Fernbusreisen erfreuen sich in Europa immer größerer Beliebtheit, da sie eine kostengünstige und umweltfreundliche Möglichkeit bieten, weite Strecken zurückzulegen. Doch was passiert, wenn Ihre Fernbusreise nicht wie geplant verläuft? In der Europäischen Union (EU) gibt es gesetzliche Grundlagen und Fahrgastrechte, die Passagieren Schutz und Entschädigung bieten, wenn Dinge schiefgehen. Dieser Artikel wird die wichtigsten Aspekte der Fahrgastrechte bei Fernbusreisen erläutern. Zunächst ist zu beachten, dass die Fahrgastrechte aufgrund der EU-Verordnung nur dann vollständig anwendbar sind, wenn die Entfernung zwischen Start- und Zielort mindestens 250 Kilometer beträgt. Weiters spielt bei Betreuungsleistungen auch eine Rolle, dass die fahrplanmäßige Fahrzeit mindestens drei Stunden betragen muss. Im Gegensatz zur Luftfahrt ist bei Verspätungen nicht der Ankunfts-, sondern der Abfahrtszeitpunkt relevant. Gesetzliche Grundlagen in der Europäischen Union Die Fahrgastrechte bei Fernbusreisen in der EU sind durch die Verordnung (EG) Nr. 181/2011 geregelt. Diese Verordnung legt die Rechte der Passagiere in Bezug auf die Beförderung im Linienverkehr fest und gilt für alle Busunternehmen, die innerhalb der EU operieren. Die wichtigsten Punkte dieser Verordnung sind: Wichtig zu beachten ist, dass die Fahrgastrechte nur auf Fahrten innerhalb der Europäischen Union sowie grenzüberschreitend in die Schweiz gelten. Hat man eine Fernbusfahrt – zum Beispiel – von München nach Podgorica gebucht, so ist die EU-Verordnung nicht anwendbar, da solche Verkehre explizit ausgenommen ist. Es gibt aber eine Ausnahme: Handelt es sich um eine Umsteigeverbindung, dann unterliegt zumindest der „Zubringer, sofern es ein Intra-EU-Verkehr ist, den Fahrgastrechten gemäß EU-Verordnung. Fährt man zum Beispiel von Österreich nach Griechenland und durchfährt dabei Nicht-EU-Staaten,