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Lufthansa klagte: EU-Gericht kippt Hahn-Beihilfen

Für den Flughafen Frankfurt-Hahn war das Urteil des Gerichts der Europäischen Union mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schock: Die Vorstufe des EuGH kippte die Genehmigung einer Verlustabdeckung für den Zeitraum von 2017 bis 2021. Es geht um rund 25,3 Millionen Euro, die der Regionalflughafen zurückbezahlen muss, falls das Urteil rechtskräftig wird. Lufthansa hatte gegen die Genehmigung der EU-Kommission geklagt und obsiegte in erster Instanz. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der deutsche Staat dieser Fluggesellschaft im Vorjahr mit bis zu neun Milliarden Euro unter die Flügel gegriffen hat und unter anderem Condor und Ryanair dagegen Klagen vor dem Gericht der Europäischen Union eingebracht haben. Die zuerst genannte Fluggesellschaft hat mehrmals staatlich besicherte Kredite bekommen. Das Urteil des EU-Gerichts enthält als Begründung unter anderem, dass die EU-Kommission die Einzugsgebiete von Hahn und Frankfurt/Main nicht ausreichend geprüft habe. Auch habe man sich nicht ausreichend mit den Geschäftsmodellen befasst. Die Kommission kann nun das Rechtsmittel der Berufung an den Europäischen Gerichtshof ergreifen. Daher bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

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AUA leistete Ticketerstattung erst nach AK-Klage

Fast ein Jahr lang mussten zwei Passagiere der Austrian Airlines um ihre Rückerstattungen kämpfen. Eine Intervention der Arbeiterkammer Wien brachte ebenfalls kein Einlenken der AUA, so dass die Angelegenheit vor Gericht landete. Erst dann zahlte die Lufthansa-Tochter das Geld zurück. Hintergrund: Noch vor der Corona-Pandemie, also im Feber 2020, buchte die Klägerin für sich und ihre Tochter einen Flug von Wien nach New York und zurück. Geflogen werden sollte im Sommer 2020. Doch im März 2020 wurde ein Einreiseverbot für EU-Bürger verhängt, das noch immer andauert. Aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage trat die Dame vom Vertrag zurück und forderte die AUA zur Erstattung des Ticketpreises auf. Die Fluggesellschaft sah die Angelegenheit anders und argumentierte unter anderem, dass die Flüge durchgeführt wurden. Frau K. teilte dem Unternehmen Anfang Juli per E-Mail und eingeschriebenem Brief und ein weiteres Mail Mitte Juli per E-Mail mit, dass sie vom Vertrag aufgrund der weggefallenen Geschäftsgrundlage zurücktritt. Gleichzeitig ersuchte sie um Rückerstattung des bezahlten Betrages von 2.068,66 Euro. Ende August informierte die Fluglinie Frau K., dass eine volle Erstattung der Ticketkosten nicht möglich sei, da der Flug durchgeführt wurde. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass in diesem Fall lediglich die Steuern und Gebühren in der Höhe von 69,33 Euro pro Person rückerstattet werden können, was auch passierte. Frau K. suchte Hilfe in der AK. Auch eine außergerichtliche Intervention der AK blieb erfolglos. Erst nachdem die AK eine Klage einbrachte, hat das Unternehmen die Ticketkosten von 1.961,09 Euro zurückgezahlt.

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EuGH: Harte Landungen sind keine Unfälle

Harte Landungen können sowohl für das Fluggerät als auch für die Insassen durchaus unangenehm sein. Eine Reisende, die im Jahr 2014 eine solche miterlebt hat, zog mit dem Argument, dass sie dadurch einen Bandscheibenvorfall erlitten hat, vor Gericht. Der Fall zog sich durch alle Instanzen und ist nun vor dem Obersten Gerichtshof anhängig. Die Dame fordert eine Summe in der Höhe von etwa 70.000 Euro und unterlag bislang in allen Instanzen der Airline. Diese haben unter anderem auf Grundlage des Abkommens von Montreal entschieden, dass kein Unfall vorlag. Daher kann kein Schadenersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft abgeleitet werden. Der Oberste Gerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof Fragestellungen vor. Dabei handelt es sich um so genannte Vorab-Entscheidungen, die Gerichte in besonders kniffligen Fragen gelegentlich beim europäischen Höchstgericht anfordern. Der EuGH entschied, dass es sich eben nicht um einen Unfall handelte, da kein Pilotenfehler vorgelegen habe. Das Begehren der Dame wäre eine unverhältnismäßige Erweiterung der Unfalldefinition im Sinne des Abkommens von Montreal. Laut Europäischem Gerichtshof kommt es darauf an, ob es sich bei einer „harten Landung“ um einen Unfall handelt oder nicht. Kann man keinen Pilotenfehler und auch keine technischen Mängel feststellen, scheide die Annahme, dass es sich um einen Unfall handeln würde, aus. Der EuGH ist der Ansicht, dass im konkreten Fall alles im Rahmen einer üblichen Landung, die durchaus mal härter ausfallen kann, geblieben ist. Der Oberste Gerichtshof hat nun das letzte Wort und muss über das Rechtsmittel der Klägerin entscheiden.

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Airline-Pleite: Gericht weist Klage gegen Veranstalter ab

Das Amtsgericht München wies in erster Instanz eine Klage eines Passagiers, der von seinem Reiseveranstalter eine Entschädigung für eine Flugverspätung, die aufgrund der Insolvenz von Small Planet Deutschland entstanden ist, haben wollte. Der Passagier und seine Ehefrau wollten am 2. Oktober 2018 von Nürnberg nach Marsa Alam fliegen. Die Tickets waren im Rahmen einer Pauschalreise enthalten, so dass der Tour Operator der Vertragspartner der beiden war. Small Planet Airlines musste am 18. September 2018 Insolvenz anmelden. Daraufhin nahm der Veranstalter eine Umbuchung auf eine andere Gesellschaft vor. Das hatte zur Folge, dass sich der Abflug um einige Stunden verschoben hatte. Freiwillig überwies der Tour Operator eine Preisminderung in der Höhe von 100 Euro. Das war dem Kläger aber zu wenig, denn er forderte für sich und seine Ehefrau insgesamt 800 Euro ein und berief sich dabei unter anderem auf die EU-VO 261/2004. Das Amtsgericht München ist aber der Ansicht, dass zwischen den Reisenden und dem Veranstalter keine verbindlichen Flugzeiten vereinbart waren und daher keine Ausgleichszahlung zu leisten ist. Weiters verwies das Gericht darauf, dass die Verschiebung „im Rahmen des Massentourismus als bloße Unannehmlichkeit“ anzusehen ist. Der Kläger führte weiters an, dass seine Ehefrau aufgrund der rund vierstündigen Wartezeit am Airport Kreislaufprobleme erlitten habe. Darauf ging das Amtsgericht München nicht weiter ein und tat diesen Umstand damit ab, dass eine Vorerkrankung vorgelegen habe und der Gesundheitszustand nicht Gegenstand des Pauschalreisevertrags war.

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Russland: Teile aus Superjet gestohlen – Versicherung muss nicht zahlen

Die United Aircraft Corporation bzw. deren Tochtergesellschaft Irkut unterlag in Moskau in einem ungewöhnlichen Rechtsstreit. Der Hersteller klagte insgesamt drei Versicherungsgesellschaften auf Zahlung, denn im Jahr 2015 soll ein in Indonesien geparkter Sukhoi Superjet SSJ-100 regelrecht ausgeschlachtet worden sein. Irkut ist der Ansicht, dass man bestohlen wurde von fordert von den Assekuranzen und 2,4 Millionen Euro. Man ging davon aus, dass es sich um einen klaren Versicherungsfall handelt, doch die wirre Eigentümerschaft der Maschine wurde dem Flugzeugbauer nun zum Verhängnis. Zum Zeitpunkt des Diebstahls gehörte der betroffene SSJ-100 formell einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Diese wurde zwischenzeitlich liquidiert. Der Hersteller erwarb den Regionaljet erst im Dezember 2015. Laut einem Bericht der Agentur RIA Novosti sind im Jahr 2016 die gestohlenen Teile wieder aufgetaucht und zwar auf dem Schwarzmarkt. Insgesamt 52 Bauteile konnten von Superjet International sichergestellt werden. Bei der Ablehnung der Ansprüche erklärte der Richter, der Kläger habe weder die Tatsache des Eintretens des Ereignisses noch die Höhe des Schadens nachgewiesen oder eine Stellungnahme der indonesischen Strafverfolgungsbehörden abgegeben. Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Eigentümer des Flugzeugs zu diesem Zeitpunkt die Maple Aviation Leasing GmbH war, ein Unternehmen mit Sitz in Zug, Schweiz, das 2019 in Liquidation ging. Zusammen mit dem russischen VEB war Maple der Begünstigte der Polizze. Im konkreten Fall könne die Irkut-Tochter nicht als der tatsächliche Kläger angesehen werden. Das Gericht stellte fest, dass SCAC das Flugzeug erst im Dezember 2015 gekauft hatte. Der Vorfall ereignete sich aber zwischen September und Oktober 2015.

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Urteil: Ryanair muss Passagiere trotz Streiks entschädigen

Vor dem britischen High Court erlitt die Billigfluggesellschaft Ryanair eine herbe Niederlage gegen die Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs. Die Richter urteilten, dass der Carrier Passagiere auch dann entschädigen muss, wenn die Ursache für die Streichung bzw. Verspätung Streiks bei der Airline waren. Hintergrund ist die Streikwelle, die im Jahr 2018 stattgefunden hat. Die Piloten und Flugbegleiter legten in mehreren Wellen den Betrieb regelrecht lahm. Ryanair vertritt die Ansicht, dass es sich um außergewöhnliche Umstände handeln würde und verweigerte daher die Auszahlung von Entschädigungen an betroffene Passagiere. Die CAA sieht die Angelegenheit gänzlich anders und zog gegen Ryanair vor Gericht. Der High Court gab laut Mitteilung der britischen Zivillluftfahrtbehörde dem Klagebegehren statt und urteilte zu Gunsten der Behörde. Das hat zur Folge, dass sich der Billigflieger im Zusammenhang mit den Streiks nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen darf und die betroffenen Reisenden entschädigen muss. Final ausgestanden ist die Angelegenheit noch nicht, denn Ryanair kann gegen die Entscheidung des Gerichts noch ein Rechtsmittel einlegen. Bislang äußerte sich der Carrier nicht inhaltlich zum Urteil des High Courts.

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Sundair hat Schutzschirm offiziell verlassen

Das Amtsgericht Stralsund hat die Ferienfluggesellschaft Sundair offiziell aus dem Schutzschirmverfahren entlassen. Die Eigenverwaltung wurden aufgehoben und Sachwalter Lucas Flöther formell des Amtes enthoben, da diese Tätigkeit in Zukunft nicht mehr benötigt wird. „Dass die Sanierung wie geplant in nur sechs Monaten gelungen ist – und das mitten in der Corona-Pandemie – ist maßgeblich unseren Kunden, Lieferanten und Partnern zu verdanken, die unseren Sanierungskurs voll mitgetragen haben. Einen wesentlichen Anteil haben vor allem auch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie haben in schwierigen Zeiten mit großem Engagement dafür gesorgt, dass unser Flugbetrieb zu jeder Zeit fortgeführt werden konnte“, erklärt Sundair-Chef Marcos Rossello. Die Ferienfluggesellschaft meldete im Oktober 2020 ein Schutzschirmverfahren an. Dabei handelt es sich um eine Sonderform im deutschen Insolvenzrecht. Mit Hilfe dieses konnte sich Condor nach der Pleite des Thomas-Cook-Konzerns neu aufstellen. Sundair verhandelte Leasingverträge neu aus und tauschte auch die Maschinen aus. Die Geschäftsleitung sieht den Carrier finanziell und operativ neu aufgestellt.

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Gericht: Erstattungsansprüche können abgetreten werden

Seit einiger Zeit bieten einige Fluggastrechteportale auch so genannte Sofortentschädigungen an. Dabei tritt der Passagier seine Ansprüche ab und erhält eine – meist weitaus niedrigere – Auszahlung vom Bertreiber. Einigen Airlines ist diese Praxis aber ein Dorn im Auge. Das Amtsgericht Bremen befasste sich mit einem Fall, in dem die Flüge eines Reisenden auf der Strecke Bremen-Istanbul-Bremen annulliert wurden. Der Passagier trat seinen Erstattungs- und Entschädigungsanspruch an ein Portal ab. Die Airline leistete diese auch, jedoch an den Reisenden und nicht an das Portal, das dann eine Klage eingereicht hat. Die Fluggesellschaft argumentierte, dass man den Pflichten entsprochen habe. Das Amtsgericht Bremen ist aber der Ansicht, dass eine wirksame Abtretung an das Portal erfolgt ist und somit Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an dieses zu leisten sind. Eine maßgebliche Rolle spielte bei der Entscheidung, dass der Airline die Abtretung in Form eines schriftlichen Vertrags form- und fristgerecht angezeigt wurde. Die direkt an den Passagier geleistete Zahlung hat die Airline quasi in den Sand gesetzt. Zahlt dieser nicht freiwillig an die Fluggesellschaft zurück, so bleibt dieser nur die Möglichkeit das „irrtümlich“ überwiesene Geld gerichtlich rückzufordern. Hinsichtlich der Klage, die das Fluggastrechteportal gegen den Carrier erhoben hat, steht diesem noch ein Rechtsmittel offen. Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.

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Staatskredit für Plus Ultra beschäftigt Justiz und Parlament

Der an die spanische Charterfluggesellschaft Plus Ultra gewährte Staatskredit in der Höhe von 53 Millionen Euro beschäftigt nun die spanische Justiz. Hintergrund ist, dass eine Gewerkschaft Anzeige erstattet hat und vorwirft, dass die Regierung beziehungsweise der Staatsfonds Sepi Steuergelder verschwenden würde. In Spanien sorgte die Gewährung des Sepi-Darlehens an Plus Ultra für kontroverse Medienberichte, denn die Nachhaltigkeit wurde in Frage gestellt. Dabei spielte der Umstand, dass der Carrier im Charter- und Wetlease-Bereich tätig ist eine Rolle. Kritiker vertreten die Ansicht, dass für die Allgemeinheit kein nennenswerter Nutzen entstehen würde. Laut der Tageszeitung El Mundo erstatte die Gewerkschaft Manos Limpias gar eine Anzeige, mit der sich nun die Justiz in Madrid befassen muss. Konkret bezieht sich die Eingabe auf den Vizepräsidenten des Staatsfonds Sepi, der zum Zeitpunkt der Freigabe des Plus-Ultra-Darlehens ad-interim als Vorsitzender fungierte. Die weiteren Positionen der Sepi sind überwiegend politisch besetzt, so dass sich Staatssekretäre und hochrangige Beamte unter den Entscheidungsträgern befinden. Die Gewerkschaft ist der Ansicht, dass die Staatshilfe unter Missachtung der Förderrichtlinien „durchgewunken“ worden sein könnte. Weiters werfen die Opposition und die genannte Arbeitnehmervertretung vor, dass Plus Ultra angeblich enge Beziehungen zu Venezuela unterhalten soll. In diesem Zusammenhang wurde auch ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss eingerichtet. Sepi kündigte an, dass man sowohl mit der Justiz als auch mit dem U-Ausschuss kooperieren wird und alle Unterlagen, die angefordert werden, transparent zur Verfügung stellen wird. Hinsichtlich der Strafanzeige, die von Manos Limpias erstattet wurde, ist der Stand der Dinge folgender: Die Ermittlungsbehörde untersucht derzeit, ob überhaupt strafbare Handlungen vorliegen. Die

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Laudamotion: Stansted-Vorfall nun vor dem EuGH

Der Europäische Gerichtshof muss sich mit dem Laudamotion-Triebwerksdefekt und der anschließenden Evakuierung der damaligen OE-LOA befassen. Der Vorfall ereignete sich am 1. März 2019 auf dem Flughafen London-Stansted. Eine Österreicherin verklagt das Unternehmen, da sie aufgrund des Zwischenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat. Die britischen Unfallermittler kritisierten in ihrem Abschlussbericht die ehemalige österreichische Fluggesellschaft heftig. Unter anderem wurde vorgeworfen, dass es der verantwortlichen Senior-Flugbegleiterin an Vorerfahrung gemangelt habe. Ihre Beförderung fand nach weniger als einem Jahr Praxis statt. Auch ist die Behörde der Ansicht, dass die Räumung der Maschine nicht notwendig war und obendrein Anweisungen des Kapitäns missachtet wurden. Die Piloten waren gar überrascht, dass plötzlich Passagiere rund um die Maschine zu sehen waren. Da jedoch das noch funktionierende Triebwerk nicht abgeschaltet war, jedoch die Evakuierung eingeleitet wurde, wurde ein Passagier laut Gerichtsunterlagen „mehrere Meter durch die Luft geschleudert“. Die Dame zog vor Gericht. Eine Insassin der OE-LOA erlitt durch den Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung und reichte Klage beim Bezirksgericht Schwechat (Geschäftszahl: 17 C 1014/19z-7) ein. Die beklagte Laudamotion GmbH hielt es für nicht notwendig der Ladung des Gerichts nachzukommen, so dass die erste Instanz ein Versäumungsurteil erlassen hat. Bedingt durch die Abwesenheit wurde dem Standpunkt der klagenden Partei vollinhaltlich entsprochen. Das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat ist mit dem 12. November 2019 datiert. Laudamotion „schwänzte“ erste Gerichtsverhandlung Offenbar wurde der Geschäftsleitung von Laudamotion die Tragweite des Säumnisurteils klar, denn dem Fluggast wurde eine hohe Summe Schadenersatz zugesprochen. Auch können sich daraus kostspielige Haftungen für Folgeschäden ergeben. Dagegen erhob die ehemalige

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