Seit dem Beginn der Corona-Pandemie betrifft das Stichwort „Dokumentenkontrolle“ immer mehr Passagiere. Gleichzeitig kommen aber auch die Fragen, ob Fluggesellschaft diese durchführen müssen oder das überhaupt dürfen, auf.
Vor der Corona-Pandemie gab es im Schengen-Raum nur in Ausnahmefällen echte Pass- bzw. Ausweiskontrollen. Immer wieder haben Passagiere das Ersuchen von Airlines beim Boarding ihr Identitätsdokument fälschlicherweise für eine Passkontrolle gehalten, jedoch war das niemals eine solche. Der Grund dafür ist simpel: Echte Personenkontrollen dürfen nur von der Polizei bzw. von manchen Ländern der Grenzschutzbehörde („Border Control“) durchgeführt werden. Weist man sich als nicht gegenüber einem Beamten aus, ist es keine echte Grenz- bzw. Passkontrolle.
Fluggesellschaften haben aber ein sehr großes Interesse daran, dass der Name im Ausweis mit jenem auf dem Ticket übereinstimmt. Eigentlich wäre es ja so ziemlich egal wer im Flugzeug sitzt, jedoch würde man ohne Namensabgleich dem Schwarzhandel mit Tickets alle Türen und Fenster öffnen. Gleichzeitig könnte die Airlines massive Probleme mit staatlichen Behörden bekommen, wenn zum Beispiel aufgrund eines Falles einer ansteckenden Krankheit an Bord (z.B. Masern, Corona, etc.) falsche Namen bzw. Kontaktdaten zur Verfügung gestellt werden.
Blenden Sie für den nachstehenden Absatz die Corona-Pandemie komplett aus und begeben Sie sich gedanklich in die Zeit „vor Corona“ zurück. Alles war irgendwie viel lockerer und das Schengen-Gebiet konnte ohne eine einzige echte Pass- oder Zollkontrolle durchreist werden. Irgendeine Person, die sich an Bord befand, erkrankt unmittelbar danach an einer so genannten anzeigepflichtigen Krankheit. Die Fluggesellschaft muss dann die Passagierliste zur Verfügung stellen und das Gesundheitsamt beginnt mit dem Contact-Tracing. Im Regelfall werden dann die Fluggäste ersucht sich mit der Behörde in Verbindung zu setzen oder aber ihren Hausarzt aufzusuchen.
Ein durchaus prominentes Beispiel für einen solchen Vorfall war der erste Flug in der Geschichte der Laudamotion. Dieser wurde am 20. März 2018 auf der Strecke Wien-Düsseldorf-Wien durchgeführt und am 28. März 2018 wurden alle Passagiere, inklusive Niki Lauda, von der Sanitätsdirektion des Landes Niederösterreich angeschrieben. An Bord befand sich eine Person, die nach dem Flug positiv auf Masern diagnostiziert wurde. Die Behörde ersuchte, dass der Gesundheitszustand überwacht wird und das Gesundheitsamt am Heimatort kontaktiert wird.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Echte Grenz- bzw. Passkontrollen werden nur von Beamten staatlicher Organe wie der Polizei oder Grenzschutzämtern durchgeführt. Der bloße Abgleich von Name im Pass und auf der Buchungsbestätigung bzw. auf der Bordkarte dient in erster Linie der Unterbindung des Schwarzhandels mit Flugscheinen, aber auch dazu, dass die Passagierlisten korrekt sind.
Staaten können Checks explizit anweisen
So genannte „Dokumentenkontrollen“ gibt es schon seit vielen Jahrzehnten, aber bekannt waren diese eigentlich nur Reisenden, die visumspflichtige Ziele angeflogen sind. Als Beispiele hierfür können Russland und China genannt werden. Doch warum? Weil diese beiden Staaten den Fluggesellschaften, die Passagiere in ihre Länder fliegen, explizit auferlegt haben, dass nur Reisende, die die Voraussetzungen für die Einreise erfüllen, befördert werden dürfen. Die eigenen Staatsbürger kann man eher ausblenden, denn diese benötigen zur Reise ins Heimatland kein Visum. Die meisten Ausländer jedoch schon.
Was passiert, wenn man – beispielsweise – in Moskau am Flughafen Vnukovo bei der Grenzkontrolle steht und kein Visum vorweisen kann? Die Einreise wird verweigert und die Fluggesellschaft hat die Person unverzüglich „abzuholen“ und außer Landes zu schaffen. Die Kosten hierfür trägt zunächst die Airline, die sich jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit den Passagier in Regress nehmen wird. In manchen Staaten kassiert die Fluggesellschaft sogar eine Geldstrafe.
Fast alle Staaten, die auch ganz ohne Corona harte Einreisebestimmungen – zum Beispiel Visum muss vorab bei der Botschaft beantragt werden – haben, schreiben den Airlines explizit vor, dass diese nur Personen, die die Voraussetzungen für die Einreise erfüllen, befördern dürfen. Im Regelfall wird der aktuelle Stand der Dinge mittels Notam mitgeteilt.
Passagiere müssen die Einreisebestimmungen erfüllen
Achtung! Gerade in der Corona-Pandemie herrscht bei einigen Menschen der Irrglaube, dass die Airline in irgendeiner Art und Weise dafür verantwortlich ist, dass man nicht in ein Land einreisen kann oder aber, dass man das Geld zurück bekommt, wenn man eben nicht einreisen kann und deswegen stornieren möchte. Das ist ein großer Irrglaube, denn die Einreisebestimmungen haben rein gar nichts mit dem Beförderungsvertrag zu tun. Es ist die Pflicht des Passagiers, dass dieser die Voraussetzungen für die Einreise erfüllt. Zur Erinnerung: Ohne Visum gibt es in visumspflichtigen Staaten keine Einreise für Ausländer. Analog verhält es sich mit den „Corona-Einreisebestimmungen“, auch wenn es für viele immer noch ungewohnt, befremdlich oder nervig ist. Vielleicht erkennen manche Nörgler jetzt welch große Errungenschaft das freie Reisen im Schengen-Raum war.
Müssen Airlines Dokumentenkontrollen machen oder nicht? Wenn der Zielstaat dies explizit vorschreibt und den Fluggesellschaften mittels Notam auferlegt, müssen diese durchgeführt werden. Das bedeutet aber nur, dass überprüft werden muss, ob alles vorhanden ist und echt wirkt. Manche Staaten, darunter Griechenland und Frankreich, brummen den Fluggesellschaften Geldstrafen auf, wenn Passagiere mit unvollständigen oder gänzlich ohne „Corona-Papiere“ einreisen.
Somit kann man diese Frage simpel beantworten: Wenn es die Regierung des jeweiligen Landes verlangt, dann müssen die Fluggesellschaften dies durchführen. Österreich hat keine „Dokumentenkontrollen“ durch Airlines angeordnet. Lediglich auf die Einreisebestimmungen müssen die Beförderungsunternehmen aufmerksam machen. Leider hindert dies zum Beispiel Austrian Airlines nicht daran trotzdem „Hilfssheriff“ zu spielen.
Dokumentenkontrollen scheinen häufig im Kleingedruckten auf
Damit kommt zwangsläufig die nächste Frage: Dürfen das die Fluggesellschaften überhaupt? Diese Frage ist sehr schwer zu beantworten, denn es hängt vom nationalen Recht am Abflugsort ab, denn in manchen Staaten gibt es eine Rechtsgrundlage dafür. Ansonsten kann ein Blick in die Allgemeinen Beförderungsbedingungen Aufschluss geben, denn fast alle Anbieter haben einen Paragraphen, der Reisedokumente behandelt. Ist in diesem festgehalten, dass die Airline sich diese zeigen lassen kann, dann darf sie das auch dann, wenn es hierfür keine behördliche Anordnung gibt. Warum? Weil mit dem Kauf des Tickets die Beförderungsbedingungen akzeptiert wurden und somit vertraglich zwischen Passagier und Fluggesellschaft vereinbart wurden.
Zusammengefasst ist festzuhalten: Wenn es eine staatliche Anordnung für den „Dokumentencheck“ gibt, dann handelt die Airline in Erfüllung gesetzlicher Vorschriften. Fehlt diese, dann ist die „Dokumentenkontrolle“ nur dann zulässig, wenn diese in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgehalten ist – es genügt auch die Formulierung „auf Verlangen der Fluggesellschaft“ – und somit vertraglich zwischen Passagier und Carrier vereinbart wurde. Sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die „Dokumentenkontrolle“ nicht zulässig und sollte die Airline die Beförderung dann verweigert, macht sie sich sogar schadenersatzpflichtig.
Personal wegen vieler Änderungen oftmals verwirrt
Da die Einreisebestimmungen Staat für Staat komplett unterschiedlich sind und sowohl Airlines als auch Flughäfen mit dem ständigen Nachschulen manchmal gar nicht mehr nachkommen, weil sich über Nacht wieder einiges geändert hat, kann es auch zu einem kuriosen Ärgernis kommen: Das Bodenpersonal pocht darauf, dass die Unterlagen unzulässig sind oder irgendein Formular fehlt. Sofern der Passagier wirklich im Recht ist und der Mitarbeiter bockstur bleibt, sollte man den Vorgesetzten verlangen und diesem die aktuell gültigen Bestimmungen vorweisen. Wird die Beförderung wegen eines Fehlers des Bodenpersonals verweigert, so ist die Airline schadenersatzpflichtig. Vorsicht! Wenn sich aber der Fluggast komplett falsch informiert hatte und das Bodenpersonal völlig korrekt gehandelt hat, kann der Passagier auf gut Deutsch gesagt baden gehen.
Empfehlenswert ist es, dass wenn man die Voraussetzungen für die Einreise erfüllt und das auch belegen kann, dass man freundlich und entspannt bleibt. Ein bisschen Nachsicht mit dem Bodenpersonal ist wirklich angebracht, denn diese müssen tagesaktuell die Bestimmungen vieler Länder im Kopf haben und dass man mal etwas verwechselt ist schlichtweg menschlich. Spätestens der Supervisor sollte dann das Problem aus der Welt schaffen können. Wenn man aber meint ein „Brüllkonzert“ geben zu müssen oder womöglich auch noch randaliert, dann ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass die Reise erstmal auf die Polizeiinspektion führt.
Abschließend ist die klare Empfehlung zu geben, dass man sich regelmäßig über die Einreiseregeln informieren sollte, denn diese können sich häufig ändern. Bei Unsicherheiten kann man auch die jeweilige Botschaft anrufen und diese befragen. Die diplomatische Vertretung kann eine kompetente Auskunft erteilen oder aber zumindest die Kontaktdaten zur verantwortlichen Behörde vermitteln. Eine so simple Auskunft kostet nicht, kann aber im Zweifelsfall sehr nützlich sein.