fluggesellschaft bestätigte gegenüber mehreren Medien, dass zwar die automatische Neigungsfunktion der Sitze von Herrn und Frau Gupta fehlerhaft war, jedoch die manuelle Verstellungsfunktion während des Fluges von Hyderabad nach Singapur funktionierte. „Unsere Crew hat regelmäßig nach diesen Kunden geschaut und angeboten, den Sitz bei Bedarf manuell zu verstellen“, fügte der Sprecher hinzu.Zunächst bot die Fluggesellschaft eine Entschädigung von 10.000 Meilen pro Passagier an, was die Guptas ablehnten. Das Ehepaar brachte den Fall daraufhin vor ein indisches Gericht, wo die District Consumer Disputes Redressal Commission in Hyderabad zugunsten der Guptas entschied. Singapore Airlines wurde angewiesen, jedem Passagier INR 48.750 (570 US-Dollar) zu erstatten, zuzüglich 12% Zinsen. Darüber hinaus musste die Fluggesellschaft 1193 US-Dollar für „mentale und physische Belastungen“ sowie 119 US-Dollar für Ausgaben erstatten, die den Guptas entstanden waren. Dies ist nicht der erste Fall, in dem ein Passagier der Business-Class eine

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Invasive Leibesvisitation: Gericht weist Klage gegen Qatar Airways ab

Im Jahr 2020 sorgte Golfcarrier Qatar Airways mit dem Umstand, dass einige weibliche Passagiere bei der Sicherheitskontrolle, die auf dem Flughafen Doha (DOH) durchgeführt wurde, für Aufsehen. Fünf Frauen zogen in Australien vor Gericht, wobei die Klagen nun abgewiesen wurden. Am 2. Oktober 2020 wurde auf dem Hamad-Flughafen der Stadt Doha in einer Damen-Toilette ein Neugeborenes gefunden. Dieses wurde dort zurückgelassen. Unter anderem weibliche Passagiere von Qatar-Airways-Flug QR908 wurden dazu aufgefordert die Maschine zu verlassen. Zunächst wurde den insgesamt 18 Frauen aber nicht gesagt worum es eigentlich geht. Jedenfalls verspätete sich dadurch der Abflug um etwa drei Stunden. Die Betroffenen behaupten, dass sie anschließend einer so genannten invasiven Leibesvisitation unterzogen worden sein sollen. Dieser Umstand führte zu durchaus heftigen Reaktionen in der ganzen Welt. Fünf Frauen zogen in Australien gegen Qatar Airways vor Gericht. Allerdings wies ein Bezirksgericht die Klagen ab. Der zuständige Bezirksrichter hat entschieden, dass gegen Qatar Airways keine Ansprüche geltend gemacht werden, weil der Carrier die Leibesvisitationen weder angeordnet, noch durchgeführt hat. Tatsächlich sollen diese vom Innenministerium von Katar im Rahmen polizeilicher Ermittlungen veranlasst worden sein. Somit handelte es sich um eine hoheitliche Tätigkeit, die der Fluggesellschaft nicht angelastet werden kann. In weiterer Folge bedeutet das auch, dass die Frauen allenfalls gegen den Staat Katar, nicht jedoch gegen die staatliche Fluggesellschaft klagen können. Der Richter wies auch die Behauptung der Klägerinnen, dass Qatar Airways Einfluss hätte nehmen können zurück. In der Urteilsbegründung schreibt er unter anderem, dass es durchaus „phantasievoll“ wäre, dass Airline-Mitarbeiter in irgendeiner Form in

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OGH kippt Opodo-Prime-Abo-Verkauf

Wer bei einer Reisebuchung über die Buchungsplattform Opodo auch eine kostenpflichtige Prime-Mitgliedschaft angedreht bekam, kann jetzt das Geld zurückfordern. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der AK Recht: Der gleichzeitige Abschluss einer kostenpflichtigen Opodo-Prime-Mitgliedschaft von rund 75 Euro bei einer Reisebuchung ist ungültig. Konsumenten können das Geld mit dem AK Musterbrief zurückfordern. Zudem sind alle elf von der AK geklagten Klausen ungültig, zum Beispiel auch eine Klausel zur weiteren automatischen Abo-Verlängerung. Mehr als eine Reise gebucht: Bei einer Reisebuchung hat Opodo Konsumenten unmittelbar vor Bestätigung des Buttons „jetzt kaufen“ nicht noch einmal ausreichend auf die Vertragsbedingungen für das Opodo-Prime-Abo, insbesondere die Kostenpflicht hingewiesen. Bloß im Kleingedruckten fand sich ein Hinweis, dass nach dem 30-tägigen Probezeitraum automatisch 74,99 Euro abgebucht werden. Diese Vorgehensweise verstößt gegen das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG). Das Abo kam daher nie gültig zustande. Konsumenten können nun den Mitgliedsbeitrag zurückfordern. Die AK hat außerdem elf Klauseln geklagt und Recht bekommen. Die praxisrelevantesten rechtswidrigen Klauseln der Buchungsplattform Opodo (Stand September 2021): Ungültiges Abo: Die Buchung einer Reise wurde von Opodo zu Unrecht auch als Abschluss eines kostenpflichtigen Prime-Abos gewertet. Die automatische Abbuchung von 74,99 Euro ist zu Unrecht erfolgt. Konsumenten können das Geld mit dem AK Musterbrief zurückfordern. Ungültige Abo-Verlängerung: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war beim Opodo-Prime-Abo auch eine automatische Verlängerung dieser Mitgliedschaft festgelegt, wenn Konsumenten nicht rechtzeitig gekündigt hatten. Für eine automatische Vertragsverlängerung gibt es jedoch klare Voraussetzungen: Sowohl im Vertrag als auch faktisch müssen Verbrauchern auf eine bevorstehende Verlängerung des Vertrags hingewiesen werden. Zudem müssen sie in angemessener

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Handgepäck: Spanischer Konsumentenschutz lagt Lowcoster

Die spanische Konsumentenschutzorganisation hat die Fluggesellschaften Ryanair, Vueling, Easyjet und Volotea verklagt. Konkret geht es um die Handgepäckbestimmungen, die vom IATA-Standardmaß abweichen. Bemerkenswerterweise hat man andere Carrier, beispielsweise Wizz Air, Condor und Eurowings, die ebenfalls derartige Vorschriften anwenden (noch) nicht geklagt. Die Generaldirektion für Verbraucherangelegenheiten in Spanien wirft den beklagten Luftfahrtunternehmen vor, dass diese gegen lokale Gesetze verstoßen würden. Die betroffenen Carrier weisen die Vorwürfe jedoch von sich. Im Falle des Obsiegens könnten die Regelungen nicht nur gerichtlich untersagt werden, sondern es könnten auch Bußgelder gegen die Fluggesellschaften verhängt werden.

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Ehemalige Adria-Airways-Manager auf 78 Millionen Euro Schadenersatz verklagt

Der Konkursverwalter von Adria Airways hat ehemalige Geschäftsführer auf Schadenersatz in der Höhe von 78 Millionen Euro verklagt. Eine erste gerichtliche Anhörung ist noch ohne Entscheidung geblieben. Am 12. Juli 2024 soll die Hauptverhandlung formell eröffnet werden. Laut einem Bericht der Zeitung „Mladina“ sollen zwei ehemalige Geschäftsführer, die von 4K eingesetzt wurden, erst gar nicht zu den gerichtlichen Vergleichsbesprechungen erschienen sein. Der Konkursverwalter wirft den letzten beiden Geschäftsführern von Adria Airways Insolvenzverschleppung vor und klagt diese auf Schadenersatz in der Höhe von 78 Millionen Euro. Das Gericht hat nun angeordnet, dass sowohl die klagende als auch die beklagten Parteien binnen eines Monats Beweismittel für ihre Standpunkte vorlegen müssen. Am 12. Juli 2024 soll dann die zivilrechtliche Hauptverhandlung formell eröffnet werden. Derzeit ist noch völlig unklar wie das Gericht urteilen wird bzw. wie lange sich das Verfahren hinziehen wird.

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Spanien: Oberster Gerichtshof kippt Corona-Lohnkürzungen von Ryanair

Verschiedene Fluggesellschaften haben während der Corona-Pandemie die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt. In Spanien hat nun der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die von Ryanair gewählte Vorgehensweise rechtswidrig war. In den EU-Staaten gab es verschiedene Modelle, die Unternehmen, die besonders stark von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen waren, unterstützen sollten. In manchen Staaten gab es Kurzarbeit und vergleichbare Programme, in einigen wenigen überhaupt nichts vergleichbares. Doch egal wie man es auch immer bezeichnet hat: Die Betroffenen haben mitunter erheblich weniger Geld aufs Konto bekommen als bei normaler Arbeit. Manche Unternehmen haben sich mit ihren Beschäftigten mehr oder weniger freiwillig auf gekürzte Bezüge geeinigt. Beispielsweise wurde bei Austrian Airlines ein so genannter Krisen-Kollektivvertrag abgeschlossen, der gekürzte Löhne und Gehälter für die Zeit nach der Kurzarbeit beinhaltet hat. Dieser wurde offenbar äußerst leichtfertig und unter dem ersten Schock der Corona-Pandemie von den Arbeitnehmervertretern „durchgewunken“. Als dieser dann tatsächlich in Kraft getreten ist, wollte man diesen so schnell wie möglich wieder loswerden. In Spanien haben die Flugbegleiter von Ryanair etwa zehn Prozent weniger Lohn erhalten. Bei den Piloten wurden die Bezüge um 20 Prozent gekürzt. Die Problematik: Laut Gewerkschaft USO habe eine Sozialpartnervereinbarung gefehlt, so dass die Arbeitnehmervertreter juristisch dagegen vorgegangen sind. Der Fall ist vor dem Obersten Gerichtshof gelandet, der nun entschieden hat, dass die vom Arbeitgeber vorgenommen Kürzungen der Gehälter, die Streichung von vertraglich vereinbarten Bonuszahlungen sowie der Reduktion der arbeitsfreien Tage nach fünf Arbeitstagen, nichtig ist. Die Entscheidung kann erhebliche Folgen haben, denn bedingt dadurch, dass der Oberste Gerichtshof entschieden hat, dass

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Sanktionen umgangen: USA stellen zwei „Exporteure“ vor Gericht

In den Vereinigten Staaten von Amerika wurden zwei russische Staatsbürger, denen vorgeworfen wird, dass diese Luftfahrtkomponenten, die unter die Sanktionen, die gegen die Russische Föderation praktiziert werden, illegal exportiert haben sollen. Dabei sollen sich die beiden mutmaßlichen Täter, die laut offizieller Mitteilung der für Florida zuständigen Staatsanwaltschaft, bereits geständig gezeigt haben. Die Vorgehensweise war eigentlich recht simpel: Über Scheinfirmen wurden beispielsweise Ersatzteile für Boeing 737 bezogen. Diese wurden dann für den Export in Staaten, die sich nicht an den Sanktionen beteiligen, deklariert und über diese gelangten die Komponenten dann in die Russische Föderation. Beispielsweise sollen Konstruktionen in der Türkei als Strohfirmen fungiert haben. Offiziellen Erklärungen nach sollen die beiden russischen Staatsbürger, die in den Vereinigten Staaten von Amerika leben, viele „Kunden“ gehabt haben. Primär wäre aber an kommerzielle Fluggesellschaften mit Sitz in der Russischen Föderation geliefert worden. Den Männern wird vorgeworfen, dass diese gegen das U.S.-Ausfuhrgesetz im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen Russland verstoßen haben. Einem der beiden wird zusätzlich auch der strafrechtlich relevante Vorwurf der Geldwäsche gemacht. Laut Staatsanwaltschaft wären die mutmaßlichen Täter vollumfänglich geständig. Die Aktivitäten der Beschuldigten blieben über einen längeren Zeitraum unbemerkt, denn bereits im Mai 2022 sollen diese sich auf die Umgehung der U.S.-amerikanischen Sanktionen gegen Russland spezialisiert haben. Zum Verhängnis wurde diesen eine Sendung, die Karbonbremsen für Boeing 737 enthalten haben. Diese wurden für den Export in die Türkei deklariert. Im Rahmen einer Kontrolle stellte sich heraus, dass die notwendige Ausfuhrlizenz nicht vorhanden war und weiters gab es Unstimmigkeiten bezüglich der tatsächlichen Existenz des

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OLG Wien kippt Servicegebühren von Ö-Ticket

Im März letzten Jahres hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt, geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln in den Vertragsbedingungen von Ö‑Ticket, darunter auch solche, die „Servicegebühren“ für den Kauf von Veranstaltungstickets und deren Rückerstattung regeln. Nachdem bereits das Handelsgericht (HG) Wien die vom VKI beanstandeten Regelungen zur Servicegebühr für unzulässig erklärt hatte, bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Wien jetzt die Gesetzwidrigkeit der Klauseln. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Auf der Website, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und auf der Buchungsmaske bei Ö-Ticket befinden sich Textpassagen, welche die Verrechnung einer „Servicegebühr“ regeln. Das OLG Wien beurteilte diese Bestimmungen, wie schon zuvor das HG Wien, als intransparent und gröblich benachteiligend, weil sie die Verbraucher im Unklaren lassen, welche konkreten Leistungen für die Servicegebühr tatsächlich erbracht werden und welche Rechte die Kunden im Gegenzug haben. Die Kunden müssen aber erkennen können, welche Serviceleistungen in diesem Zusammenhang erbracht werden, da sie sonst auch nicht beurteilen können, ob diese Leistungen vom Unternehmen ordnungsgemäß erbracht wurden. Zudem blieb bei der Servicegebühr unklar, ob sie einmal pro Kauf oder gesondert je Ticket anfällt. Für das OLG Wien genügte es nicht, dass die Kunden die Möglichkeit haben, über einen Hyperlink die konkrete Höhe der jeweils anfallenden Servicegebühr zu erfahren. Denn unmittelbar im Zusammenhang mit der Klausel konnte von den Gerichten kein aufklärender Hinweis festgestellt werden. Eine ebenfalls vom OLG Wien verworfene Klausel regelte, dass angefallene „Service-, Versand- und Sorgenfreigebühren“ im Falle einer Veranstaltungsabsage nicht

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