Vor dem Landesgericht Korneuburg hat Austrian Airlines eine Greenwashing-Schlappe erlitten. Der Verein für Konsumenteninformation hatte die Lufthansa-Tochter wegen irreführender Werbung geklagt und vor Gericht obsiegt.
Konkret ging es um eine Werbeaussage im Zusammenhang mit einem Flug nach Venedig. Der Carrier hatte unter anderem mit folgenden Worten geworben: „CO2-neutral zur Biennale fliegen? Für uns keine Kunst! 100 % SAF“. Ergänzt wurde der hervorgehobene Teil durch die Information: „Denn gemeinsam mit dem Flughafen Wien und Venezia Airport bringen wir Sie mit nachhaltigem Flugkraftstoff (SAF) zur Biennale Arte nach Venedig.“
Aus physikalischen bzw. chemischen Gründen ist es auch beim Einsatz von SAF völlig unmöglich, dass keine Kohlenstoffdioxid-Emissionen entstehen. Es handelt sich um einen Verbrennungsprozess und aufgrund der „Inhaltsstoffe“ von Flugtreibstoffen, völlig unabhängig davon, ob konventionell oder SAF, entsteht Kohlenstoffdioxid als „Abfallprodukt“. Weiters ist es derzeit nicht möglich die Triebwerke mit 100 Prozent SAF zu betreiben, denn hierfür fehlen die notwendigen Freigaben der Hersteller. Üblich und zugelassen ist derzeit lediglich die Beimischung.
Auf diese Umstände hat Austrian Airlines natürlich nicht aufmerksam gemacht, sondern unter anderem auf der eigenen Homepage, auf Social-Media-Plattformen und in Medienmitteilungen damit geworben wie umweltfreundlich und klimaneutral der betroffene Flug denn nicht sein soll. Das Landesgericht Korneuburg ist aber der Ansicht, dass es sich um irreführende Werbung gehandelt haben soll.
Der Verein für Konsumenteninformation schreibt dazu unter anderem: „Schon seit Längerem gibt es in Unternehmen die Erkenntnis, dass sich Produkte und Dienstleistungen mit Angaben zu Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit gut vermarkten lassen. Jedoch nicht immer halten die beworbenen Umweltvorzüge eines Produktes einer Überprüfung stand. Der VKI untersucht im Rahmen seines Greenwashing‑Checks seit 2021 regelmäßig grüne Versprechen von Unternehmen, Marken und Produkten. Nachhaltiger Flugkraftstoff (SAF) wird derzeit als sogenannter Drop-in-Kraftstoff herkömmlichem Kerosin beigemischt. Grund dafür ist, dass die technischen Normen Höchstbeimischungsgrenzen vorsehen, die nicht überschritten werden dürfen. Aktuell liegt der maximale Beimischungsanteil von SAF im fossilen Kerosin gemäß ASTM D1655 bei maximal 5 Prozent“.
Austrian Airlines hatte aber mit 100%igem SAF-Einsatz geworben. „Es ist also technisch derzeit nicht möglich, Flüge CO2-neutral mit 100 Prozent SAF durchzuführen“, erläutert Barbara Bauer, Juristin im VKI. Für den angeblichen reinen SAF-Flug verlangte Austrian Airlines laut VKI einen Aufpreis von mehr als 50 Prozent. In diesem Fall werde laut Informationen der AUA der jeweilige persönliche Treibstoffverbrauch für diesen Flug berechnet und die entsprechende Menge SAF zukünftigen Flügen beigemengt.
Das LG Korneuburg gab der Klage des VKI statt und bewertete die Werbung als irreführend. Es hielt fest, dass es der AUA möglich und zumutbar gewesen wäre, über den Einsatz von SAF in einer Form zu informieren, die den Adressaten ein klares Bild vermittelt hätte.
„Grundsätzlich begrüßen wir alle unternehmerischen Anstrengungen, die dem Umweltschutz dienen“, führt Barbara Bauer aus. „Aber die Bewerbung von Flügen als CO2-neutral, wenn dies technisch gar nicht möglich ist und noch nicht einmal sichergestellt werden kann, dass im konkreten Flug überhaupt nachhaltiger Flugkraftstoff verwendet wird, geht definitiv zu weit. Dass die Verbraucher für diese zweifelhafte Leistung dann auch noch einen saftigen Aufpreis bezahlen sollen, ist ein besonderes Schmankerl dieser Marketingstrategie.“
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