Noch immer wurden seitens einiger Fluggesellschaften nicht alle Tickets, deren zugehörige Flüge im Jahr 2020 annulliert wurden, erstattet. Besonders ärgerlich: Entgegen der gesetzlichen Bestimmungen haben manche Airlines „Zwangsgutscheine“ ausgestellt. Auf deren Auszahlung gibt es einen Rechtsanspruch, jedoch muss dieser gegebenenfalls eingeklagt werden, denn die Verjährung droht.
In den meisten EU-Ländern beträgt die Verjährungsfrist für derartige Forderungen drei Jahre. Laut Europäischem Verbraucherzentrum führt dies dazu, dass Ansprüche, die im Jahr 2020 aufgrund stornierter Flüge entstanden sind, spätestens mit 31. Dezember 2023 verjähren. Danach kann sich die Airline völlig legal auf die Verjährung berufen und die Auszahlung verweigern.
Im Jahr 2020 haben viele Airlines mit purer Absicht die gesetzliche Regelung, dass im Falle von Stornierungen binnen sieben Tagen erstattet werden muss, missachtet. Einige Carrier haben darauf spekuliert, dass auf EU-Ebene eine Gutscheinlösung erlaubt wird. Diese kam aber nicht, jedoch hinderte dies einige Anbieter nicht daran einfach trotzdem Vouchers auszustellen und diese obendrein auch noch rechtswidrig auf beispielsweise ein Jahr zu befristen. Passagiere sind nicht verpflichtet derartige Zwangsgutscheine anzunehmen und haben einen gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung.
Besonders, wenn bei Buchungen so genannte Online-Travel-Agents involviert sind, wurden betroffene Kunden auf einen regelrechten Spießroutenlauf geschickt. In diesen Konstellationen gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen bis heute kein Geld geflossen ist. Der Europäische Gerichtshof hat bereits vor längerer Zeit festgestellt, dass die Passagiere das Recht auf eine Erstattung direkt von der Airline haben und sich somit keinesfalls mit Aussagen, dass man nur an oder über den OTA zurückbezahlen könnte, abspeisen lassen.
Das Europäische Verbraucherzentrum empfiehlt Reisenden, die noch immer auf Erstattungen aus dem Jahr 2020 warten, dass diese ein gerichtliches Mahnverfahren gegen die jeweilige Fluggesellschaft einleiten. Dieses kann auch ohne Rechtsanwalt beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Sitzt der Carrier im EU-Ausland, so sollte der Europäische Zahlungsbefehl beantragt werden. Mit dieser Aufgabe kann auch ein Rechtsanwalt des Vertrauens beauftragt werden. Die Einbringung der Klage führt dazu, dass die Fristen gewahrt sind und die Verjährung gehemmt ist. In Deutschland kann auch ein Schlichtungsverfahren, beispielsweise über die SÖP, diese Wirkung haben, jedoch nicht in allen EU-Staaten.