
No-Show-Klausel: AUA lenkte erst nach Ladung zur Gerichtsverhandlung ein
Austrian Airlines machte unter Hinweis auf eine umstrittene Klausel in dem Beförderungsbedingungen zwei Konsumenten eine Reise regelrecht zu einer Odysee, die letztlich sogar zu einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation im Auftrag des Sozialministeriums führte. Es ging wieder mal um eine „No-Show-Klausel“, die in einigen europäischen Ländern gerichtlich untersagt ist. Austrian Airlines war der Meinung, dass ein Rückflug ersatzlos storniert werden kann, wenn die Passagiere den Hinflug nicht genutzt werden. Selbstredend wurden dann eine Ersatzbeförderung und die Entschädigung gemäß EU-VO 261/2004 verweigert. Dieses kundenfeindliche Verhalten entzürnte nicht nur die beiden Fluggäste, sondern auch das Sozialministerium und den VKI. Da die AUA nicht einlenkte wurde eine Klage eingereicht. Kaum hat die Lufthansa-Tochter die Ladung zum Prozesstermin in den Händen, wurde die Forderung vollständig erfüllt. Sprich: Die AUA hat bezahlt und damit den finanziellen Anspruch anerkannt, um eine Gerichtsverhandlung vermeiden zu können. Laut VKI war die Vorgeschichte wie folgt: Zwei Konsumenten hatten bei der AUA Flüge von Wien nach Split und retour gebucht. Den Hinflug hatten die Fluggäste infolge eines Staus verpasst. Daraufhin sind sie auf andere Weise nach Split gereist. Als sie am Tag der geplanten Rückreise zum Flughafen nach Split kamen, erfuhren sie, dass die AUA den Rückflug storniert hatte. Die Reisenden mussten bei einer anderen Fluglinie einen Flug buchen. Die Konsumenten wandten sich in der Folge hilfesuchend an den VKI. Zunächst versuchte der VKI außergerichtlich eine Lösung herbeizuführen. Die AUA aber lehnte jegliche Zahlung ab. Begründet wurde das damit, dass der Rückflug wegen Nichterscheinens der Verbraucher von der AUA








