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Verweis auf Abkommen mit UdSSR: Volga-Dnepr will beschlagnahmte An-124 einklagen

Die russische Fluggesellschaft Volga-Dnepr Airlines will sich gegen die Beschlagnahme der Antonov An-124 mit der Registrierung RA-82078, die formell im Juni 2023 vollzogen wurde, zur Wehr setzen. Dazu beruft man sich auf ein Abkommen zwischen der Sowjetunion und Kanada. Die kanadische Regierung hat die am 27. Feber 2022 in Toronto gelandete RA-82078 über einen längeren Zeitraum an die Kette legt. Aufgrund der Sanktionen, die als Reaktion auf den kriegerischen Überfall Russlands gegen die Ukraine eingeführt wurden, durfte die Maschine das Staatsgebiet nicht mehr verlassen. Später hat dann die Regierung beschlossen, dass die An-124 beschlagnahmt und an die Ukraine übergeben wird. Die formellen Beschlüsse dazu hat man im Juni 2023 gefasst. Das will Volga-Dnepr Airlines aber nicht auf sich sitzen lassen: „Es sei daran erinnert, dass die Fluggesellschaft im Auftrag der kanadischen Regierung einen humanitären Flug mit 475 Kubikmetern/60.900 kg COVID-19-Testkits aus China durchführte“. Aufgrund eines Notams, in dem die kanadische Regierung russischen Carriern die Nutzung ihres Luftraums untersagt hat, konnte man Toronto nicht mehr verlassen. Mit dem Umstand, dass das Flugzeug beschlagnahmt wurde und an die Ukraine übergeben werden soll, ist gar nicht glücklich. In einem offiziellen Schreiben verweist man auf den Artikel 9 des Abkommens vom 20. November 1989, das zwischen der Sowjetunion und Kanada abgeschlossen wurde. Man will auf Grundlage dieser bilateralen Vereinbarung ein Schiedsverfahren einleiten, das zum Ziel hat, dass das Flugzeug binnen sechs Monaten zurückgegeben wird oder aber der Wert ersetzt wird. Der Grund warum sich Volga-Dnepr Airlines auf ein Abkommen, das mit dem nicht mehr

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Ryanair: Spanisches Höchstgericht bestätigt millionenschwere Geldstrafe

Die Billigfluggesellschaft Ryanair hat in Spanien im Nachgang eines Streiks, der sich im Jahr 2018 ereignet hat, eine saftige Geldstrafe kassiert. Hintergrund ist, dass man sich zunächst geweigert hat die betroffenen Passagiere der beiden Streiktage vom Juli 2018 zu entschädigen. An den beiden Tagen musste Ryanair aufgrund eines Arbeitskampfs des Kabinenpersonals, zu dem Gewerkschaften aufgerufen haben, insgesamt 320 Flüge von/nach und innerhalb von Spanien streichen. Der Carrier weigerte sich aber Ausgleichsleistungen gemäß Fluggastrechteverordnung an die betroffenen Passagiere zu leisten und vertrat die Ansicht, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegen würde. Unter anderem der Europäische Gerichthof hat in vergleichbaren Fällen festgestellt, dass angekündigte Streiks eben keine höhere Gewalt, sondern normales unternehmerisches Risiko sind, zumal es genügend Möglichkeiten gibt diese bereits im Vorfeld abzuwenden. Mit anderen Worten: Wenn Unternehmer es bis zu Streiks eskalieren lassen, müssen diese auch damit leben, dass die betroffenen Fluggäste entschädigt werden müssen. Da sich Ryanair weigerte, verhängte die spanische Zivilluftfahrtbehörde ein Bußgeld in der Höhe von 5,6 Millionen Euro. Dagegen zog der irische Billigflieger vor Gericht. Formell handelt es sich um zwei Verfahren. Jenes, das vom Nationalen Gericht Spaniens entschieden wurde, kann der Billigflieger noch mittels Berufung anfechten. Ganz anders sieht es aber beim anderen Teil des Bußgeldes aus, denn hier hat der Oberste Gerichtshof Spaniens bereits die Berufung von Ryanair abgewiesen und die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Dieses Urteil kann nicht mehr angefochten werden. Vor dem Nationalen Gericht wurde – noch nicht rechtskräftig – entschieden, dass Ryanair 3,04 Millionen Euro an Bußgeld zu entrichten hat. Rechnerisch

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Betrunken im Dienst: Flugbegleiterin kassiert Bewährungstrafe

Eine 20-jährige Flugbegleiterin musste sich vor Gericht dafür verantworten, dass sie auf einem Flug von Stockholm-Arlanda nach Riga ihren Dienst in alkoholisiertem Zustand absolvierte. Sie kassierte eine Haftstrafe von 40 Tagen, die zur Bewährung ausgesetzt wurde sowie eine zusätzliche Geldstrafe. Auf den Zustand der Dame wurde ein anderer Flugbegleiter der Airline aufmerksam, der dies seinem Vorgesetzten gemeldet hatte. Nach der Landung in Riga wurde ein Alkoholtest vorgenommen. Da dieser positiv ausgefallen ist, wurde eine Blutabnahme durch einen Amtsarzt angeordnet. Die Laboranalyse hat ergeben, dass sie einen Alkoholspiegel vom 1,18 Promille im Blut gehabt habe. Die zuständige Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen die Kabinenmitarbeiter. Der Fall wurde in der vergangenen Woche vor Gericht verhandelt. Die Flugbegleiterin gab zu ihrer Verteidigung an, dass sie zwar einige Zeit vor dem Dienst Alkohol zu sich genommen habe, jedoch unmittelbar zuvor nicht mehr getrunken hatte. Unabhängig davon wurde sie nach der Landung in Riga aufgrund des positiven Atemalkoholtests, der durch eine Blutanalyse verifiziert wurde, zunächst verhaftet. Das Gericht bewertete bei der Urteilsfindung entlastend, dass die Flugbegleiterin keine Vorstrafen hatte und auch ihre Personalakte der Fluggesellschaft makellos gewesen sein soll. Erschwerend wirkte sich aber aus, dass sie in ihrer Funktion als Kabinenmitarbeiterin für die Sicherheit von vielen Menschen verantwortlich ist. Das Gericht entschied unter Abwägung aller Umstände, dass es mit einer 40-tägigen Bewährungsstrafe und einem Bußgeld das Auslangen finden kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Flugbegleiterin noch Rechtsmittel einlegen können.

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OTA-Dauerstreit: Ryanair mit kleinem Etappensieg gegen Kiwi.com

Der Billigflieger Ryanair hat vor einem Zivilgericht im italienischen Mailand eine Art Etappensieg gegen den Online-Travel-Agent Kiwi.com erzielt. Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, die die „OTA-Verifizierung“ unterbinden soll, wurde abgelehnt. Bereits seit vielen Jahren geht Ryanair gerichtlich gegen OTAs vor. Das Unternehmen wirft diesen vor, dass man Kunden durch vermeintlich niedrigere Preise anlocken würde und anschließend auf Zusatzleistungen wie die Aufgabe von Gepäckstücken saftige Zuschläge erheben würden. Besonders stößt sich Ryanair daran an, dass viele Online Travel Agents die wahren Kontaktdaten des Passagiers nicht weitergeben, sondern E-Mail-Adressen und Telefonnummern des OTAs eintragen würden. Informationen der Airline können den Passagier gegebenenfalls nicht erreichen und ein Gericht hat mittlerweile entschieden, dass die Fluggesellschaft dann dennoch im Falle des Falles Ausgleichleistungen zu bezahlen hat. „Wir begrüßen dieses Gerichtsurteil, das sicherstellt, dass Passagiere, die über OTAs gebucht haben, weiterhin unsere verbesserten Sicherheits-Check-in-Verfahren nutzen können, um persönlich bei Ryanair einzuchecken und über wichtige Sicherheits- und Gesundheitsprotokolle informiert zu werden und die Kontaktdaten der Passagiere zu korrigieren“, sagte Dara Brady, Direktorin für Marketing & Digital bei Ryanair. Weiters betonte die Managerin, dass der Billigflieger keine Geschäftsbeziehungen zu OTAs unterhalten würde und auch Kiwi.com kein autorisierter Vertriebspartner wäre. Ein Sprecher von Kiwi.com sagte: „Es ist enttäuschend, dass das Gericht keine einstweilige Verfügung erlassen und das neue Überprüfungsverfahren von Ryanair ausgesetzt hat, das sowohl den Verbrauchern als auch den OTAs schadet. Bei Kiwi.com glauben wir an eine vereinfachte Erfahrung für Reisende, bei der der Kunde an erster Stelle steht, und dieses unnötig übertriebene und invasive Verfahren

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Mit richterlicher Genehmigung: SAS verkauft vier A321 ohne Triebwerke

Die Fluggesellschaft SAS hat mit Genehmigung des New Yorker Insolvenzgerichts vier Airbus A321 an das Leasingunternehmen Spectre Air Capital verkauft. Die Triebwerke sind jedoch nicht Bestandteil der Transaktion.  Es handelt sich um die bereits in die Jahre gekommenen Airbus A321 mit den Registrierungen LN-RKI, OY-KBK, OY-KBE und OY-KBB. Diese befinden sich momentan in Marana abgestellt und sollen dort auch vorerst verbleiben. Spectre Air Capital hat sich zur zukünftigen Verwendung der vier Flugzeuge noch nicht geäußert. Da der Verkauf ohne Triebwerke erfolgt ist, ist es durchaus möglich, dass die Verwertung bzw. Verschrottung droht.  Die SAS Group befindet sich seit Juli 2022 in den Vereinigten Staaten von Amerika in einem Chapter-11-Verfahren. Damals wurde als Grund unter anderem angegeben, dass Pilotenstreiks dem Carrier erhebliche Kosten verursacht haben. Mit Hilfe des Verfahrens will man sich neu aufstellen. Die Flotte wurde seither von 100 Maschinen auf 72 Flugzeuge verkleinert.   Aus dem Antrag, den SAS beim zuständigen Gericht in New York gestellt hatte, geht im Zusammenhang mit den vier Airbus A321 hervor, dass SAS nicht beabsichtigt diese in Zukunft zu nutzen. Man habe verschiedene Angebote von potentiellen Käufern eingeholt und dabei habe sich jenes von Spectre als optimal erwiesen. Das Gericht hat die erforderliche Zustimmung erteilt, so dass die vier Flugzeuge – ohne Triebwerke – veräußert werden konnten. Die Höhe des Kaufpreises wurde nicht genannt, da der Richter festgelegt hat, dass es sich um eine sensible Information, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, handelt. 

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Klage abgewiesen: Reisepass ist eine „Selbstverständlichkeit“

Pauschalreisen bieten Passagieren durchaus viele Vorteile, jedoch sind diese keine „Vollkasko-Versicherung“ gegen Nichtinformieren. Das Amtsgericht München entschied in erster Instanz, dass Tour Operators nicht dazu verpflichtet sind darüber zu informieren, dass der Reisepass mitgeführt werden muss.  Während in Österreich der Besitz des Reisepasses der Regelfall ist und nur wenige Menschen über einen Personalausweis verfügen, ist es in Deutschland anders. Viele Einwohner haben lediglich das zuletzt genannte Dokument, weil sie glauben keinen Reisepass zu benötigen. Dies kann jedoch dazu führen, dass man in viele Länder nicht reisen darf.  So geschehen im November 2022: Der nunmehr unterlegene Kläger wollte mit einer Begleitperson nach Dubai fliegen und konnte keinen gültigen Reisepass vorweisen. Somit endete die Fernreise bereits am Airport. Er klagte anschließend auf Rückzahlung des Reisepreises und argumentierte, dass seitens des Tour Operators nicht darüber informiert worden wäre, dass für die Einreise in die Vereinigten Arabischen Emirate eben dieses Dokument notwendig ist.  Weiters wurde vor Gericht vorgebracht, dass der Veranstalter beziehungsweise das Reisebüro, das als Erfüllungsgehilfe fungiert hätte, nicht über die Einreisebestimmungen der VAE aufgeklärt habe. Insbesondere habe man nicht über die Notwendigkeit des Besitzes eines Reisepasses sowie etwaige Fristen für die Erteilung eines Visums gesprochen. Daher wurde auf Rückzahlung des Reisepreises in der Höhe von 2.200 Euro geklagt.  Das Amtsgericht München entschied in erster Instanz unter der Geschäftszahl 171 C 3319/23 zu Gunsten des Reiseveranstalters. Der Richter sieht keine Verletzung der Informationspflicht, denn Veranstalter und Reisebüros müssen lediglich über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse informieren und ungefähre, aber nicht verbindliche, Fristen nennen. Im

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Erstattung der Taxen: Ryanair erleidet Schlappe vor dem Bundesgerichtshof

Fluggesellschaften müssen, sofern die Reise nicht in Anspruch genommen oder storniert wird, auch dann die so genannten Steuern und Gebühren erstatten, wenn diese auf der Buchungsbestätigung nicht explizit ausgewiesen werden. Dies hat der deutsche Bundesgerichtshof aufgrund einer Klage, die sich gegen Ryanair gerichtet hat, entschieden.  Einige Billigflieger, darunter Ryanair, Easyjet und Wizz Air, weisen im Zuge der Flugbuchung sowie auf der Buchungsbestätigung jene Kosten, die nur dann von der Airline abzuführen sind, wenn man tatsächlich fliegt, nicht explizit aus. Der zuerst genannte Carrier behauptet gar, dass man keine „Regierungssteuern“ zahlen würde. Das ist natürlich Unsinn, jedoch hat diese Intransparenz Kalkül.  Eine Vielzahl von Nebenkosten, beispielsweise Ticketsteuer, Fluggast- und Sicherheitsgebühr und weitere passagierabhängige Steuern, Gebühren und Abgaben fallen nur dann an, wenn der Reisende tatsächlich fliegt. Einfaches Beispiel: Passagiere bezahlen über ihre Fluggesellschaft ein Entgelt für die Nutzung von Flughafenterminals. Fliegt man nicht, so muss die Airline auch nichts an den Airport bezahlen. Selbiges gilt auch für die Sicherheitsgebühr, denn wer nicht reist, muss auch nicht durch die „Siko“. Selbst die Ticketsteuer (in Deutschland „Luftverkehrsabgabe“) wird nur dann fällig, wenn man eben kein No-Show ist.  Kassiert werden die Nebenkosten im Zuge der Bezahlung des Flugtickets. Diese sind in den Endpreis, exklusive etwaiger Extraleistungen wie Aufgabe von Gepäckstücken oder Sitzplatzreservierungen, eingepreist. Viele Carrier schlüsseln die „Steuern und Gebühren“ im Detail auf. Nicht so Billigflieger wie Ryanair, Easyjet und Wizz Air. Der Grund dafür ist ganz simpel, denn wenn man bei diesen Anbietern im Falle von Stornierungen oder „No-Show“ die „Taxen“ zurückhaben möchte,

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Klagenfurt: Öffentliche Hand hat Lilihill-Klage gegen Call-Option erhalten

Es war nur eine beiläufige Bemerkung während einer Pressekonferenz, aber diese dürfte durchaus Brisanz haben, denn es könnte sich um den Auftakt eines jahrelangen Rechtsstreits handeln. Der ehemalige Mehrheitseigentümer Lilihill hat gegen das Ziehen der Call-Option eine Klage gegen die öffentliche Hand eingebracht.  Laut KBV-Vorstand Martin Payer hat man diese bereits vom zuständigen Gericht zugestellt bekommen. Der Zeitpunkt der Übergabe der Klageschrift ist durchaus interessant, denn die Zustellung soll am 3. August 2023, also just einen Tag vor der Pressekonferenz, in der über den Kassasturz und damit die desolate Finanzlage des Klagenfurter Flughafens berichtet wurde.  Demnach ist es auch nicht verwunderlich, dass Payer sowie die anwesenden Politiker von Stadt Klagenfurt und Land Kärnten schwere Vorwürfe gegen Lilihill erhoben haben. Beispielsweise deuteten diese an, dass dem Airport durch die Auslagerung der Buchhaltung an eine Lilihill-Gesellschaft hohe Kosten entstanden wären. Auch habe die Airport-Gesellschaft viel Geld für externe Kommunikationsdienstleistungen an Agenturen überwiesen. Der Erfolg der Maßnahmen ist aus der Sicht der öffentlichen Hand, die nunmehr wieder alleinige Eigentümerin des Flughafens ist, zweifelhaft. Auch wirft man vor, dass es im Zusammenhang mit der nie gestartetenLiliair zu beachtlichen Kosten für den Airport gekommen sein soll.  Die Geschäftsführung des Flughafens soll nun prüfen inwiefern auf dem juristischen Weg diverse Ausgaben vom ehemaligen Mehrheitseigentümer zurückgefordert werden können. Generell lassen Payer, Landeshauptmann-Stellvertreter Gruber (ÖVP) und Klagenfurts Bürgermeister Scheider (Team Kärnten) überhaupt kein gutes Haar an Lilihill. Man warf dem Unternehmen öffentlich Misswirtschaft vor und deutete an, dass der Airport angeblich regelrecht abgewirtschaftet worden sein soll. Der Kassasturz

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Lufthansa zieht gegen Untersagung der Staatshilfe vor den EuGH

In der Vorwoche hat Lufthansa gegen die Untersagung der im Jahr 2020 gewährten Staatshilfe, die zwischenzeitlich bereits zurückbezahlt wurde, ein Rechtsmittel eingelegt. Die Angelegenheit ist somit nun vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig.  Zu Beginn der Corona-Pandemie hat unter anderem die Bundesrepublik Deutschland der Lufthansa Group mit rund sechs Milliarden Euro unter die Flügel gegriffen. Dieser Schritt wurde der EU-Kommission genehmigt. Dagegen sind die Mitbewerber Ryanair und Condor vor Gericht gezogen und das EU-Gericht hat die Bewilligung gekippt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass Condor in den letzten Jahren gleich mehrfach Staatshilfe in Anspruch genommen hat.  Seitens Lufthansa wurden die staatlich garantieren Darlehen mittlerweile vollständig zurückbezahlt. Der Konzern hat diese auf reguläre Kapitalmarktanleihen umgeschuldet. Gegen das Urteil des EU-Gerichts zieht man vor den EuGH, da man die Staatshilfe der Bundesrepublik Deutschland für rechtens hält. 

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Frankreich: Betrunkener United-Pilot verliert Lizenz und kassiert bedingte Haftstrafe

Ein 63-jähriger Pilot der Pilot der United Airlines kassierte einen einjährigen Entzug seiner Lizenz, da er zum Dienstantritt in Frankreich alkoholisiert erschienen ist. Weiters wurde er zu einer Haftstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Am 23. Juli 2023 soll der Flugzeugführer in besagtem Zustand auf dem Flughafen Paris-Charles de Gaulle erschienen sein. Von dort aus sollte er einen Langstreckenflug der United Airlines nach Washington-Dulles fliegen. Dazu ist es aber nicht gekommen, weil ein Polizist im Zuge einer regulären Ausreisekontrolle misstrauisch wurde. Die Verhandlung vor dem französischen Untersuchungsrichter fand bereits am 25. Juli 2023 statt. Jener Polizeibeamte, der den Piloten „aus dem Verkehr gezogen“ hatte, musste dort als Zeuge aussagen. Er gab unter anderem an, dass der United-Pilot offensichtliche Anzeichen von Trunkenheit gezeigt habe und daher soll der Polizist dann im Rahmen seiner Dienstpflicht zu einem Alkoholtest, der positiv ausgefallen ist, aufgefordert haben. Der betroffene Flugzeugführer stritt vor Gericht gar nicht ab, dass er alkoholisiert war. Er spielte aber das Ausmaß herunter und gab an, dass er vor dem Flug, der um 17 Uhr 00 Lokalzeit hätte abheben sollen, lediglich wie Gläschen zu sich genommen habe. Den Richter überzeugte das aber nicht. Da der Mann ansonsten geständig war, sprach das französische Gericht eine sechs Monatige Haftstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, eine Geldstrafe in der Höhe von 4.500 Euro sowie den einjährigen Entzug der Pilotenlizenz auf. Der Flugzeugführer kann gegen die Entscheidung noch ein Rechtsmittel nach französischem Recht einbringen. United Airlines musste am Tag des Vorfalls den

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