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Zürich: Waldbesitzer blockiert geplante Spotter-Aussichtsplattform

Einem Waldbesitzer passt es so ganz und gar nicht in den Kram, dass die Flughafen Zürich AG im Rahmen des Bauprojekts „Zone West“ den Spotterplatz „Heligrill“ durch eine Aussichtsplattform, die sich weiter nördlich befinden soll, ersetzen will. Er erhob ein Rechtsmittel gegen das Vorhaben. Der Rekurs des Waldbesitzers hat zur Folge, dass die Flughafen Zürich AG den ursprünglich angekündigten Zeitplan nicht einhalten kann. In der Zone West am Flughafen Zürich entstehen aktuell neue Flugzeugstandplätze. Aus diesem Grund muss der im Jahr 2017 provisorisch erstellte Spotterplatz „Heligrill“ verlegt werden. Geplant ist, etwas weiter nördlich – näher am Pistenkreuz – eine neue Aussichtsplattform als Aussichtspunkt für Spotter zu errichten. Der angestammte Heli-Imbissstand soll ebenfalls an den gleichen Ort verschoben werden. „Aufgrund eines aktuell beim Baurekursgericht hängigen Rekurses eines angrenzenden Waldeigentümers verzögert sich das Vorhaben nun jedoch. Der bestehende Spotterhügel wird im Zuge des Bauprojekts Zone West wie geplant im September zurückgebaut, der Imbissstand Heligrill Ende Oktober geschlossen. Wann und ob die neue Spotterplattform gebaut und der Imbisstand am neuen Ort wieder geöffnet werden kann, ist aufgrund des hängigen Rekurses derzeit noch nicht absehbar.“, teilt die Flughafen Zürich AG mit. Allerdings: Spotter können jenen Platz, an dem die Aussichtsplattform gebaut werden soll, dennoch nutzen. Der Ort ist laut Flughafen Zürich AG frei zugänglich und befestigt. Lediglich auf die geplante Plattform muss auf unbestimmte Zeit verzichtet werden. Dazu der Airport: „Die Flughafen Zürich AG bedauert, den Spottern nicht wie geplant einen nahtlosen Übergang vom Spotterhügel zur Plattform gewähren zu können“.

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Flug nicht angetreten: So bekommt man die Steuern und Gebühren zurück

In den letzten Jahren hat sich der Flugverkehr stark verändert, und Flugreisen wurden aufgrund von Unsicherheiten und Beschränkungen häufiger abgesagt. Passagiere, die ein nichtstornierbares Flugticket besitzen, stehen oft vor der Frage, ob und wie sie ihre Steuern und Gebühren zurückerhalten können, wenn sie den Flug nicht antreten können.  Den reinen Flugpreis gibt es bei den meisten Tickets, es sei denn es handelt sich um spezielle flexible Tarife, nur dann zurück, wenn die Airline selbst den Flug storniert. Wenn man aber selbst storniert beziehungsweise die Buchung einfach nicht in Anspruch nimmt, gibt es vom Netto-Air-Fare besonders in günstigen Tarifklassen nichts zurück. Ganz anders steht es um die Steuern und Gebühren, die bei vielen Airlines einen erheblichen Teil des bezahlten Geldes ausmachen. Diese muss die Fluggesellschaft nämlich nur dann abführen, wenn der Passagier tatsächlich geflogen ist. Es gibt sogar einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass man die „Taxen“ zurückbekommen kann. Viele Fluggäste wissen das aber nicht, so dass „No Shows“ ein nicht unerhebliches „Körberlgeld“ ausmachen können.  Die Steuern und Gebühren müssen übrigens nicht sofort zurückgefordert werden, sondern dafür hat man stolze drei Jahre Zeit. Danach gilt der Anspruch als verjährt und die Airline kann völlig legal unter dem Hinweis auf die Verjährung die Erstattung verweigern. Vorsicht: In manchen EU-Staaten gelten kürzere Verjährungsfristen. Es macht daher Sinn, dass man die Taxen bei Storno und/oder so rasch wie möglich zurückfordert.  Die in diesem Artikel genannten Tipps stellen keine Rechtsberatung, die nach österreichischem Recht Notaren und Rechtsanwälten vorbehalten ist, dar. Für eine ausführliche Beratung sollten sich

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Russland verhängt saftige Geldstrafe über Korean Air

Die Fluggesellschaft Korean Air wurde von einem russischen Gericht zur Zahlung einer Geldstrafe in der Höhe von rund 46 Millionen U.S.-Dollar verurteilt. Dem Carrier werden angebliche Versäumnisse im Zusammenhang mit einer Verzollung vorgeworfen. Der Vorfall hat sich bereits Anfang 2021 ereignet. Konkret geht es darum, dass der Frachtflug KE529 im Feber 2021 den Flughafen Moskau-Scheremetjewo ohne ein so genanntes Siegel der russischen Zollbehörde verlassen haben soll. Dem widerspricht der Carrier vehement und erklärt, dass man vor dem Abflug dieses eingeholt habe und dem Zoll alle notwendigen Dokumente vorgelegt habe. Das interessierte die Behörde aber nicht, denn diese verhängte zunächst ein Bußgeld in der Höhe von 87 Millionen U.S.-Dollar. Korean Air war insbesondere mit der Höhe der Strafe so ganz und gar nicht einverstanden und zog dagegen vor Gericht. Obwohl man sämtliche Dokumente, die auch die strittigen Siegel im Original aufweisen, vorlegen konnte, wurde das Bußgeld nicht aufgehoben, sondern lediglich reduziert. In Südkorea spekulieren einige Medien, dass dahinter politische und finanzielle Interessen stecken könnten. Russland betrachtet dieses Land nämlich als so genannten „unfreundlichen Staat“. Das hat zur Folge, dass Korean Air – genau wie alle anderen südkoreanischen Carrier – mit einem Bann belegt ist. Somit geht die Wahrscheinlichkeit, dass in naher Zukunft eine Maschine der betroffenen Fluggesellschaft auf dem Gebiet der Russischen Föderation landen wird, gegen Null. Ob und wie Korean Air die Strafe, die möglicherweise auch der Aufbesserung des russischen Staatshaushalts dienen könnte, bezahlen wird, ist noch völlig offen. Für die Regierung der Russischen Föderation dürfte die Durchsetzung äußerst schwierig

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Rechtsstreit zwischen Flughafen Wien und grüner Politikerin geht in die nächste Runde

Der Streit zwischen der Flughafen Wien AG und der Politikerin Helga Krismer (Grüne) geht in die nächste Runde. In der ersten Instanz wurde eine Klage des Airportbetreibers abgewiesen. Dagegen will man ein Rechtsmittel einlegen. Ursprung der gerichtsanhängigen Causa ist, dass die grüne Politikerin im Herbst 2022 öffentliche Äu0erungen getätigt hat, die die Geschäftsführung des Airports als unwahre Unterstellungen interpretiert. Dagegen ist man vor Gericht gezogen. In erster Instanz wurde entschieden, dass diese „grenzwertig, aber gerade noch vertretbar“ sein sollen. Somit wurde die Klage der Flughafen Wien AG abgewiesen. Das will man aber nicht auf sich sitzen lassen und kündigt an, dass das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wird. Somit ist die Entscheidung des Erstgerichts noch nicht rechtskräftig und es gilt das Urteil der nächsthöheren Instanz abzuwarten. Dazu erklärt die Flughafen Wien AG unter anderen: „Wer einem börsennotierten Unternehmen und seinen Organen den Vorwurf der Involvierung in „vorsätzliche Geldwäsche“ macht, muss die Wahrheit dieser Vorwürfe beweisen. Bis heute hat Frau Dr. Krismer keinen wie immer gearteten Beweis erbringen können, weil diese Anwürfe völlig falsch sind und es daher auch keine Beweise geben kann“. In einer Medienaussendung spricht die betroffene grüne Politikerin von einem juristischen Erfolg und bezeichnet die Klage der Flughafen Wien AG gar als „Bruchlandung des Flughafens“. „Der Versuch, eine Oppositionspolitikerin in ihrer demokratiepolitischen Aufgabe mundtot zu machen, ist misslungen. Eine Aktiengesellschaft, an der die Länder Wien und Niederösterreich 40% halten und die Betriebsanlage auf Niederösterreichischem Boden ist, ist von Relevanz für meine politische Arbeit. Es ist mein demokratiepolitischer Auftrag für

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London City Airport will Wachstumspläne vor Gericht durchsetzen

Der London City Airport darf aufgrund eines Beschlusses, den die Regionalverwaltung von Newham getroffen hat, nicht weiter wachsen. Konkret wurde ein Antrag, der die Ausdehnung der Betriebszeiten sowie die Erhöhung der maximalen Anzahl der Fluggäste, die den innerstädtischen Flughafen nutzen dürfen, abgelehnt. Dagegen will die Betreibergesellschaft vor Gericht ziehen. Im Gegensatz zu den anderen Verkehrsflughäfen, die der britischen Hauptstadt zugeordnet werden, befindet sich der London City Airport tatsächlich auf dem Stadtgebiet von London. Errichtet wurde dieser im Bereich des einstigen King George V Docks und wurde erst im Jahr 1987 in Betrieb genommen. Bereits vom ersten Tag an gelten strenge Lärmvorschriften und auch die Öffnungszeiten sind eingeschränkt. Aufgrund der vergleichsweise kurzen Piste wird dieser Airport momentan hauptsächlich von Maschinentypen wie Embraer 190, de Havilland Dash 8-400 und ATR32/72 angesteuert. In der Vergangenheit gab es auch von British Airways angebotene Flüge nach New York. Diese wurden mit Airbus A319, die über eine reine Business-Class-Bestuhlung verfügt haben, durchgeführt. in Richtung USA musste in Shannon ein Tankstopp eingelegt werden. Dort wurden auch gleich die Einreiseformalitäten erledigt, so dass die Maschine bei der Ankunft einem Inlandsflug gleichgestellt war. Im Dezember des Vorjahres erklärte die Betreibergesellschaft des London City Airports, dass man künftig neun Millionen Passagiere pro Jahr abfertigen möchte. Dazu sollen die Betriebszeiten ausgedehnt werden. Beispielsweise will man an Samstagen künftig bis 18 Uhr 30 offen sein und unter der Woche mehr Flüge aufnehmen können. Hierzu ist anzumerken, dass es an Wochenenden aus Lärmschutzgründen eine ausgedehnte Pause gibt. Diese ist den Betreibern schon lange

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Deutschland: Pegasus verklagt Bodendienstleister und Flughäfen

Kritik an der Flugplanung weist Nane zurück. Für die Probleme des Vorjahres „waren nicht wir als Fluglinie“ verantwortlich, sagte Nane. Die Schuld sieht der Manager bei deutschen Flughäfen und Dienstleistern, „die zu wenig Mitarbeiter hatten“. Hier habe Pegasus inzwischen nicht näher beschriebene „juristische Maßnahmen“ ergriffen. Trotzdem geht Pegasus mit einer defensiveren Flugplanung in den Sommer. Auf einigen Flügen plant die Airline laut Nane „längere zeitliche Puffer“ ein und will mehr eigene Mitarbeiter an Flughäfen einsetzen.

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Bundeskartellamt: Deutsche Bahn muss Online-Drittanbietern Provisionen bezahlen

Die Deutsche Bahn AG hat verhält sich aus der Sicht des Bundeskartellamts gegenüber Mobilitätsplattformen diskriminierend. Die Behörde ist der Ansicht, dass Werbeverbote, vertikale Preisvorgaben, Rabattverbote und die Verweigerung von Provisionen wettbewerbswidrig sind. Die DB AG klagt gegen die Endscheidung der Wettbewerbshüter. In zumindest einer Sache sind sich Ryanair und die Deutsche Bahn sehr ähnlich. Beide Konzerne haben etwas dagegen, wenn Drittanbieter ihre Tickets verkaufen. Offenbar wäre es diesen am liebsten, wenn nur sie und niemand anderer den Vertrieb erledigt. Die Deutsche Bahn duldet Drittanbieter, die beispielsweise über Apps aktiv sind, legt jedoch harte Bedingungen auf. Genau diese wurden nun vom Bundeskartellamt für wettbewerbswidrig erklärt. Auch der Umstand, dass man anderen Plattformen keinen Zugang zu den Echtzeit-Verkehrsdaten gewähren möchte, stuft die Behörde als Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung ein. Besonders im Visier hat man auch die App des Eisenbahnbetreibers. Das Bundeskartellamt vertritt die Ansicht, dass es wettbewerbswidrig ist, dass die Deutsche Bahn Drittanbietern ein Werbeverbot auferlegt, die Preise bestimmt und auch eigene Rabattaktionen bzw. Kundenbindungsprogramme untersagt. Davon ausgenommen sind besondere Aktionen der DB, die gezielt der besseren Auslastung einzelner Züge dienen. Auch müsse die Bahn Provisionen bezahlen, die zumindest die Zahlungs- und Buchungskosten abdecken. Die Deutsche Bahn denkt aber nicht daran mit Drittanbietern in jener Form, die das Bundeskartellamt fordert, zusammenzuarbeiten. Man hat angekündigt, dass man gegen die Entscheidung der Behörde klagen wird, denn besonders der Umstand, dass man Online-Plattformen für den Verkauf von Fahrkarten Provisionen bezahlen soll, stößt dem Staatskonzern sauer auf. Man verweist darauf, dass man selbst ein umfangreiches Vertriebsnetz

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Ersatzbeförderung: Lufthansa erleidet Schlappe vor dem Bundesgerichtshof

Der deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften im Falle von der Airline gestrichenen Flügen bei Umbuchungen keinen Aufpreis verlangen dürfen. Die Passagiere dürfen frei entscheiden wann sie ihre Ersatzbeförderung antreten wollen. Maßgeblich ist lediglich, dass es auf dem gewünschten Flug freie Plätze gibt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist aufgrund des Umstands, dass Lufthansa zu Beginn der Corona-Pandemie zahlreiche Flüge storniert hat, jedoch von zwei Reisenden, deren Fälle vor Gericht gelandet sind, für die Umbuchung auf spätere Flüge einen Aufpreis verlangt hat. Die Angelegenheit zog sich durch die Instanzen und landete unter dem Aktenzeichen X ZR 50/22 vor dem Bundesgerichtshof. Zu Beginn der Corona-Pandemie wurden von einigen Regierungen die Grenzen regelrecht panikartig geschlossen und viele Airlines haben ihre Flugbetriebe temporär ausgesetzt bzw. nur ein Minimalangebot durchgeführt. Von den Streichungen waren auch die beiden Passagiere, für die die Verbraucherzentrale vor Gericht gezogen ist, betroffen. Diese wollten einige Monate später ihre Ersatzbeförderung in Anspruch nehmen, also anstatt einer Erstattung die kostenfreie Umbuchung nutzen. Dies wurde von Lufthansa aber teilweise verwehrt, denn der Carrier erklärte den Betroffenen, dass dies nur gegen die Bezahlung einer Tarifdifferenz möglich wäre. Interventionsversuche der Verbraucherzentrale brachten Lufthansa nicht zum Einlenken. Der Fall zog sich dann durch die Instanzen und der BGH entschied zu Gunsten der Reisenden. Lufthansa wurde die bisher praktizierte Praxis somit höchstrichterlich untersagt. Seitens der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wird das Urteil wie folgt kommentiert: „Der Wunsch des Fluggastes ist entscheidend für den Zeitpunkt der Ersatzbeförderung, wenn es verfügbare Plätze gibt“. Dies würde dazu führen, dass nun Klarheit herrsche.

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Manchester: Gericht verurteilt betrunkenen Randalierer zu Geldstrafe

In Manchester musste sich ein 33-jähriger Mann vor Gericht verantworten, weil es vor einem Ryanair-Flug vorgezogen hat die Sicherheitsdemonstration der Crew zu stören. Zunächst soll er herumgepöbelt haben und anschließend gar randaliert haben.  Der unruly PAX wollte am 26. Juli 2022 von Manchester nach Santander fliegen. Er war gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin und seinem Sohn unterwegs. Der Flug war allerdings stark verspätet, denn statt um 13 Uhr 00 ging es erst um 20 Uhr 30 Lokalzeit los. Die Wartezeit nutzte der Mann offenbar, um sich in den Lokalen am Airport zu „betanken“.  So kam es, dass er die Ryanair-Maschine betrunken betreten hat. Die Auswirkungen seines übermäßigen Alkoholkonsums bekam dann die Crew ab, denn während der Sicherheitsdemonstration wurde diese zunächst angepöbelt. Auf Aufforderung dies zu unterlasen reagierte der unruly PAX mit Randalieren.  Das war dann der Besatzung zu viel, denn diese entschied, dass der Trunkenbold aussteigen muss. Da er sich weigerte wurde die Exekutive zur Hilfe geholt. Diese musste ihn dann abführen, wobei er laut Darstellung der Anklagebehörde Widerstand geleistet haben soll.  Vor Gericht stellte es der Angeklagte laut lokalen Medienberichten so dar, dass ihm die Polizei seinen Urlaub ruiniert hatte. Auch wäre er verletzt worden, weil man ihn so unsanft aus dem Flugzeug gebracht hätte, dass er mit dem Kopf gegen eine Stahlstange geknallt wäre. Die Zeugenaussagen der Beamten hörten sich ein wenig anders an, denn diese sprachen davon, dass der Mann stark nach Alkohol gerochen habe, äußerst unfreundlich und undeutlich gerochen habe, Widerstand geleistet habe und unsicher auf den

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BGH spricht Ausgleichsleistungen für verspätete Anschlüsse außerhalb der EU zu

Der deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften auch dann zur Ausgleichsleistung verpflichtet sind, wenn die Verspätung erst auf einem Teilsegment außerhalb der Staatengemeinschaft aufgetreten ist und von einem anderen Carrier durchgeführt wird.  Maßgeblich ist aber, dass es sich um eine durchgehende Buchung handelt, die in einem EU-Staat startet oder endet. Für selbst zusammengestellte Reisen, die für jedes Flugsegment einzelne Tickets beinhaltet, ist das neue BGH-Urteil nicht anwendbar.   Der BGH stellte fest, dass relevant ist, dass es sich um eine durchgehende Buchung einer Airline, die einen einheitlichen Flugschein im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung ausgestellt hat, handelt. Tritt die Verspätung dann erst auf einem Teilsegment außerhalb der Europäischen Union auf oder aber wird durch eine Nicht-EU-Partner-Airline herbeigeführt, spielt laut dem deutschen Höchstgericht keine Rolle. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen, die gegenteiliger Ansicht waren, auf. 

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