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BGH: Fluglärm ist ein Grund für eine Reisepreisminderung

Bei Pauschalreisen kann nächtlicher Fluglärm rund um das Hotel zu einem Preisminderungsanspruch führen und zwar dann, wenn in den Unterlagen des Tour Operators kein expliziter Hinweis auf diesen Umstand enthalten ist, entschied der deutsche Bundesgerichtshof. In gegenständlichem Fall (Geschäftszahl: X ZR 97/20) klagte ein Urlauber, der eine Pauschalreise auf die Insel Kos gebucht hatte. Dieser machte den Umstand, dass in der Nacht Flugzeuge im Landeanflug auf den Airport über dem Hotel waren, als Reisemangel geltend. Er argumentierte unter anderem damit, dass er in seiner nächtlichen Ruhe gestört wurde. Der Reiseveranstalter lehnte den Anspruch ab, so dass der Fall vor Gericht landete. Die erste Instanz entschied zunächst zu Gunsten des Tour Operators, da die nächtlichen Störungen nicht konkret nachgewiesen werden konnten. Der Urlauber ging in Berufung und obsiegte. Das wollte aber der Reiseveranstalter nicht auf sich sitzen lassen und zog vor das Höchstgericht. Die Richter des deutschen Bundesgerichtshofs gaben nun dem Kläger recht, denn aus dem Reisekatalog hätte man nicht den Schluss ziehen können, dass sich die Unterkunft direkt in der Einflugschneise des Flughafens Kos befindet. Insbesondere die Angabe, dass die Entfernung zum Airport neun Kilometer beträgt und der Bodentransfer etwa eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, würden nicht auf diesen Umstand hindeuten. Auch ist es nach Ansicht des BGH nicht Sache des Urlaubers, dass dieser beim Veranstalter und/oder Hotel nachfragen muss, ob sich das Haus in einer Einflugschneise befindet. Der Tour Operator hätte spätestens in den Reiseunterlagen explizit darauf hinweisen müssen. Die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Reiseveranstalter wegen des

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Gericht: Etihad muss keinen Schadenersatz für Air-Berlin-Pleite leisten

Die millionenschwere Schadenersatzklage, die Air-Berlin-Insolvenzverwalter Lucas Flöther gegen Großaktionär Etihad Airways eingebracht hatte, ist nun endgültig vom Tisch. Der Londoner Supreme Court entschied zu Gunsten des Golfcarriers. Der Masseverwalter will das Verfahren nicht weiterverfolgen. Einige Monate vor der Pleite des Air-Berlin-Konzerns gab Etihad Airways eine millionenschwere Patronanzerklärung ab. In dieser verpflichtete man sich Air Berlin auch weiterhin mit Finanzmitteln zu versorgen. Im Sommer 2017 zog man diese aber einseitig zurück und Air Berlin und zahlreiche Töchter, darunter auch die österreichische Niki, mussten im weiteren Verlauf Insolvenz anmelden. Zwischen Air Berlin, die formell eine plc, also eine britische Aktiengesellschaft, als persönlich haftenden Gesellschafter der deutschen Kommanditgesellschaft hatte, und Etihad Airways war im Falle von Streitigkeiten London als Gerichtsstand vereinbart. In der Luftfahrt ist es gar nicht unüblich, dass das Vereinigte Königreich gewählt wird. Flöther war der Ansicht, dass der Großaktionär aufgrund der Patronanzerklärung haftet und diese erfüllen muss. Zunächst wurde in Berlin eine Klage eingebracht, wobei sich Etihad mit einer Gegenklage, die den Gerichtsstand feststellen sollte, wehrte. Ein Gericht in London erklärte sich dann für international zuständig und eröffnete das Verfahren. Die Klage in Deutschland wurde in weiterer Folge eingestellt, da die Zuständigkeit im Vereinigten Königreich festgestellt wurde. Der Supreme Court entschied nun zu Ungunsten der Insolvenzmasse von Air Berlin. Darüber berichtete zunächst die Berliner Morgenpost. Diesem Medium gegenüber erklärte Flöther auch, dass er das Schadenersatzverfahren gegen Etihad Airways nicht weiterverfolgen wird. Mit anderen Worten bedeutet das, dass ein Schlussstrich unter die Causa gezogen wird und der Golfcarrier auf Grundlage der

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EuGH: Fluggastrechte gelten auch auf Flügen zwischen zwei Drittstaaten

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften auch dann zur Leistung von Ausgleichsleistungen nach EU-VO 261/2004 verpflichtet sind, wenn es sich um eine durchgehende Buchung mit Flugsegmenten zwischen zwei Nicht-EU-Mitgliedern handelt und diese von einem Non-EU-Carrier bedient wird. Es kommt immer wieder vor, dass man ab einem Flughafen, der sich in der Europäischen Union befindet, in ein Drittland fliegt, dort umsteigt und dann in ein weiteres Nicht-EU-Mitglied fliegt. Der EuGH hatte sich mit der Fragestellung zu befassen, ob im Falle einer Verspätung des zweiten Flugabschnitts, der außerhalb der EU von einem Nicht-EU-Carrier durchgeführt wird, die Fluggastrechteverordnung anwendbar ist. Dies wurde bejaht. Im heute veröffentlichten Urteil stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass die Verordnung in diesem Fall anwendbar ist:  Der EuGH hat bereits in vorhergehenden Urteilen klargestellt, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war als Gesamtheit zu betrachten ist, so dass die Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Fluges zu beurteilen ist. Im heute veröffentlichten Urteil C-561/20 stellte der EuGH konsequenterweise fest, dass ein Fluggast auf einem Flug, der zwei Flugsegmente umfasst und Gegenstand einer einzigen Buchung war, welche von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abfliegt und zu einem Flughafen in einem Drittland über einen anderen Flughafen in diesem Drittland fliegt, Anspruch auf Entschädigung hat, wenn er sein Endziel mit einer Verspätung von drei oder mehr Stunden erreicht hat, auch wenn die Verspätung erst auf dem zweiten Abschnitt des Fluges eingetreten ist. Ob es sich beim

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf kippt Tuifly-Kündigungen

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat am vergangenen Donnerstag in zweiter Instanz zwei Kündigungen, die Tuifly im Frühjahr 2022 ausgesprochen hat, gekippt. Mitentscheidend war, dass die Fluggesellschaft die Abläufe anders durchgeführt hat als ursprünglich mit der Personalvertretung koordiniert. Die Ferienfluggesellschaft trennte sich im Zuge der Coronapandemie von einigen Beschäftigten, insbesondere von Piloten. Hintergrund ist auch, dass die Flotte halbiert wurde und man daher weniger fliegendes Personal benötigt. Zahlreiche Betroffene sind gegen ihre „blauen Briefe“ vor Gericht gezogen. In Düsseldorf wurde am vergangenen Donnerstag ein Verfahren zweier Arbeitnehmer in zweiter Instanz verhandelt. Das Gericht stellte fest, dass dem Arbeitgeber ein Fehler unterlaufen ist, der die Kündigungen unwirksam macht. Man hatte zwar die Gesamtvertretung Bord – wie gesetzlich vorgesehen – eingebunden, führte jedoch dann den Kündigungsprozess anders als mit dem Betriebsrat ausgemacht durch. Dieser Fauxpas flog Tuifly vor Gericht um die Ohren, denn das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärte die Beendigung der Dienstverhältnisse für unwirksam. Eine ordentliche Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, so dass der Arbeitgeber eine herbe juristische Schlappe erlitten hat. Tuifly unterlag in den letzten Monaten in zahlreichen vergleichbaren Fällen, jedoch in erster Instanz. Die Fluggesellschaft erhob jeweils das Rechtsmittel der Berufung. Die gegenständliche Causa wurde bereits in zweiter Instanz verhandelt und ist nur für die beiden Kläger anwendbar. Es bleibt dabei abzuwarten wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in zehn weiteren Fällen entscheiden wird. Auch bei anderen Arbeitsgerichten sind Klagen von Tuifly-Mitarbeitern gegen ihre Kündigungen anhängig.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf kippt Lauda-Kündigungen

Die Fluggesellschaft Lauda Europe Ltd. und ihr Vorgänger Laudamotion GmbH haben vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eine juristische Schlappe erlitten. Die 13. Kammer kippte die Kündigungen von drei Beschäftigten. Laudamotion unterhielt in Stuttgart und Düsseldorf Stützpunkte mit vor Ort stationierten Flugzeugen und Personal. Im Jahr 2020 entschied man sich für die Schließung. In Baden-Württemberg erklärte das Unternehmen, dass die Basis nicht fortgeführt werden kann, weil zu wenige Beschäftigte die neuen Konditionen akzeptiert hätten. Den Stuttgarter Laudamotion-Mitarbeitern wurde dann die Kündigung zugestellt. In Düsseldorf war die Situation anders, denn hier haben die Mitarbeiter die gesenkten Löhne mehrheitlich angenommen. Somit wurde die Fortführung der Basis verkündet. Auch wurde der Wechsel auf den Nachfolger Lauda Europe Ltd. bereits eingeleitet. Doch dann überlegte man es sich anders und die Ryanair Group zog sich vollständig aus der Landeshauptstadt Nordrhein-Westfalens zurück. Den Mitarbeitern schickte man die Kündigungen und zwar sowohl als Laudamotion GmbH als auch als Lauda Europe Ltd. Viele deutsche Mitarbeiter der Fluggesellschaft zogen vor das jeweils örtlich zuständige Arbeitsgericht. Einige Senate haben zu Gunsten der Fluggesellschaft entschieden, andere zu Gunsten der Arbeitnehmer. Letztlich ist davon auszugehen, dass einige Fälle vor dem Bundesarbeitsgericht landen werden. Zumeist geht es um die Fragestellungen, ob Laudamotion GmbH und/oder Lauda Europe Ltd. form- und fristgerecht gekündigt haben sowie darum, ob ein Betriebsübergang vorliegt oder nicht. Lauda Europe Ltd. und Laudamotion GmbH kündigen „vorsorglich“ erneut Die betroffenen Mitarbeiter, die vor Gericht gezogen sind, wurden nicht nur einmal pro Firma gekündigt, sondern haben mittlerweile mindestens vier Kündigungsschreiben zugestellt bekommen. Derzeit erhalten diese

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Erstattungspflicht verschwiegen: Condor erleidet Schlappe vor Gericht

Die deutsche Ferienfluggesellschaft Condor kassierte aufgrund ihres zu Beginn der Corona-Pandemie an den Tag gelegten Verhaltens eine Schlappe vor dem Landgericht Frankfurt. Man hatte bei abgesagten Flügen nicht auf die gesetzliche Pflicht der Erstattung hingewiesen, sondern informierte lediglich über Gutscheine und Umbuchungsmöglichkeiten. Dagegen zur der Bundesverband der Verbraucherzentrale vor Gericht. Die Konsumentenschützer sahen im Verhalten von Condor eine Irreführung bzw. gezieltes Vorenthalten der essentiellen Information, dass aufgrund der EU-Fluggastrechteverordnung ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises besteht – und zwar binnen einer Woche. Condor informierte zu Beginn der Corona-Pandemie unter anderem über die Homepage und angeblich auch über die Hotline darüber, dass abgesagte Flüge in ein so genanntes Flugguthaben, das bis Mitte 2021 genutzt werden muss sowie über kostenfreie Umbuchungen. Über den Umstand, dass die betroffenen Passagiere das gesetzliche Recht auf vollständige Erstattung des Ticketpreises hatten, wurde laut Verbraucherzentrale nicht informiert. Daraus leiteten die Konsumentenschützer eine bewusste und gewollte Systematik ab. Auf eine entsprechende Abmahnung habe der eigenen Angaben nach „beliebteste Ferienflieger Deutschlands“ nicht reagiert, so dass die Verbraucherzentrale vor Gericht zog. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage statt und entschied, dass die Passagiere auch über die Möglichkeit der Rückzahlung des Ticketpreises informiert werden müssen und diese die Entscheidung, ob sie umbuchen oder die Erstattung haben wollen, freistehen muss. Das Gericht sah es als ungesetzlich an, dass den betroffenen Fluggästen dieses Wahlreicht vorenthalten wurde. Vorrangig müssen die Fluggesellschaften gemäß Fluggastrechteverordnung bei einer Absage der Verbindung den Ticketpreis zurückbezahlen. Laut Verbraucherzentrale war das Verhalten von Condor aber kein Einzelfall, denn viele

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Leasinggeber will Hongkong Airlines auflösen lassen

Ein irischer Leasinggeber hat bei einem Gericht in Hongkong die Liquidation der Fluggesellschaft Hongkong Airlines beantragt. Im Mai 2022 soll über den Antrag verhandelt werden. Hintergrund der beabsichtigten Maßnahme sind Zahlungsrückstände. Laut einem Bericht von CH-Aviation.com, der sich auf Gerichtsunterlagen bezieht, beantragt die Stellar Aircraft Holding 1 Ltd. die Auflösung von Hongkong Airlines. Das Gericht hat den Verhandlungstermin für den 11. Mai 2022 anberaumt. Die betroffene Fluggesellschaft gehörte einst der kollabierten HNA Group an und geriet in der Vergangenheit aus verschiedenen Gründen in finanzielle Schieflage. Vor der Corona-Pandemie setzten die Massenproteste gegen ein geplantes Gesetz dem Flugverkehr und somit auch diesem Carrier massiv zu. Der Umstand, dass Hongkong eine harte Null-Covid-Strategie verfolgt, lässt die Einnahmen auf äußerst tiefem Niveau verweilen. Weder der Lessor noch Hongkong Airlines wollten den Medienbericht kommentieren. Man will der möglichen Entscheidung des Gerichts nicht vorgreifen, war von einer der beiden Prozessparteien zu hören. Derzeit ist die Airline fast überwiegend im Frachtgeschäft tätig, da die chinesische Sonderverwaltungszone weiterhin komplizierte Einreise- und Quarantänebestimmungen praktiziert.

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VKI: OGH-Urteil zu Schadenersatz bei Flugüberbuchung

Der Oberste Gerichtshof spricht Schadenersatz zu, rechnet aber geleistete Ausgleichzahlung darauf an. Zwei Konsumenten wurde bei einem geplanten Wochenendtrip von Easyjet wegen Überbuchung der Flug verweigert. Die Airline refundierte in Folge zwar die Ticketkosten und zahlte eine Ausgleichszahlung von je 250 Euro, verweigerte aber jeglichen weiteren Schadenersatz. Einem der Konsumenten waren aber durch die Nicht-Beförderung zusätzliche Hotel- und Mietwagenkosten in Höhe von 845 Euro entstanden. Der VKI klagte diesen Betrag für den betroffenen Konsumenten ein. Der Oberste Gerichtshof bestätigte nun das Recht des Konsumenten auf die Schadensersatzsumme, rechnete aber die bereits geleistete Ausgleichszahlung auf den zu erstattenden Betrag an. Der Konsument erhält somit zusätzlich zur Ausgleichszahlung von 250 Euro weitere 595 Euro. Eine Individualreise kann sich aus mehreren Bausteinen zusammensetzen, wie etwa Flug, Hotel und Mietwagen. Scheitert die Reise kurzfristig am Hinflug, ist es oft zu spät für eine Stornierung der weiteren Leistungen. So auch im Fall von den zwei Konsumenten: Geplant war ein Wochenendaufenthalt in Neapel; ein Konsument buchte für sich und eine weitere Person Flüge mit Easyjet sowie einen Mietwagen für 60 Euro und einen Hotelaufenthalt für rund 785 Euro. Obwohl die beiden Reisenden pünktlich am Flughafen waren, wurde ihnen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, weil der Flug überbucht war. Der Carrier erstattete daraufhin zwar gemäß der Fluggastrechte-Verordnung die Kosten für die Flugtickets und leistete eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro pro Person, verweigerte jedoch eine Schadenersatzzahlung für die Mietwagen- und Hotelkosten. „Konsumentinnen und Konsumenten sollten sich bei einer Verweigerung des Flugs aufgrund von Überbuchung nicht

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OGH kippt fünf Klauseln von Austrian Airlines

Die Fluggesellschaft Austrian Airlines kassierte vor dem Obersten Gerichtshof hinsichtlich ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Schlappe. Die Arbeiterkammer hatte gegen fünf Klauseln geklagt und vor dem Höchstgericht recht bekommen. Der OGH betrachtete unter anderem die Praxis des Carriers, dass man für die Rückerstattung von Steuern und Gebühren eine saftige Gebühr in der Höhe von 35 Euro verlangte, für illegal. Die Arbeiterkammer stellt nun einen Musterbrief bereit, mit dem Betroffene das zu Unrecht einbehaltene Geld zurückfordern können. Die laut AK für Passagiere wesentlichsten Punkte des OGH-Urteils: Extra-Bearbeitungsgebühr bei storniertem Flug – nicht von Konsumenten holen: Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen – und manchmal auch, wenn er die Reise gar nicht antritt. Wer seinen Flug storniert, hat das Recht, die Taxen und Gebühren zurückzubekommen. Die Austrian Airlines zog von diesem Betrag noch eine Bearbeitungsgebühr („Refundgebühr“) in der Höhe von 35 Euro pro Ticket ab. Die Airline berief sich auf eine Klausel, die bei Stornierung einen Abzug von „anwendbaren Bearbeitungs- und Stornogebühren“ vorsieht, ohne jedoch die Höhe zu benennen. Der OGH befand die Klausel als rechtswidrig, weil die Konsumenten über die Höhe nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Die Klausel selbst gibt weder über die Höhe Auskunft noch enthält sie einen Hinweis, wo man sich über die Höhe informieren kann. Mit dem AK Musterbrief können sich Konsumenten die ungerechtfertigte Bearbeitungsgebühr zurückholen: www.arbeiterkammer.at/aua-bearbeitungsgebuehrklausel. Gepäck fliegt „soweit möglich“ mit – darf nicht von der „Laune“ der Airline abhängen: Als gröblich benachteiligend und intransparent beurteilte der OGH eine Klausel, wonach das aufgegebene Gepäckstück „soweit

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Qatar Airways: Airbus klagt 220 Millionen U.S.-Dollar ein

Golfcarrier Qatar Airways und Airbus liegen sich seit längerer Zeit in den Haaren und mittlerweile sind auch verschiedene Klagen anhängig. Nun zieht der Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika vor Gericht und will von der Fluggesellschaft 220 Millionen U.S.-Dollar sowie die Rückzahlung von Darlehen durchsetzen. Kernpunkt des Streits sind Qualitätsmängel, die Qatar Airways am Maschinentyp A350 festgestellt hat. Die Zivilluftfahrtbehörde von Katar hat in weiterer Folge Flugverbot erteilt. Der Hersteller sieht die Angelegenheit aber gänzlich anders und insbesondere weit weniger dramatisch als der Kunde. Zunächst weigerte sich Qatar Airways weitere Flugzeuge dieses Typs abzunehmen. Der Streit fand dann seinen vorläufigen Höhepunkt in einer von Airbus ausgesprochenen Kündigung einer A321neo-Großbestellung. Gegen diese zog der Golfcarrier vor Gericht und konnte nach einer ersten Anhörung einen ersten Erfolg erzielen, denn das Gericht untersagt vorläufig die Neuvergabe der Lieferslots. Diese Anordnung gilt vorerst bis zum nächsten Verhandlungstermin, der für den 4. April 2022 anberaumt ist. Qatar will dann eine einstweilige Verfügung beantragen, die für die gesamte Dauer des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz gewähren soll. Ob diese erlassen wird oder nicht obliegt im Ermessen des Gerichts. Airbus hat nun in den Vereinigten Staaten eine Klage gegen Qatar Airways eingebracht und fordert unter anderem 220 Millionen U.S.-Dollar Schadenersatz für nicht abgenommene A350 sowie die Rückzahlung von gewährten Darlehen ein. Auf Anfrage sagte die betroffene Fluggesellschaft, dass noch nichts von diesem Rechtschritt bekannt ist. Man habe noch keine Klage zugestellt bekommen. Dies dürfte sich wohl nur noch um eine Frage weniger Tage handeln.

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