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Russland: Aeroflot-SSJ-100-Unglückspilot zu sechs Jahren verschärfter Haft verurteilt

Der Flugkapitän des im Jahr 2019 auf dem Flughafen Moskau-Scheremetjewo verunglückten Aeroflot-Sukhoi-SSJ-100 wurde von einem russischen Gericht zu einer sechsjährigen Haftstrafe, die er unter verschärften Bedingungen zu verbringen hat, verurteilt. Beim Unfall kamen 41 Menschen ums Leben.  Der Regionaljet sollte eigentlich am 5. Mai 2019 als SU1492 nach Murmansk fliegen. Es kam jedoch zu einem Blitzeinschlag, weshalb Kapitän Denis Evdokimov entschieden hatte nach Moskau-SVO zurückzukehren. An Bord sind einige Systeme ausgefallen und nach Angaben des Piloten habe sich der SSJ-100 gänzlich anders als im Simulatortraining verhalten. Der Superjet prallte auf den Boden und ging in Flammen auf. Dabei kamen 41 Menschen ums Leben.  Im Dezember 2019 veröffentlichte die russische Flugunfallermittlungsbehörde ihren Bericht. In diesem wurde dem Kapitän die alleinige Schuld zugewiesen, denn seine Handlungen hätten gegen die geltenden Vorschriften verstoßen. Dies wäre maßgeblich für den Unfall, der laut MAK vermieden hätte können, gewesen. Kurz nach der Veröffentlichung kritisierte Evdokimov die Arbeit der Behörde scharf und warf dieser vor einseitig, unvollständig und voreingenommen ermittelt zu haben.  Genau so argumentierte seine Verteidigung auch vor Gericht. Diese plädierte auf unschuldig. Auch wurde vorgebracht, dass der Kapitän auf Basis zweier – aus der Sicht des Angeklagten mangelhaft durchgeführter – Untersuchungen vor Gericht gestellt worden wäre. Die Sachverständigen hätten die Frage, ob das Flugzeug nach dem Blitzeinschlag überhaupt noch steuerbar war oder aber wie sich das auf das Flugverhalten ausgewirkt hat gar nicht beantworten.   Rechtsanwältin Natalia Mitusova, die den angeklagten Kapitän vertritt, soll laut der Nachrichtenagentur Interfax darauf hingeweisen haben, dass der Gutachter, der die

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Reisebüroverband: Spanisches Gericht lehnt Strafanzeige gegen Ryanair ab

Der irische Billigflieger Ryanair verklagt seit vielen Jahren so genannte Online-Travel-Agents, die unter Nutzung von Screen-Scraping Tickets verkaufen. In Spanien hat man sich eine Strafanzeige seitens des Reisebüroverbandes ACAVE eingehandelt. Diese wurde nun von einem Gericht abgelehnt. Hintergrund ist, dass Ryanair öffentlich behauptet hat, dass OTAs Flugscheine und Zusatzleistungen teurer verkaufen würden als der Billigflieger selbst. Weiters führte der Lowcoster an, dass häufig unzutreffende Kontaktdaten zur Verfügung gestellt werden, so dass die direkte Kommunikation mit dem Fluggast unterbunden wird. Auch sollen Erstattungszahlungen verschleppt werden. Gegen diese Behauptungen ging der ACAVE vor. Ein Gericht in Barcelona lehnte die Strafanzeige ab. Daraus folgert die Billigfluggesellschaft, dass die Aussagen zutreffend sein sollen. „Wir begrüßen dieses Gerichtsurteil, das Ryanair definitiv das Recht gibt, auf den Schaden aufmerksam zu machen, den OTAs dem Image von Ryanair und den Ryanair-Kunden zufügen, indem sie ihnen überhöhte Preise in Rechnung stellen, unsere Möglichkeiten zur direkten Kontaktaufnahme mit ihnen bei wichtigen Flug-Updates behindern und Erstattungen, auf die sie Anspruch haben, blockieren. Wir empfehlen allen Kunden, ihre Flüge direkt auf der Ryanair-Website oder in der App zu buchen, um die günstigsten Tarife und einen direkten Kundenservice zu erhalten. Kunden sollten auf das Ryanair Verified Siegel achten, um sicherzustellen, dass sie direkt bei Ryanair buchen und den besten Preis und Service erhalten“, so Dara Brady von Ryanair.

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Immobilienfirma zieht Insolvenzantrag gegen Spicejet zurück

Ein gegen die indische Billigfluggesellschaft Spicejet eingebrachter Insolvenzantrag wurde aufgrund einer Einigung wieder zurückgezogen. Das Immobilienunternehmen Acres Buildwell hatte zuvor das genannte Rechtsmittel bei Gericht eingebracht. Die Angelegenheit geht bis in den September 2022 zurück, denn aufgrund eines Streits um offene Zahlungen in der Höhe von rund 394.000 U.S.-Dollar brachte Acres Buildwell einen Insolvenzantrag gegen Spicejet ein. Laut einem indischen Medienbericht konnte nun aber eine außergerichtliche Einigung erzielt werden, so dass der Antrag zurückgezogen wurde. Gegen Spicejet liegen noch weitere Insolvenzanträge vor. Beispielsweise seitens eines Leasingunternehmens und eines Unternehmens, das Triebwerke vermietet. Gegen beide Rechtsmittel setzt sich Spicejet zur Wehr und betont in einer Stellungnahme, dass man die betroffenen Flugzeuge bzw. Triebwerke bereits zurückgegeben habe. Man verhandle über außergerichtliche Einigungen.

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EuGH: Repatriierungsflüge sind keine Ersatzbeförderung

Zu Beginn der Corona-Pandemie haben viele Airlines ihre Flugbetriebe stark eingeschränkt bzw. sogar eingestellt. Zum Teil, weil seitens einiger Regierungen generelle Verbote angeordnet wurden, aber überwiegend hatte es wirtschaftliche Gründe. Der EuGH entschied nun, dass von Regierungen organisierte Repatriierungsflüge keine Ersatzbeförderung im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellen. Die österreichische Bundesregierung setzte im März 2020 besonders auf den Faktor Angst, um einschränkende Maßnahmen wie Lockdowns und Einreisesperren durchsetzen zu können. Der Flugverkehr kam nahezu vollständig zu Erliegen, denn nur wenige Carrier hielten die Passagierflüge von/nach Österreich aufrecht. Austrian Airlines, Lauda und Wizz Air sagten von/nach Österreich alle planmäßigen Flüge ab. Die Folge daraus: Tausende Fluggäste sind an den verschiedensten Orten der Welt gestrandet. Unter anderem aus diesem Grund wurden spezielle Rückholerflüge, die von Lauda, Austrian Airlines und Level Europe durchgeführt wurden, organisiert. Diese waren aber nicht kostenfrei, sondern die Betroffenen hatten einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser war auch nicht gerade billig, jedoch gab es kaum eine Alternative. Mit einem Fall hatte sich der Europäische Gerichtshof zu befassen. Die Vorgeschichte: Ein Ehepaar fliegt im März 2020 im Rahmen einer Pauschalreise von Wien nach Mauritius. Der Rückflug für den 20. März muss jedoch aufgrund der durch die österreichische Bundesregierung verhängten Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie annulliert werden. Eine alternative Beförderung scheidet aus, da der kommerzielle Flugverkehr nach Österreich generell eingestellt wurde. Das Reisebüro des Ehepaars verweist dieses schließlich auf einen von der Republik Österreich organisierten Repatriierungsflug. Die Fluggäste registrieren sich in der Folge auf der Homepage des Außenministeriums und werden nach Wien befördert,

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Ischgl-Causa: OGH bestätigt Vorinstanzen

Der Oberste Gerichtshof hat die vom Verbraucherschutzverein unterstützen Klagen auf Amtshaftung rund um die Vorfälle in Ischgl im Jahr 2020 zu Beginn der Corona-Pandemie abgewiesen und die Urteile der vorherigen Instanzen bestätigt. Damit ist Peter Kolba so ganz und gar nicht zufrieden und sieht um Umstand, dass keine Vorabentscheidung beim EuGH an als Grund für die Einbringung einer Staatshaftungsklage. Der OGH berücksichtigt in seiner Veröffentlichung nicht, dass die Kläger sich auch auf die EU-Grundrechte-Charta berufen haben und dazu eine Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) notwendig wäre, so Kolba. „Diese Abfuhr für Geschädigte aus 45 Nationen ist eine tiefe Enttäuschung für diese, die durch die Fehler der Behörden in Tirol zum Teil schwere Schäden erlitten haben. Das Urteil ist ein Freibrief für Behörden, die während einer Pandemie nunmehr jeden Unsinn machen können, der ihnen einfällt. Wir werden das Urteil, wenn es uns im Volltext vorliegt, genau analysieren und ziehen in Erwägung gegen die Republik Österreich nun mit einer Staatshaftungsklage vorzugehen“, erklärt VSV-Funktionär Peter Kolba in einer Aussendung.

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Ungarn: Gericht kippt saftige Ryanair-Geldstrafe

Die im Vorjahr seitens der ungarischen Konsumentenschutzbehörde über den Billigflieger Ryanair verhängte Geldstrafe wurde von einem Gericht in Budapest aufgehoben. Weil der Carrier die von der Orban-Regierung eingeführte Sondersteuer an die Passagiere weitergereicht hatte, wurde dieser zunächst mit 763.000 Euro „bestraft“. Unter anderem zur Aufbesserung des desolaten Staatshaushalts hat Ungarns Orban-Regierung eine so genannte Übergewinn-Steuer eingeführt. Verschiedene Branchen, darunter auch die Luftfahrt wurden zusätzlich zur Kasse gebeten. Eigentlich war vorgesehen, dass die Unternehmen die Mehrkosten selbst tragen müssen, jedoch reichte Ryanair diese – auch nachträglich – an die Fluggäste weiter. Mit Aussagen wie, dass man „ungarische Familien schützen“ wolle, wurden Politiker aus dem Umfeld von Orban aktiv und dies führte dazu, dass gegen den Carrier eine Geldstrafe in der Höhe von 763.000 Euro verhängt wurde. Dagegen zog Ryanair bereits im August 2022 vor Gericht und nun entschied ein Gericht, dass die Strafe nichtig ist. Unter anderem wurde festgestellt, dass die Weitergabe der Steuer im Einklang mit internationalen Luftfahrtverträgen und dem EU-Recht ist. Weiters urteilte das Gericht, dass im Vorfeld die Verfahrensrechte der Fluggesellschaft verletzt worden wäre. Ryanair schreibt dazu: „Das Urteil des ungarischen Gerichts steht im Einklang mit dem EU-Recht, das allen Fluggesellschaften die Freiheit garantiert, Preise festzulegen und Steuern rückwirkend auf die Verbraucher abzuwälzen“.

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Über Notrutsche aufs Vorfeld geflüchtet: Bewährungsstrafe für 24-jährige Amerikanerin

Zu drei Jahren Haftstrafe auf Bewährung wurde eine 24-jährige U.S.-Amerikanerin, die im April des Vorjahres vor einem American-Airlines-Flug einen anderen Fluggast angespuckt und eine Flugbegleiterin, die sie am Öffnen einer Tür hindern wollte, weggeschubst hatte, verurteilt. Der Vorfall ereignete sich am 19. April 2022 vor dem Abflug eines AA-Fluges von Buffalo nach Chicago. Die Dame geriet in einen Streit mit einem andren Passagier und spuckte diesen an. Die Crew entschied, dass der unruly PAX aussteigen muss. Die Maschine befand sich noch auf dem Weg zum Gate als die Frau versuchte eine Tür zu öffnen. Eine Flugbegleiterin, die versuchte dies zu verhindern, wurde gewaltsam weggestoßen. Die 24-jährige schaffte es eine Tür, deren Notrutsche ausgelöst hat, zu öffnen und flüchtete auf das Vorfeld. Von Arbeitern und der Polizei wurde sich dann „eingefangen“ und durch die Exekutive dann vorläufig festgenommen. Von einem U.S.-Bezirksrichter wurde die Dame zu einer Bewährungsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dem Vernehmen nach soll das Urteil nur deshalb so „milde“ ausgefallen sein, weil die Dame bis dahin keine Vorstrafen hatte und bereits während dem Ermittlungsverfahren geständig war.

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USA: „Fluggastrechte-Anwalt“ blamiert sich mit Chat-GPT-Schriftsatz

Ein U.S.-amerikanischer Rechtsanwalt blamierte sich vor Gericht, in dem er auf Urteile aus der Vergangenheit, die es gar nicht gibt, verwiesen hat. Die Vorbereitung auf den Prozess hat der vermeintliche „Fluggastrechteexperte“ einfach Chat-GPT überlassen. Die Auswirkungen waren für ihn und seinen Mandanten fatal, denn auf die Entscheidungen, auf die er in seinem Vorbringen verwiesen hat, hätte er eigentlich gar nicht zurückgreifen dürfen. Es gab sie schlichtweg nicht, denn sie waren frei erfunden. Chat-GPT hatte beispielsweise Urteile gegen Iran Air oder Delta aus dem Nähkästchen gezaubert, die nie ergangen sind. Auch gab keine derartigen Prozesse. Für den Anwalt war die Sache nicht nur peinlich, sondern er brockte sich auch Ärger ein. Unter Eid musste er versichern, dass er das Gericht in New York nicht vorsätzlich habe täuschen wollen, sondern sich fahrlässig auf Chat-GPT verlassen habe. Er räumte ein, dass es sich um einen schweren Fehler handelte, dass er die Arbeit der KI nicht vor dem Einbringen des Schriftsatzes bei Gericht geprüft habe.

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Markenrechte: Norwegian wird von ehemaliger Bank-Tochter verklagt

Mit ihrer ehemaligen Banktochter streitet sich die Fluggesellschaft Norwegian Air Shuttle um die Markenrechte. Konkret geht es darum, dass man verhindern möchte, dass die Nordax Group das Brand „Bank Norwegian“ weiterhin nutzt. Im Jahr 2007 wurde das Finanzunternehmen gegründet. Der Carrier trennte sich schrittweise ehe man im Jahr 2019 vollständig ausgestiegen ist. Damals ging die Bank Norwegian an die Cidron Xingu Ltd., die jedoch später an die Nordax Group weitergereicht hat. Nach der Fusion tritt das Kreditkartengeschäft als „Bank Norwegian, en filial av Nordax Bank AB (publ)“ auf. Genau das stört die Fluggesellschaft aber. Nun brachte das Kreditinstitut eine Klage gegen ihren einstigen Eigentümer ein, denn man will feststellen lassen, dass man den geschützten Namen „Norwegian“ rechtmäßig nutzen darf. Auch droht man der Fluggesellschaft mit der Einstellung des Co-Branding-Kreditkartengeschäfts.

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Urteil: Rückerstattungsklausel der Bergbahnen Westendorf gekippt

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Bergbahnen Westendorf Gesellschaft m.b.H geklagt. Gegenstand des Verfahrens ist eine vom Unternehmen vorgefertigte Verzichtserklärung der Verbraucher für allfällige Rückerstattungsansprüche bei teilweiser oder gänzlicher Einstellung des Skiliftbetriebs. Das Landesgericht (LG) Innsbruck beurteilte diese Klausel für gröblich benachteiligend. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Bergbahnen Westendorf GmbH betreibt die „Skiwelt Westendorf“ mit zahlreichen Skiliften. Sie händigte ihren Skigästen vor Erwerb einer Dauer- oder Vielfahrerkarte ein zu unterschreibendes Hinweisschreiben für die Saison 2022/23 aus, in dem zuerst unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Nutzung der Lifte allenfalls eingeschränkt oder für gewisse Zeiträume sogar ganz unmöglich sein könnte. Am Ende stand folgende Passage: „Daher verzichte/n ich/wir in Kenntnis dieser Umstände bereits nun auf die Geltendmachung einer anteiligen Rückerstattung, sollte mir/uns die Nutzung der Dauer- bzw. Vielfahrerkarten auf Grund der von mir/uns zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben eingeschränkt, reduziert oder in gewissen Zeiträumen überhaupt nicht möglich sein.“ Der VKI klagte wegen dieser Verzichtserklärung. Das LG Innsbruck gab dem VKI Recht und führte dazu aus, dass ein Unternehmen, das seine Leistung aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht erbringen kann, den Verbraucher:innen bereits erhaltene Zahlungen entsprechend zurückerstatten muss. Ein Vorabverzicht auf diesen Rückerstattungsanspruch benachteiligt die Verbraucher:innen gröblich. Die gesetzlichen Gefahrtragungsregeln können nicht wirksam zulasten der Konsumenen eingeschränkt werden. Weiters kommt die Verzichtserklärung überraschend für die Vertragspartner:innen, weil sich aus der Überschrift des Dokuments „Hinweis auf Bestimmungen für den Seilbahn- und Skibetrieb im Winter 2022/23“ nicht vermuten lässt, dass hierhin eine so weitreichende nachteilige Klausel

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