In Deutschland will die Exekutive die Klimakleber der „letzten Generation“ für die von ihnen verursachten Einsatzkosten zur Kasse bitten. Die Beträge fallen aber wesentlich niedriger aus als man im ersten Moment vermuten würde, denn etwaiger Kostenersatz, den Verursacher leisten müssen, ist gesetzlich geregelt und gedeckelt.
Unter anderem am 8. Dezember 2022 und am 5. Mai 2022 meinten die selbsternannten Klimaschützer unrechtmäßig in den Sicherheitsbereich des Flughafens Berlin-Brandenburg eindringen zu müssen. Dies verursachte nicht nur eine Störung des Flugbetriebs, sondern machte auch den Einsatz der Bundespolizei notwendig. Die entfernte die Klimakleber.
Bei mutwilligen Aktionen ist es möglich, dass die Exekutive die Einsatzkosten in Rechnung stellen kann. Selbiges gilt auch, wenn man „nur zum Spaß“ den Notruf wählt und Einsatzkräfte rücken völlig ohne Notwendigkeit aus. Die Höhe des Kostenersatzes, der geleistet werden muss, sofern vom jeweiligen Träger eingefordert, ist gesetzlich geregelt. Es gibt also keinen Spielraum nach oben oder unten, denn für so ziemlich jeden „Handgriff“ gibt es eine genau bestimmte Höhe wie viel man bezahlen muss.
Zu beachten ist auch, dass für die Kosten nicht die „Organisation“ der Klimakleber aufkommen muss, sondern jene Personen, die die Tat begangen haben, persönlich belangt werden. Laut Mitteilung der Bundespolizei werden den „Aktivisten“ für die von ihnen mutwillig verursachten Polizeieinsätze auf dem Areal des Flughafens Berlin-Brandenburg für die Tage 8. Dezember 2022 und 5. Mai 2022 zunächst 5.330 Euro in Rechnung gestellt.
Kostenersatz ist gesetzlich geregelt
Auf den ersten Blick erscheint die Summe niedrig, denn 1.060 Euro entfallen auf den 24. November 2022 und verteilen sich auf sechs Personen gemeinsam. Wie bereits erwähnt: Die Höhe des Kostenersatzes, den die Exekutive einfordern kann, ist gesetzlich geregelt und gedeckelt. Es ist also nicht auszuschließen, dass die tatsächlichen Kosten wesentlich höher gewesen sein könnten.
Allerdings scheinen die Klimakleber nicht gerade zahlungswillig oder –fähig zu sein. Laut Bundespolizei laufen bei zwei Personen entsprechende Verwaltungsverfahren, da diese Einsprüche gegen die Bescheide eingelegt haben. Dies hat zur Folge, dass die Auferlegung der Einsatzkosten bei diesen beiden Demonstranten noch nicht rechtskräftig ist und damit auch nicht vollstreckt werden kann.
Ganz anders sieht es bei vier weiteren Klimaklebern aus. Bei diesen soll bereits Rechtskraft eingetreten sein und trotz mehrfacher Mahnung wurde nicht bezahlt. Die Folge daraus ist, dass die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde. Das bedeutet, dass es zu Pfändungen auf Vermögen, Kontoguthaben und Gegenstände kommen kann. Die Verhängung einer Ersatz-Freiheitsstrafe ist nicht vorgesehen, da es sich um keine Strafe, sondern im weiteren Sinne um Schadenersatz handelt.
Airlines und Flughäfen klagen zivilrechtlich
Auf die Klimakleber dürften aber noch weitere Kostenbescheide der Bundespolizei zukommen, denn derzeit wird geprüft den Verursachern der Einsätze von Sylt, Düsseldorf, München und so weiter die Einsätze ebenfalls in Rechnung zu stellen. Die Kostenbescheide werden sich auch in diesen Fällen gegen die Verursacher persönlich richten und nicht gegen deren „Organisation“. In Westerland, wo ein Businessjet mit oranger Farbe verunstaltet wurde, geht es laut Bundespolizei um rund 2.280 Euro.
Es wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dabei bleiben, dass lediglich die Einsatzkosten der Exekutive zu bezahlen sein werden. Sowohl die betroffenen Airports als auch Fluggesellschaften, die aufgrund der Kleberei Schäden hatten, haben angekündigt die „Aktivisten“ auf Schadenersatz zu verklagen. Bei den Airports kann es dabei um den angerichteten Sachschaden wie durchschnittene Zäune, aber auch Verdienstentgang gehen. Die Airlines werden wohl ihnen entstandene Zusatzkosten einfordern.
Dies kann durchaus in die Millionen-Euro-Höhe gehen, jedoch ist eine Klage noch kein Urteil, denn vor Gericht muss auch bewiesen werden, dass tatsächlich Kosten bzw. Verdienstentgang in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Allein die Höhe der Streitwerte dürfte aber dazu führen, dass die Kosten für anwaltliche Vertretung entsprechend hoch sein werden. Sofern diese nicht aufgebracht werden können, gibt es die Möglichkeit, dass im Rahmen der Verfahrenshilfe ein Anwalt gestellt werden kann und das insbesondere dann, wenn aufgrund der Stellung des Gerichts Anwaltszwang besteht.