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Auf Treppe gestürzt: Austrian Airlines muss Schmerzensgeld bezahlen

Eine Reisende ist unmittelbar nach dem Aussteigen aus einem Flugzeug der Austrian Airlines auf der Fluggasttreppe gestürzt und brach sich den Unterarm. Da der Carrier uneinsichtig war zog sie vor Gericht. Die Angelegenheit landete vor dem EuGH, der zu Gunsten der Verletzten entschieden hat. Fluggesellschaften müssen sich laut ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofs viele Umstände zurechnen lassen, die auf den ersten Blick nicht unbedingt in der Verantwortung der Airline liegen. Allerdings haben Passagiere keinen Vertrag mit dem Flughafen oder einem Bodendienstleister, sondern mit der Fluggesellschaft. Im Regelfall werden die „Subunternehmer“ als Erfüllungsgehilfen der Airline betrachtet, so dass Haftung für deren etwaige Fehler besteht. Der konkrete Fall ist doch ein wenig ungewöhnlich, weil der EuGH in der Rechtssache C-589/20 entschieden hat, dass Fluggesellschaften in der Nachweispflicht sind, ob das Verhalten von Passagieren zum Sturz auf der mobilen Fluggasttreppe beigetragen hat oder nicht. Dieser Nachweis ist möglicherweise sehr schwer zu erbringen. In Einzelfällen müssen nationale Gerichte entscheiden, so das europäische Höchstgericht. In Kurzform dargestellt hat der Rechtsfall folgende Vorgeschichte: Eine Passagierin ist nach der Landung eines Austrian Airlines Fluges in Wien ausgestiegen und auf der mobilen Vorfeldtreppe gestürzt. Es soll keinen offensichtlichen Grund für den Unfall gegeben haben. Sie brach sich den Unterarm. Austrian Airlines sah keinen Grund für Schmerzensgeld und die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe. Die Frau zog vor Gericht und der Fall zog sich durch die Instanzen. EuGH ging auf Argumente der Austrian Airlines nicht ein Weiters ist aus dem gerichtlichen Vorbringen bekannt, dass die Reisende ihren zweijährigen

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Leasinggeber lässt Aeroflot-A330 in Sri Lanka an die Kette legen

Dem Leasinggeber Celestial Aviation ist es gelungen den Airbus A330 mit der momentanen Registrierung RA-73702 in Sri Lanka an die Kette legen zu lassen. Der Lessor zog im Inselstaat vor Gericht und konnte eine Einstweilige Verfügung erwirken, die zur Folge hat, dass das Langstreckenflugzeug, das Aeroflot nutzt, zumindest vorläufig gepfändet wurde. Es handelt sich um den Airbus A330-343 mit der Seriennummer 1301. Dieses war ursprünglich als VQ-BMY auf den Bermuda Inseln registriert. Das Leasingflugzeug wurde ohne Zustimmung des Eigentümers in das russische Luftfahrtregister eingetragen und wird weiterhin von Aeroflot genutzt. Man war offenbar der Ansicht, dass bei Flügen nach Sri Lanka kein Pfändungsrisiko besteht. Der Leasinggeber Celestial Aviation sah das anders und versuchte mit Hilfe der lokalen Justiz an sein Eigentum zu kommen. Dieses Vorhaben war erfolgreich, denn ein Gericht ordnete an, dass dieser A330 vorläufig gepfändet ist und daher Sri Lanka nicht verlassen darf. Aufgrund der unter anderem seitens der USA und der Vereinigten Staaten von Amerika ausgesprochenen Sanktionen mussten Lessoren ihre Flugzeuge zurückfordern. Allerdings sind viele russische Carrier – mit Hilfe der russischen Regierung – dem nicht nachgekommen. Im Expresstempo wurden die Maschinen ins russische Register überführt. Zahlungen sind auf so genannte C-Konten in Rubel zu leisten, wobei die Eigentümer aufgrund der Sanktionen auf das Geld nicht zugreifen können. Auch wurde angeordnet, dass die hinterlegten Kautionen „aufgebraucht“ werden sollen. Dieses Vorgehen ist normalerweise allenfalls im Zuge einer bevorstehenden Rückgabe zulässig, ansonsten handelt es sich um Zahlungsverzug und kann den sofortigen Einzug der Maschine zur Folge haben. Dem Vernehmen

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Französisches Gericht untersagt Lastminute.com den Verkauf von Ryanair-Tickets

Die Billigfluggesellschaft Ryanair verklagt seit vielen Jahren so genannte Online-Travel-Agents, denn diesen wirft man vor, dass diese ohne Autorisierung Flugscheine des Lowcosters verkaufen würden. Gegen die französische Version von Lastminute.com konnte man in zweiter Instanz vor Gericht obsiegen. Dass Ryanair derartige Verfahren gewinnt, kommt eher selten vor, denn meistens vertreten die Gerichte die Auffassung, dass im Rahmen der freien Marktwirtschaft das Verkaufen von Flugscheinen auch durch Drittanbieter zulässig ist. Der Billigflieger vertritt den Standpunkt, dass man nur selbst dazu befugt ist. Ein französisches Berufungsgericht bestätigte den Beschluss der Vorinstanz und untersagte der LMnext FR SASU den Verkauf von Ryanair-Tickets auf dem Gebiet von Frankreich. Das Unternehmen ist Betreiber der französischen Version von Lastminute.com. Das Gericht ordnete weiters an, dass an den irischen Lowcoster eine Summe von 50.000 Euro zu bezahlen ist. Weiters müssen Anwalts- und Gerichtskosten in der Höhe von 20.000 Euro ersetzt werden. Für jeden Tag Missachtung des Gerichtsurteils wird eine gerichtlich festgelegte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro fällig. „Wir begrüßen das Urteil des Pariser Gerichts, das Ryanair das Recht zugesteht, ihr eigenes Vertriebsmodell zu bestimmen, das in Frankreich durch die verfassungsmäßige Freiheit von Handel und Industrie garantiert wird. Das Ryanair-Direktvertriebsmodell bietet unseren Kunden die beste Auswahl, die beste Betreuung und die niedrigsten Preise und ermöglicht es uns gleichzeitig, die Einhaltung der Flug- und Sicherheitsprotokolle sowie der Vorschriften zur öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Wir fordern die Verbraucher erneut auf, direkt auf der Ryanair-Website zu buchen, dem einzigen Ort, an dem die günstigsten Ryanair-Tarife zu finden sind. Wir

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Gericht: Qatar muss A350-1000 bezahlen und abnehmen

Ein britisches Gericht lehnte am Donnerstag einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, die bewirken sollte, dass Qatar Airways vorerst keine weiteren Airbus A350-1000 abnehmen muss, ab. Die Folge daraus ist, dass der Carrier auch weiterhin bezahlen muss. Der Streit zwischen dem Hersteller und Qatar Airways ist damit nicht gelöst. Es laufen weitere Gerichtsverfahren. Unabhängig von deren Ausgang muss die Fluggesellschaft weitere Airbus A350-1000 abnehmen und bezahlen. Erst vor wenigen Wochen unterlag der Carrier in Sachen der seitens des Flugzeugbauers stornierten Großbestellung über 50 A321neo ebenfalls. Airbus darf die Maschinen an andere Kunden verkaufen und soll dem Vernehmen nach auch bereits damit begonnen haben. Qatar Airways wirft dem europäischen Flugzeugbauer erhebliche Qualitätsmängel am A350 vor. Airbus ist der Ansicht, dass es sich allenfalls um kosmetische Mängel handelt. Man verweist auch darauf, dass die EASA diese als nicht sicherheitsrelevant eingestuft habe. Eine Nachbesserung seitens des Herstellers lehnt der Golfcarrier bislang ab. Man verweigerte die Abnahme weiterer Maschinen und aus diesem Grund fordert Airbus Schadenersatz. Nun wurde gerichtlich festgelegt, dass die Fluggesellschaft weitere A350-1000 abnehmen und bezahlen muss. Da man aufgrund der Kündigung des Liefervertrags über 50 Airbus A321neo und des Umstands, dass ein britisches Gericht entschieden hat, dass sich Qatar Airways die Flugzeuge anderweitig besorgen muss, nicht direkt an diese Maschinen kommt, hat man sich bereits beim Konkurrenten Boeing nach Alternativen umgesehen.

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Kündigungsfristen im Tourismus: „Wirtschaftskammer ist schlechter Verlierer“

Der Oberste Gerichtshof hat eine Anfrage der österreichischen Wirtschaftskammer, ob der Tourismus eine Saisonbranche sei, mit Nein beantwortet. Damit ist klar: Die gesetzliche Angleichung der Kündigungsfristen von Angestellten (seit Oktober 2021) gilt auch im Hotel- und Gastgewerbe. „Endlich haben die Kolleginnen und Kollegen Rechtssicherheit. Die Ungerechtigkeit gehört der Vergangenheit an. Der jahrelange gewerkschaftliche Druck hat sich ausgezahlt“, so Berend Tusch, Vorsitzender des Fachbereichs Tourismus der Gewerkschaft Vida, und schmettert damit ein Schreiben der Wirtschaftskammer an ihre Betriebe ab, aus dem hervorgeht, dass es weiterhin keine Rechtssicherheit gäbe. Seit Oktober gilt bei der Arbeitgeberkündigung sechs Wochen zum nächsten Quartal, bei der Arbeitnehmerkündigung vier Wochen zum Monatsletzten.  Im Schreiben rät die Wirtschaftskammer ihren Betrieben zwar dazu, tendenziell die neuen längeren Kündigungsfristen für Arbeiter anzuwenden, empfiehlt aber, sich eine mögliche Geld-Rückforderung – nach WKÖ-Sicht könnte auch die 14-tägige Kündigungsfrist angewendet werden, da keine Rechtssicherheit besteht – in der Endabrechnung vorzubehalten. „Das heißt, die Wirtschaftskammer erkennt die Bewertung des Gerichtshofes nicht an“, ist Tusch empört: „Es ist also so weit, die WKÖ sieht sich über dem Gesetz.“ Dabei sei die Entscheidung des OGH selbstverständlich zu akzeptieren, ortet Tusch absichtliches Stiften von Verwirrung seitens der WKÖ. Gewerkschafter Tusch sieht die Wirtschaftskammer viel mehr als schlechten Verlierer: „Die WKÖ hat mit der Anfrage die Absage des OGH provoziert – hoch gepokert, hoch verloren.“ Der Fachbereichsvorsitzende fordert WKÖ-Sprecher Spreitzhofer und Pulker auf, den verbreiteten Unsinn umgehend richtigzustellen. Dabei seien die Ausführungen nicht nur falsch, sondern würden auch die Gesinnung der Wirtschaftskammer-Vertreter offenbaren. „Die Rückforderung in angegebener Form

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Stansted: Lauda-Europe-Flugbegleiter nach Saufgelage in der Galley verhaftet

Ein Flugbegleiter von Lauda Europe wurde am vergangenen Mittwoch nach einem im Auftrag von Ryanair durchgeführten Flug von Rzeszow nach London-Stansted verhaftet. Der Steward wird beschuldigt, dass er sich während der Flugreise an der Bordbar bedient hat und unter anderem Wein und Whisky getrunken haben soll. Laut lokalen Medienberichten soll der Lauda-Europe-Mitarbeiter den Alkohol gar mit einem Passagier geteilt haben und sich in obszönen Szenen fotografieren haben lassen. Selbstredend wurden die Fotos auch noch im Internet gepostet. Andere Fluggäste sowie seine Flugbegleiter-Kollegen haben den verantwortlichen Kapitän informiert, der zweckmäßige Maßnahmen eingeleitet hat. Nach der Landung in Stansted wurde der Mann von der Exekutive abgeführt und muss sich laut Mitteilung der Polizei am 8. Juni 2022 vor dem zuständigen Regionalgericht verantworten. Vorgeworfen wird im ein schwerer Eingriff in die Luftsicherheit, denn für fliegendes Personal gilt absolutes Alkoholverbot. Zwar gilt für das ehemalige Besatzungsmitglied – Lauda Europe hat dem Mann die fristlose Entlassung ausgesprochen – die Unschuldsvermutung, jedoch lieferte er in Form der Fotos zweckmäßige Beweismittel gleich selbst. Auch bestätigen Augenzeugen – Passagiere und andere Flugbegleiter – den Vorfall. Ryanair und der Tochtergesellschaft Lauda Europe, die am Flughafen London-Stansted eine Basis unterhält, ist dieser Alkohol-Missbrauch denkbar unangenehm. Daher zögerte man auch nicht lange und sprach dem Steward noch am gleichen Tag die fristlose Entlassung aus. Auch wird auf die konzerninternen Vorschriften verwiesen: Fliegendem Personal ist es strikt untersagt innerhalb von acht Stunden vor dem Dienst auch nur einen Tropfen Alkohol zu trinken. Wer das missachtet und erwischt wird, ist den Arbeitsplatz los.

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OLG Wien kippt 32 Ryanair-Klauseln

Die Billigfluggesellschaft Ryanair erlitt vor dem Oberlandesgericht Wien eine juristische Schlappe. Die Arbeiterkammer Wien hatte gegen 35 Klauseln der Allgemeinen Beförderungsbedingungen geklagt. Davon wurden 32 Stück gerichtlich gekippt. Neben vielen unklaren Formulierungen und unzulässigen Beschränkungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen sind auch diverse Gebühren verboten. Wesentlich für Konsumenten: die unzulässige Check-in-Gebühr, wenn man während der Buchung nicht klar darauf hingewiesen wird. Die zu Unrecht verlangte Check-in-Gebühr kann man mit dem AK Musterbrief zurückholen. Das Handelsgericht Wien hatte in erster Instanz mehrere Klauseln der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Ryanair für unzulässig erklärt. Dagegen ging der irische Lowcoster vor dem Oberlandesgericht Wien in Berufung. Dieses bestätigte das Urteil des HG Wien weitgehend. Mal wieder waren die Check-in-Gebühren, die bereits bei der ehemaligen Fluggesellschaft Laudamotion gekippt wurden, der Dreh- und Angelpunkt des juristischen Vorgehens der Arbeiterkammer. Unzulässig ist das Erheben der Check-in-Gebühr dann, wenn Ryanair nicht bereits während dem Buchungsvorgang deutlich und unmissverständlich auf die Höhe hingewiesen hat. Mittlerweile hat der Carrier die Optik im Reservierungsvorgang geändert und weist tatsächlich darauf hin. Nicht erlaubt ist auch die Gebühr für das Neuausstellen der Bordkarte (20 Euro, wenn man sie nicht bei sich hat). Weitere Gebühren sind ebenfalls gesetzwidrig, wie ein gesondertes Entgelt für die Rückerstattung der Steuern – etwa bei Nichtantritt des Fluges – wenn die Fluglinie dafür Schuld hat. Auch die Frist für die Rückerstattung des Geldes an Konsument:innen ist viel zu kurz. Allgemeine Geschäftsbedingungen intransparent In den Beförderungsbedingungen sind zahlreiche Klauseln unklar formuliert, es gibt pauschale und kaskadenartige Verweise. Viele Bestimmungen sind für

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Deutschland: Bundesverfassungsgericht bestätigt Bettensteuer

Zahlreiche deutsche Gemeinden erheben seit dem Jahr 2005 für Hotelübernachtungen eine so genannte Bettensteuer. Gegen diese waren vier Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Diese wurden als unbegründet abgewiesen. Der Fachverband Dehoga teilte dazu mit, dass man sich über das Urteil der Höchstrichter „maßlos enttäuscht“ zeigt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts befasste sich mit der Angelegenheit und kam zum Schluss, dass die Beschwerden der Hotels aus Bremen, Freiburg und Hamburg als unbegründet zurückgewiesen werden. Zuvor zogen sich die Prozesse durch alle Instanzen. Die Höchstrichter urteilten, dass die Bettensteuer nicht gegen das Grundgesetz verstößt und auch den Beherbergungsbetrieb nicht übermäßig belasten würde. Dazu komme, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen kann, dass Übernachtungen von Geschäftsreisenden ausgenommen sind. Beispielsweise ist das in Berlin der Fall. In einer ersten Reaktion teilte die Dehoga mit: „Wir sind maßlos enttäuscht über diese Entscheidung, auf die wir über sechs Jahre gewartet haben. Wir appellieren an die Kommunen, diese Entscheidung nicht als Ermunterung zu verstehen, jetzt Bettensteuern einzuführen“.

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Condor-Staatshilfe: EU-Gericht weist Ryanair-Klage zurück

Das Gericht der Europäischen Union hat eine Klage der Billigfluggesellschaft Ryanair gegen das Rettungspaket, das die deutsche Bundesregierung dem Ferienflieger Condor nach dem Konkurs der Thomas Cook Group gewährt hatte, abgewiesen. Das deutsche Luftfahrtunternehmen flüchte sich damals in ein so genannten Schutzschirmverfahren, denn eigenen Angaben nach wäre man sonst möglicherweise selbst in den Strudel der Thomas-Cook-Insolvenz gezogen wurden. Die deutsche Bundesregierung half mit einer Geldspritze in der Höhe von 380 Millionen Euro aus. Diese wurde in Form von Darlehen über die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährt. Der Mitbewerber Ryanair klagte gegen die Freigabe, die seitens der EU-Kommission erteilt wurde, und argumentierte unter anderem damit, dass kein formelles Prüfverfahren stattgefunden habe. Weiters wäre die Finanznot von Condor durch eine willkürliche Verteilung von Geldmitteln innerhalb der Thomas Cook Group entstanden. Das Gericht der Europäischen Union folgte den Argumenten des Billigfliegers nicht und bestätigte die Genehmigung der EU-Kommission. Endgültig vom Tisch ist die Angelegenheit aber noch nicht, denn das Urteil kann vor dem Europäischen Gerichtshof bekämpft werden. Der Billigflieger führt auch Verfahren gegen weitere Staatshilfen, die im weiteren Verlauf an Condor gewährt wurden.

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TAP wollte Kostenersatz für Ersatzflug verweigern, weil „die Landungen häufig viel holpriger sind“

Mit dem Argument, dass bei Billigfluggesellschaften „die Landungen häufig viel holpriger sind“ versuchte TAP Air Portugal vor Gericht einem Passagier den Kostenersatz für Ersatzflüge abweisen zu lassen. Erfolgreich war man mit der Argumentation aber nicht. Ein Fluggast hatte eine Umsteigeverbindung von Berlin nach Barcelona bei TAP Air Portugal gebucht. Die Flüge wurden gestrichen, jedoch bot der Carrier keine für den Reisenden akzeptable Ersatzbeförderung am gleichen Tag. Laut Rechtsanwalt Matthias Böse, der den Passagier vor Gericht vertrat, habe die portugiesische Fluggesellschaft im Vorfeld auch auf Fristsetzungen für die Gewährung der Ersatzbeförderung reagiert. „Kundenanfragen per E-Mail sind für Airlines nervig: Sie sind für Verbraucher viel zu einfach und provozieren damit mehr Ansprüche, zudem sind solche Anfragen in der Bearbeitung unhandlicher. Gerade TAP hat dafür auch gegen die Verbraucherzentrale NRW vor dem LG Frankfurt verloren und darf Kunden nicht mehr auf das Kontaktformular verweisen“, erklärt Rechtsanwalt Matthias Böse gegenüber Aviation.Direct. Informationen über das vom Juristen angesprochene Urteil finden sich unter diesem Link bei der Verbraucherzentrale. Also organisierte sich der Passagier alternative Flüge auf eigene Faust: Den Hinflug buchte er erneut bei TAP zum Preis von 203,38 Euro und den Rückflug für 46,79 Euro bei Ryanair. Ursprünglich hatte der Reisende für die gestrichene Return-Reise 65,99 Euro an TAP bezahlt. Die Fluggastrechteverordnung sieht vor, dass Airlines eine Ersatzbeförderung stellen müssen. Höchstgerichte haben unter anderem festgestellt, dass die Kosten dieser ersetzt werden müssen, wenn der Anbieter der Verpflichtung nicht nachkommt. Außergerichtlich konnte mit TAP Air Portugal keine Lösung gefunden werden, so dass der Fall vor dem

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