Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Streiks des Kabinenpersonals kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung sind. Das hat zur Folge, dass Airlines die Ausgleichsleistungen bezahlen müssen.
Geklagt hatte ein Passagier, dessen Flug von Salzburg nach Berlin aufgrund eines Flugbegleiterstreiks gestrichen wurde. Eurowings verweigerte die Zahlung der Entschädigung in der Höhe von 250 Euro und vertrat den Standpunkt, dass die Annullierung wegen eines außergewöhnlichen Umstands erfolgt ist.
Die Streitsache zog sich durch die Instanzen und landete schließlich unter der Geschäftszahl C-613/20 vor dem Europäischen Gerichtshof. Eurowings argumentierte, dass man alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Streichung verhindern zu können. Das Höchstgericht sieht die Angelegenheit anders und ist der Ansicht, dass wenn bei der Konzernmutter gestreikt wird, dass damit gerechnet werden muss, dass sich auch Mitarbeiter von Tochtergesellschaften an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligen. Das gelte insbesondere dann, wenn die Gewerkschaft explizit auch Beschäftigte dieser Airline zur Arbeitsniederlegung aufruft.
Eurowings könne nicht behaupten, dass man keinen Einfluss darauf habe, wenn Mitarbeiter für bessere Arbeitsbedingungen in den Streik treten. Viel mehr wäre dies bereits im Vorfeld vermeidbar gewesen. Somit ist der EuGH der Ansicht, dass die Ursache von Arbeitsniederlegungen grundsätzlich beherrschbar ist, jedoch die Streiks in Kauf genommen wurden.
Eurowings nimmt in einer ersten Stellungnahme das Urteil zur Kenntnis und bedauert, dass der Europäische Gerichtshof der vorgebrachten Argumentation nicht gefolgt ist. Der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft kritisiert, dass aus der Entscheidung nicht hervorgeht wann ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist und wann nicht. In diesem Zusammenhang fordert man die Novellierung der Fluggastrechteverordnung und will erreichen, dass Airlines im Fall von Arbeitsniederlegungen keine Entschädigungen leisten müssen.