
Krank im Urlaub: Was Beschäftigte über ihre Rechte wissen sollten
Die Semesterferien stehen bevor, und viele Arbeitnehmer treten ihren wohlverdienten Urlaub an. Doch was passiert, wenn eine Krankheit die geplante Erholung durchkreuzt? Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) klärt auf: Unter bestimmten Bedingungen werden die Urlaubstage nicht angerechnet. Erkrankt eine Person während ihres Urlaubs, so werden die betreffenden Tage nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Urlaubstage gewertet. Laut Michael Trinko, Arbeitsrechtsexperte des ÖGB, müssen dafür folgende Bedingungen erfüllt sein: Ein Beispiel: Wird eine Person, die eine zweiwöchige Urlaubszeit hat, von Freitag bis Montag krank, so umfasst der Krankenstand vier Kalendertage. Da dieser Zeitraum drei Tage überschreitet, werden der Freitag und der Montag nicht vom Urlaub abgezogen. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass sich der Urlaub automatisch verlängert, wenn man währenddessen krank wird. Doch das ist nicht der Fall. „Der Urlaub endet zum ursprünglich vereinbarten Datum. Man kann die Krankenstandstage nicht einfach an den Urlaub anhängen“, betont Trinko. Dies bedeutet, dass eine spätere Rückkehr an den Arbeitsplatz nur mit entsprechender Absprache mit dem Arbeitgeber möglich ist. Krank im Ausland: Besondere Regeln beachten Wer im Ausland erkrankt, muss zusätzliche Schritte unternehmen, um seinen Krankenstand ordnungsgemäß nachzuweisen. Neben einem ärztlichen Attest ist in vielen Fällen auch eine behördliche Bestätigung erforderlich. Diese bescheinigt, dass das Attest von einem zugelassenen Mediziner ausgestellt wurde. Eine Ausnahme besteht, wenn die betroffene Person in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurde. Hier genügt das ausgestellte Dokument der Klinik. Besonders wichtig ist zudem die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die auf der Rückseite der e-Card zu finden ist. Diese muss vollständig ausgefüllt und gültig sein,








