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Italien: Gericht kippt Sizilien-Subventionen

Ein italienisches Gericht erklärte die Vergabe der PSO-Subventionen ab dem Flughafen Trapani zu sechs inländischen Zielen für rechtswidrig. Der irische Billigflieger Ryanair hatte gegen den Zuschlag, der an Tayaran Jet und Albastar erteilt wurde, geklagt. Das für die Region Lazio zuständige Verwaltungsgericht stellte in erster Instanz fest, dass die Vergabe der PSO-Subventionen nicht mit der EU-Verordnung 1008/2008 in Einklang zu bringen ist. Das Verkehrsministerium gewährt seit dem Vorjahr den zuvor genannten Carriern Zuschüsse auf sechs Strecken ab Trapani. Das Gericht begründet die Entscheidung unter anderem damit, dass auf diesen sechs Routen der Grundsatz, dass man nur dann subventionieren darf, wenn die Strecken nicht wirtschaftlich zu betreiben sind, jedoch für die Bevölkerung von hoher Bedeutung sind, gebrochen wurde. Die Angelegenheit ist jedoch noch nicht abgeschlossen, denn das italienische Verkehrsministerium hat die Möglichkeit in Berufung zu gehen. Daher sind die Auswirkungen auf Tayaran Jet und Albastar derzeit noch unklar. Auch ist noch offen, ob bereits gezahlte Subventionen zurücküberwiesen werden müssen.

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Bremen: ETF Airways will nach Kaninchen-Unfall Schadenersatz einklagen

Ein Kaninchen sorgte im August 2021 dafür, dass die Boeing 737-800 mit der Registrierung 9A-LAB auf dem Flughafen Bremen beschädigt wurde. Nun fordert ETF Airways vom Airport Schadenersatz in der Höhe von rund einer Million Euro. Das Unternehmen erklärte unter anderem, dass die betroffene Boeing 737-800 rund eine Woche lang nicht eingesetzt werden konnte und mit einem neuen CFM56-7B27 ausgerüstet werden musste. Die Höhe des Schadens wird mit rund einer Million Euro beziffert. Das Geld will man nun beim Flughafen Bremen einklagen. Eigenen Angaben nach machte sich ETF-Chef Stjepan Bedic auf dem Areal des Bremer Airports auf eine Erkundungstour und will dabei zahlreiche Kaninchen-Höhlen entdeckt haben. Die Security-Mitarbeiter sollen jedoch die Anwesenheit der Tiere verleugnet haben und ihn abgewiesen haben. In weiterer Folge soll der Flughafen Bremen die Haftung für den Vorfall abgelehnt haben. Nun will ETF Airways vor Gericht ziehen und Schadenersatz einfordern. Wie gut oder schlecht die Aussichten sind, ist unklar, denn in der deutschen Judikatur fehlen vergleichbare Fälle. Der Flughafen Bremen wollte zu den Anschuldigungen des kroatischen Carriers keine Stellung beziehen.

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Doppelt bezahlt bei Booking – Geld zurück mit Hilfe des AK-Konsumentenschutz

Zahlung des Urlaubsaufenthaltes wurde inkorrekt von Online-Plattform zweimal vom Konto einer Kärntnerin abgebucht. AK intervenierte und bekam das Geld für Konsumentin zurück. Eine Kärntnerin staunte nicht schlecht, als ihr Kontoauszug eine doppelte Abbuchung nach ihrer Urlaubsreise auswies. Zweimal rund 400 Euro wurden in einem kurzen Zeitraum von der Buchungsplattform Booking.com abgebucht. Die Frau erinnerte sich, dass bei der ersten Buchung die Bezahlung per Karte fehlschlug, da die sogenannte Debit-Funktion nicht aktiviert war. Die Kärntnerin kontaktierte daraufhin telefonisch einen Servicemitarbeiter der Online-Reisebuchungsplattform, um für Aufklärung zu sorgen. Bei der zweiten Überweisung übermittelte sie per Mail die Zahlungsbestätigung und kontaktierte nochmals das Unternehmen per Chat. Nur zur Sicherheit. Damit war die Angelegenheit für die Konsumentin geklärt, dachte diese jedenfalls. Nach der Überraschung der doppelten Abbuchung versuchte die Kärntnerin nochmals mit Booking.com Kontakt aufzunehmen – vergebens. Daraufhin wandte sich die Konsumentin an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Kärnten. „Wir erkannten sofort, dass die erste Buchung aufgrund der fehlgeschlagenen Abbuchung storniert und das Geld an die Konsumentin zurücküberwiesen werden muss“, so Herwig Höfferer, AK-Konsumentenschützer. Obwohl die Konsumentin viele Mal versuchte, die doppelte Buchung mit der Online-Plattform zu klären, reagierte Booking.com erst nach Intervention der AK-Experten.  Die Erklärung des Unternehmens für die doppelte Buchung wurde als unerwarteter Systemfehler bezeichnet „Der Konsumentenschutz der AK Kärnten setzt sich für alle Kärntnerinnen und Kärntner ein“, sagt AK-Präsident Günther Goach.

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Impfunwillige Mitarbeiter wollen gegen Swiss klagen

Die seitens des Swiss-Managements vor einigen Wochen verkündete Impfpflicht könnte ein juristisches Nachspiel haben, denn gegenüber CH-Media kündigen einige Mitarbeiter an, dass sie alle rechtlichen Schritte ausschöpfen wollen. Hintergrund ist, dass Swiss ab Dezember 2021 nur noch vollständig gegen Covid-19 geimpfte Personen in der Kabine und im Cockpit einsetzen möchte. Wer dies – ohne medizinischen Grund – verweigert, soll gekündigt werden. Dem Vernehmen nach gibt es bei Swiss eine durchaus beachtliche Anzahl an Piloten und Flugbegleitern, die sich trotz diesem Druck nicht impfen lassen wollen. Innerhalb der Swiss bildete sich eine Gruppe namens „Airliners for Humanity“. Eigenen Angaben nach sollen dieser „mehrere hunderte Mitarbeiter“ angehören. Ziel dieses losen Zusammenschlusses ist, dass Kündigungen, die aufgrund der Weigerung sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, juristisch bekämpft werden. Argumentiert wird unter anderem damit, dass eine Impfpflicht arbeitsrechtlich nicht möglich wäre. Swiss argumentierte zum Zeitpunkt der Verkündung unter anderem mit dem Generalarbeitsvertrag, der in etwa mit dem deutschen Tarifvertrag bzw. dem österreichischen Kollektivvertrag vergleichbar ist. Offiziellen Verlautbarungen der Swiss nach sollen per Ende September 2021 rund 80 Prozent des Cockpit- und etwa 60 Prozent des Kabinenpersonals geimpft gewesen sein. Da seither einige Wochen vergangen sind, ist anzunehmen, dass die Werte zwischenzeitlich weiter gestiegen sein dürften.

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BGH: Wenn wenige Minuten für die Ausgleichsleistung entscheidend sind…

Manchmal geht es bei der Frage, ob Fluggesellschaften Ausgleichsleistungen aufgrund der Passagierrechteverordnung bezahlen müssen oder nicht nur um wenige Minuten. Der deutsche Bundesgerichtshof befasste sich mit einem solchen Fall und entschied zu Ungunsten der Reisenden. Der Europäische Gerichtshof stellte bereits vor einigen Jahren fest, dass der Zeitpunkt der Ankunft jener ist, an dem die erste Tür geöffnet wird und das Aussteigen möglich ist. Die Landung gilt nicht als tatsächliche Ankunft der Maschine. Doch: Was ist, wenn der Passagier der Ansicht ist, dass er um mehr als drei Stunden verspätet angekommen ist, aber die Airline sagt, dass man haarscharf daruntergeblieben ist? Genau ein solcher Fall wurde unter der Geschäftszahl X ZR 94/20 vor dem deutschen Bundesgerichtshof verhandelt. Kläger war ein Passagier, der von Bremen nach Teneriffa geflogen ist. Aufgrund eines technischen Defekts verzögerte sich der Abflug um etwa drei Stunden. Die Ankunft hingegen blieb knapp unter dieser relevanten Marke. Planmäßig hätte der Mittelstreckenjet um 15 Uhr 25 die Parkposition erreichen sollen. Die Airline behauptet, dass um 18 Uhr 20 geparkt wurde und kurz vor 18 Uhr 25 die erste Tür zum Aussteigen geöffnet wurde. Der Kläger hielt dagegen, dass man erst gegen 18 Uhr 35 habe aussteigen können. Somit ging es um wenige Minuten, die darüber entscheiden, ob die Ausgleichsleistung bezahlt werden muss oder nicht. Der Bundesgerichtshof entschied, dass Fluggesellschaften nicht verpflichtet sind den genauen Zeitpunkt der Öffnung der Tür im Bordbuch zu dokumentieren. Die Vorlage dieses habe im Verfahren „keine weiteren Erkenntnisse“ gebracht. Passagiere müssten in solch strittigen Fällen den

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737-Max: Anklage gegen ehemaligen Boeing-Testpilot

Im Zuge der Ermittlungen zum Krisenflieger ist der ehemalige Chef-Testpilot der Maschine angeklagt worden. Ihm werde vorgeworfen, US-Behörden falsche und unvollständige Angaben zu dem Assistenzsystem gemacht zu haben, das eine zentrale Rolle bei zwei Abstürzen des Flugzeugs spielte. Deshalb seien Airlines und deren Piloten nicht über die Funktionsweise der Software unterrichtet worden, so der ORF. Bei der Zulassung im Jahr 2017 war Forkner die direkte Kontaktperson zwischen dem Flugzeugehersteller und der US-Flugaufsichtsbehörde FAA. Laut Dokumenten, die Anfang 2020 veröffentlicht wurden, hatte er damit geprahlt, seine FAA-Kollegen täuschen zu können, um die Zertifizierung für das speziell für die Boeing 737 Max entwickelte Stabilisierungssystem MCAS zu erhalten. Das System mit dem Namen MCAS sollte den Piloten der 737 Max helfen, das Flugzeug in der richtigen Position zu halten. Es wurde notwendig, denn das Flugzeug bekam größere Triebwerke – und dadurch konnte in manchen Fällen die Nase des Flugzeugs nach oben gehen. Die Software sollte dann gegensteuern und leicht korrigieren. Doch wie sich herausstellte, konnte MCAS auch in anderen Situationen eingreifen und die Maschine nach unten lenken. Bei den zwei Abstürzen in Indonesien 2018 und in Äthiopien 2019 waren Piloten nicht darauf vorbereitet, insgesamt starben 346 Menschen. In beiden Fällen hatte das MCAS falsche Daten übermittelt. Im März 2019 wurde ein weltweites Flugverbot für den früheren Verkaufsschlager von Boeing verhängt, das erst Ende 2020 nach einer Überarbeitung des Systems wieder aufgehoben wurde.

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Air Berlin: Flöther klagt Clearstream auf 497,8 Millionen Euro

Air-Berlin-Insolvenzverwalter Lucas Flöther hat gegen die Deutsche-Börse-Tochter Clearstream eine Klage in der Höhe von 497,8 Millionen Euro eingebracht. Nach Ansicht des Juristen machte der Brexit diese Gesellschaft zum persönlich haftenden Gesellschafter. Die ehemalige Fluggesellschaft Air Berlin PLC & Co Luftverkehrs KG war als Kommanditgesellschaft mit einer börsennotierten britischen Aktiengesellschaft organisiert. Flöther vertritt den Rechtsstandpunkt, dass der Brexit dazu geführt habe, dass die PLC in Deutschland zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden ist. Die Folge daraus soll sein, dass eine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht. Clearstream erklärt gegenüber dem Handelsblatt, dass man diesen Umstand bereits vor dem Brexit umfassend geprüft habe und nicht der Ansicht ist, dass man zum persönlich haftenden Gesellschafter der Air Berlin geworden ist. Die Klage werde man mit juristischen Mitteln bekämpfen. Der Prozess wird vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführt.

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Rail&Fly: Reiseveranstalter haften für Bahn-Verspätungen

Mit der Frage, ob Reiseveranstalter dafür haften, wenn Passagiere, die inkludierte Rail&Fly-Services in Anspruch nehmen, jedoch wegen einer Bahnverspätung den Flug verpassen, hatte sich der deutsche Bundesgerichtshof zu befassen. Dieser entschied zu Gunsten der Reisenden. Allerdings kommt es stark darauf an in welcher Form das Service angeboten bzw. verkauft wird. Der BGH vertritt die Ansicht, dass wenn dieses inkludiert ist und als eine Art „Vorteil“ beworben wird, dass es dann Bestandteil des Pauschalreisevertrags ist. Die Folge daraus: Der Tour Operator haftet für Bahn-Verspätungen. Laut Mitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband ging es um einen Fall aus dem Jahr 2017. Zwei Reisende hatten eine Pauschalreise inklusive Rail&Fly gebucht. Der Prospekt enthielt unter anderem folgenden Werbespruch: „Vorteil: Zug zum Flug 2. Klasse incl. ICE-Nutzung“. Nach einer von den Klägern bei der Bahn eingeholten Auskunft sollten sie bei einer Abfahrt vom Heimatbahnhof um 5:29 Uhr um 9:27 Uhr am Flughafen Düsseldorf eintreffen. Tatsächlich erreichten die Kläger den Flughafen erst um 11:35 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war der Einsteigevorgang bereits abgeschlossen. Die Kläger wurden abgewiesen und konnten das Flugzeug, das pünktlich startete, nicht mehr erreichen. In einem kurz nach dem Start des Flugzeugs geführten Telefonat bot die Beklagte den Klägern die Buchung eines Ersatzflugs für einen Aufpreis von 2.400 Euro an. Die Kläger lehnten dies ab und traten die Heimreise an. Sie begehren mit der Klage die Erstattung des Reisepreises und eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises Der BGH hat nun entschieden, dass, wenn im Reiseprospekt bei der Beschreibung einer

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Arbeitsgericht kassiert Paderborn-Kündigungen

Im Vorjahr baute der Flughafen Paderborn im Zuge des Insolvenzverfahrens zahlreiche Mitarbeiter ab. Viele zogen vor das das Arbeitsgericht und nun liegen die ersten beiden Urteile vor. Die Kündigungen wurden gekippt. Unter anderem entschied der Senat, dass die Fristen nicht eingehalten wurden. Daher sollen die ausgesprochenen Kündigungen in den beiden konkreten Fällen unwirksam sein. Weitere Urteile sollen am 8. Oktober 2021 verkündet werden, wobei der Ausgang noch völlig offen ist. Die am Montag vom Arbeitsgericht Paderborn verkündeten Entscheidungen in zwei Einzelfällen sind noch nicht rechtskräftig. Der Flughafen hat die Möglichkeit ein Rechtsmittel einzulegen und somit vor die nächsthöhere Instanz zu ziehen.

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Flugzeiten vorverlegt: EuGH befasst sich mit möglicher Entschädigungspflicht

Die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union ist in erster Linie für Verspätungen und Streichungen ausgelegt. Der EuGH befasst sich derzeit mit der Frage, ob die Vorverlegung des Abflugs ebenfalls zur Entschädigungspflicht führen kann. Gerade bei Charter- und Ferienflügen kommt es gar nicht einmal selten vor, dass wenige Tage vor der Abreise die Flugzeiten geändert werden. Die Fluggastrechte-Verordnung sieht Entschädigungen aber nur dann vor, wenn die Streichung oder Verspätung 14 Tage oder weniger vorher mitgeteilt wird und sich die Ankunft um mindestens drei Stunden verzögert. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Reisetage nach vorne verlegt werden oder aber der Abflug deutlich früher erfolgt. Rein von der Verordnung her können keine Entschädigungsrechte abgeleitet werden, aber aus anderen Gesetzen kann die jeweilige Airline durchaus in die Pflicht genommen werden. Mehrere Gerichte in Deutschland und Österreich haben dem Europäischen Gerichtshof Fragestellungen bezüglich der Anwendbarkeit der EU-VO 261/2004 beim Vorverlegen von Flügen zugestellt. Die Höchstrichter haben dazu ein Gutachten eingeholt. Dieses geht davon aus, dass ein früherer Abflug ab einem bestimmten zeitlichen Ausmaß als spezielle Form der Annullierung angesehen werden kann. Weiters entstehen durch einen solchen Umstand Unannehmlichkeiten und gegebenenfalls auch zusätzliche Kosten für die betroffenen Passagiere. Das Gutachten geht auch davon aus, dass die Vorverlegung von Flügen dazu führen kann, dass Termine abgesagt werden müssen oder gar der Urlaub anders geplant werden muss. Gegebenenfalls müssen auch Transportmittel für die Anreise zum Flughafen organisiert werden. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn statt gemütlich um 10 Uhr 00 bereits um 2 Uhr 00

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