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Graz: Privatdetektiv schnüffelte für Austrian Airlines gegen Mitarbeiter im Krankenstand

Ende Mai 2022 muss sich das Grazer Arbeitsgericht mit einem nicht alltäglichen Fall befassen: Austrian Airlines trennte sich von einem Techniker, der sich im Krankenstand befand. Die notwendigen „Beweise“, die zur fristlosen Entlassung geführt haben, soll ein Privatdetektiv geliefert haben. Die österreichische Lufthansa-Tochter hat vor einiger Zeit die Station Graz geschlossen. Vor Ort hat man kein Personal mehr stationiert, da mittlerweile nur noch die Wien-Strecke bedient wird. Die dezentralen Routen nach Düsseldorf und Stuttgart werden mittlerweile von der Konzernschwester Eurowings angeboten. Daraus folgt: Man benötigt in der Steiermark keine Techniker mehr und hat diesen angeboten, dass diese künftig ihren Dienst an der Homebase Wien versehen können. Allerdings scheint diese Option nicht bei allen gut angekommen zu sein und nun steht es auch Aussage gegen Aussage: Ein Wartungsmitarbeiter behauptet, dass für die Tätigkeit in Wien weniger Lohn bezahlt werden sollte. Gegenüber der Zeitung Heute führte er unter anderem aus, dass es zu diversen Unstimmigkeiten, beispielsweise im Bereich der Elternteilzeit gekommen sein soll. Er habe sich psychisch nicht mehr fit geführt und wurde daher ärztlich krankgeschrieben. Nun soll Austrian Airlines einen Privatdetektiv beauftragt haben. Den Angaben des Betroffenen nach habe dieser Beschattungen durchgeführt und auch auf dem Privatgrundstück des AUA-Mitarbeiters Fotos von ihm und seinen Kindern angefertigt. Zunächst will er aber davon nichts bemerkt haben und erst nach dem Erhalt der fristlosen Entlassung davon erfahren haben. Über einen Rechtsanwalt soll Austrian Airlines argumentieren, dass er während dem Krankenstand im Garten mit seinen Kindern gespielt habe. Heute zitiert aus dem Schreiben: „Fotos zeigen

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Laudamotion: Höchstgericht erklärt weitere Klauseln der Beförderungsbedingungen für unzulässig

Bereits das Oberlandesgericht Wien hatte 19 der beanstandeten Klauseln für gesetzwidrig erklärt, allerdings vier weitere als zulässig angesehen. Nun erklärte der Oberste Gerichtshof die vier Klauseln ebenfalls für gesetzwidrig. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen geführt. Eine der für unzulässig erklärten Klauseln gestattete es, dass die auf der Buchungsbestätigung angegebenen Flugzeiten sich bis zum tatsächlichen Reisedatum ändern. Der VKI sah darin ein unzulässiges Leistungsänderungsrecht von Laudamotion. Das Unternehmen rechtfertigte sich damit, dass Flugzeiten immer wieder geändert werden müssten und dass dies von einer Vielzahl äußerer Umstände abhänge. Der OGH bestätigte jetzt die Rechtsauffassung des VKI. Die Klausel enthält ein unzulässiges einseitiges Leistungsänderungsrecht der Fluglinie, da sie keinerlei Einschränkung auf Umstände vornimmt, die außerhalb des Einflussbereiches von Laudamotion liegen. Zwei weitere Klauseln wurden vom OGH verworfen, weil das Gericht sie als geeignet ansah, Konsumenten von der Verfolgung berechtigter Ansprüche abzuhalten. Dabei ging es um Haftungseinschränkungen bei der Gepäckbeförderung und bei Schäden bei Körperverletzungen. „Die Klauseln vermittelten den Kundinnen und Kunden einen unrichtigen Eindruck von ihrer Rechtsposition und könnten sie dadurch von der Durchsetzung ihrer Rechte abhalten. Diese Klauseln widersprachen dem Transparenzgebot“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. Zudem regelte eine Klausel, welche Bestimmungen bei Widersprüchen zwischen den Beförderungsbedingungen von Laudamotion und gewissen Regelungen der Eigentümergesellschaft Ryanair Vorrang haben sollten. Diese Klausel beurteilte der OGH als intransparent, weil dadurch die Verbraucher beurteilen mussten, ob Widersprüche zwischen den einzelnen

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Urteil: Airlines haften für mangelnde Informationsweitergabe von Reisevermittlern

Fluggesellschaften kann es teuer zu stehen kommen, wenn Ticketvermittler Informationen über die Streichung von Flügen nicht an die Kunden weitergeben. Mit der bloßen Informierung der Agentur kommen Airlines ihrer Informationspflicht nicht nach, stellte der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2017 fest. Dennoch halten – insbesondere Netzwerkcarrier – noch immer an veralteten Gepflogenheiten fest, denn man schickt Informationen an Reisebüros und Buchungsplattformen, jedoch nicht direkt an die Fluggäste. Auch für Erstattungen verweist man an den Vermittler und das obwohl der EuGH auch festgestellt hat, dass Fluggesellschaften direkt an ihre Passagiere rückzahlen müssen. Seriöse Reisebüros geben natürlich alle Informationen, die sie von Airlines erhalten, unverzüglich an ihre Kunden weiter. Bei vielen Online-Portalen ist das aber nicht der Fall, so dass es dazu kommen kann, dass eine Absage, die außerhalb der Zwei-Wochen-Frist erfolge, nie bei den Fluggästen angekommen ist. Dafür haften Fluggesellschaften, stellte jüngst das Amtsgericht Erding fest. Die Fachzeitschrift “Reiserecht aktuell” berichtet, dass das Gericht die Ansicht vertritt, dass die Fluggesellschaft nachweisen muss, dass die Information über die Stornierung außerhalb der Zwei-Wochen-Frist auch tatsächlich die Passagiere erreicht hat. Wenn ein Reisebüro diese nicht weitergibt, ist es das Problem der Airline und nicht der Fluggäste.  Im konkreten Fall war es so, dass ein Flug von München nach Split 15 Tage vorher abgesagt wurde. Die Fluggesellschaft informierte den Reisevermittler also außerhalb der entschädigungspflichtigen 14-Tage-Frist. Dieses hielt es aber nicht für notwendig die Information sofort weiterzuleiten, sondern die Klägerin erhielt die Info erst vier Tage vor dem geplanten Abflug. Dafür haftet die Fluggesellschaft und muss

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Bodenpersonal: Gewerkschaft klagt Swiss wegen Krisen-GAV

Die Gewerkschaft SEV-Gata, die Teile des Swiss-Bodenpersonals vertritt, hat eine Klage gegen die Lufthansa-Tochter Swiss eingebracht. Hintergrund ist, dass die Geschäftsleitung den so genannten Krisen-Gesamtarbeitsvertrag, der im Zuge der Pandemie ausverhandelt wurde, aktiviert hat.  Die Arbeitnehmervertreter sind aber der Ansicht, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Der Krisen-GAV sieht unter anderem niedrigere Löhne vor. Laut SEV-Gata wäre vereinbart worden, dass die Aktivierung erst dann erfolgen kann, wenn die Schweiz die Corona-Kurzarbeit generell beendet. Swiss habe die Arbeitsmarktmaßnahme aus freien Stücken verlassen und die Kurzarbeit Anfang März 2022 beendet. Rechtlich wäre diese noch bis Ende Juni 2022 möglich gewesen, so die Arbeitnehmervertreter. SEV-Gata wirft der Geschäftsleitung vor, dass diese auf dem Rücken der Belegschaft den Gewinn maximieren wolle. Beispielsweise wären im Bereich des Bodenpersonals zuerst 100 Mitarbeiter gekündigt worden und dann 50 neue zu niedrigeren Lohnkonditionen eingestellt worden. Swiss hat die von der Gewerkschaft erklärte Klage eigenen Angaben nach noch nicht zugestellt bekommen und kann sich daher nicht zu den Vorwürfen äußern.

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FACC und Ex-Chef einigen sich auf Vergleich

Wegen eines millionenschweren Betrugsfalls hatte der Innviertler Flugzeugteilehersteller im Jahr 2016 seinen damaligen Vorstandschef abberufen. Nun schließen haben sich die beiden Parteien außergerichtlich geeinigt. Bereits ausjudiziert war im März, dass das Unternehmen keinen Schadenersatz von der ehemaligen Führungskraft bekommt. Ein arbeitsrechtliches Verfahren, in dem der Ex-Chef die Firma wegen der – aus seiner Sicht – ungerechtfertigten Abberufung klagte, endete nun mit einem Vergleich. Der Vergleich sei bereits rechtswirksam, über den Inhalt wurde Stillschweigen vereinbart, bestätigte eine Gerichtssprecherin des Landesgerichts Ried der APA einen Artikel der „Oberösterreichischen Nachrichten“. Es dürfte um arbeitsrechtliche Ansprüche in beträchtlicher Höhe gegangen sein, wurde in der Zeitung vermutet. Ende 2015 hatte FACC in einem „Fake President Fraud“ 54 Millionen Euro überwiesen. Betrüger hatten in Mails an eine Mitarbeiterin der Finanzbuchhaltung den Eindruck erweckt, der Vorstand hätte den Auftrag zur Überweisung erteilt. Nur 10 Millionen Euro konnten noch auf einem ausländischen Konto eingefroren werden. Nach dem Auffliegen des Betruges wurden die Finanzchefin und der Firmenchef entlassen. FACC klagte den Ex-Chef. Das Gericht kam aber zum Schluss, dass der ehemalige Vorstand seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt habe. Dieser wiederum war arbeitsrechtlich gegen seine Abberufung vorgegangen.

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Klagenfurt: Lilihill will sich mit allen juristischen Mitteln gegen Flughafen-Verstaatlichung wehren

Der Mehrheitseigentümer des Klagenfurter Flughafens, die Lilihill Capital Group, will sich das vom Aufsichtsrat der landeseigenen Kärntner Beteiligungsgesellschaft beschlossene Ziehen der Call-Option nicht gefallen lassen. Man kündigt an, dass man jedes nur erdenkliche Rechtsmittel gegen die “geplante Verstaatlichung” ziehen wird. Die Gutachter, die von KBV und Lilihill beauftragt wurden, kamen zu unterschiedlichen Schlüssen. Jene auf die sich die ÖVP-Politiker beziehen vertreten die Ansicht, dass die Corona-Pandemie keine Rolle spielt und das Land Kärnten über die KBV die Call-Option ziehen kann und damit den Airport wieder zurück in Landeseigentum bringen kann. Lilihill beruft sich auf die Expertise anderer Juristen, die unter anderem der Meinung sind: “Dieser Beschluss ist aus mehreren Gründen völlig unverständlich: Er erfolgte entgegen anderslautenden Gutachten, die dem Rückkauf – und damit einer Verstaatlichung des Flughafens – verschwindend geringe Chancen einräumen. Ausdrücklich wird vor einer langen rechtlichen Auseinandersetzung gewarnt, die für die weitere Entwicklung des Flughafens Stillstand bedeuten würde.” Lilihill wirft der KBV und damit dem Land Kärnten vor, dass das “unrechtmäßige Ziehen der Call-Option Schadenersatzansprüche von bis zu 100 Millionen Euro” auslösen würde. Dies nehme die Landespolitik bewusst in Kauf und gehe “leichtfertig mit öffentlichen Geldern der Kärntnerinnen und Kärntner um”. Weiters schreibt Lilihill in einer Medienerklärung: “Diese Ansprüche werden auch gegen alle jene Personen geltend gemacht werden, welche die Verantwortung für das unrechtmäßige Ziehen der Call Option tragen. Zweifellos ist die Corona-Pandemie im fraglichen Jahr 2021 als höhere Gewalt einzustufen, womit die Grundlage für das Ziehen der Call Option nach Ansicht der Gutachter und Experten wegfällt. Selbst

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A321neo-Storno: Qatar verliert Klage gegen Airbus

Paukenschlag im Rechtsstreit zwischen Qatar Airways und Airbus. Ein britisches Gericht hat entschieden, dass der europäische Flugzeugbauer die Order über 50 Airbus A321neo stornieren darf. Das Rechtsmittel des Golfcarriers wurde abgewiesen. Im Jänner dieses Jahres annullierte Airbus überraschend eine Großbestellung von Qatar Airways für den Maschinentyp Airbus A321neo. Dies war der vorläufige Gipfel der Unstimmigkeiten zwischen den beiden Unternehmen, denn der Golfcarrier wirft erhebliche Qualitätsmängel am A350 vor. Diese werden vom Hersteller bestritten. Airbus hatte vereinfacht gesagt die Schnauze voll und stornierte die erwähnte Großbestellung. Das wollte Qatar Airways natürlich nicht auf sich sitzen lassen und zog in London vor Gericht. Der Verhandlungsort ergibt sich daraus, dass in den Lieferverträgen das Vereinigte Königreich als Gerichtsstandort für den Fall von Streitigkeiten einvernehmlich vereinbart ist. Somit war die Justiz des Inselstaats am Zug. Qatar Airways konnte kürzlich einen vorläufigen Etappensieg erzielen, denn die Richter gewährten vorläufigen Rechtsschutz. Es wurde Airbus temporär untersagt die Lieferslots des Golfcarriers an andere Kunden zu vergeben. Damit ist jetzt Schluss, denn der europäische Flugzeugbauer kann mit gerichtlichem Segen die 50 Airbus A320neo anderweitig verkaufen. Qatar Airways hat zwischenzeitlich die Fühler in Richtung Boeing ausgestreckt und schielt auf die noch nicht fliegende Boeing 737 Max 10. Dieses Muster hat, ganz davon abgesehen, dass es noch keine Zulassung hat, auch einen anderen Nachteil. Der A321neo hat eine größere Range als das Konkurrenzmodell. Qatar Airways versuchte mit diesem Argument auch das britische Gericht überzeugen, jedoch biss man auf Granit. Die Richter sind der Ansicht, dass sich Qatar Airways sehr wohl

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Urteil: Unerreichbarer Reiseveranstalter muss Rückreisekosten ersetzen

Ein Ehepaar befand sich bei Ausbruch der Corona-Pandemie 2020 auf einem Badeurlaub im ägyptischen Hurghada, als das österreichische Außenministerium darüber informierte, dass sie unverzüglich die Rückreise antreten sollen. Als der Reiseveranstalter auf zahlreiche Kontaktaufnahmeversuche der Reisenden nicht reagierte, traten sie auf eigene Faust die vorzeitige Rückreise an. Das Bezirksgericht Eisenstadt bestätigte jetzt den Ersatzanspruch von rund 1.800 Euro gegenüber dem Reiseveranstalter BigXtra Touristik GmbH. Das Urteil ist rechtskräftig. Ein Ehepaar hatte eine zweiwöchige Pauschalreise in Ägypten für Anfang März 2020 zu einem Gesamtpreis von rund 1.500 Euro gebucht. Infolge des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie spitzte sich die Lage vor Ort jedoch so zu, dass das österreichische Außenministerium die Reisenden aufforderte, unverzüglich ihre Rückreise anzutreten, da der Flughafen in Ägypten in den nächsten Tagen geschlossen werden würde. Für die Konsumenten war unklar, ob der ursprüngliche, für einen späteren Zeitpunkt geplante Rückflug stattfinden würde. Sämtliche Kontaktaufnahmeversuche mit dem Reiseveranstalter scheiterten. Deshalb sah sich das Paar dazu veranlasst, die Rückreise auf eigene Faust anzutreten. Flüge nach Österreich waren zu diesem Zeitpunkt bereits ausgebucht. Es blieb ihnen nur noch ein Flug nach Zürich. Da mittlerweile aber auch sämtliche Zugverbindungen zwischen Österreich und der Schweiz eingestellt waren, nahmen sie einen Zug zur österreichischen Grenze und überquerten diese dann zu Fuß. Weiter nahmen sie ein Taxi nach Bregenz, wo sie die Nacht auf einer Polizeistation – der einzig beheizten Wartemöglichkeit – verbrachten, um dann am nächsten Morgen mit dem frühestmöglichen Zug nach Wien zu gelangen. Die Rückreisekosten beliefen sich insgesamt auf rund 1.300 Euro. „Diese Rückreise-Odyssee macht

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FFP2-Maske (Foto: Pixabay/NightRainer).

USA: Gericht erklärt Maskenpflicht in Öffis für illegal

In den Vereinigten Staaten wurde die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, so auch in Flugzeugen, durch Bundesrichterin Kathryn Kimball Mizelle aufgehoben. Das Gericht erklärte diese für illegal und begründete die Entscheidung damit, dass die Gesundheitsbehörde CDC ihre Befugnisse überschritten habe. In den USA hegte sich in den letzten Monaten erheblicher Widerstand gegen die Maskenpflicht an Bord von Flugzeugen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln. Mehrere Airlines und Abgeordnete der Republikaner plädierten wiederholt für die sofortige Aufhebung. Die Entscheidung der Bundesrichterin ist zwar sofort umzusetzen, jedoch können das Weiße Haus und das Justizministerium ein Rechtsmittel dagegen einlegen. Immer mehr Staaten heben die Maskenpflicht komplett auf und verlangen auch nicht mehr, dass an Bord von Flugzeugen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Österreich geht einen Sonderweg, denn beispielsweise in Flugzeugen und Supermärkten pocht man weiterhin auf FFP2-Masken, während diese zum Beispiel in Reisebussen und Diskotheken nicht mehr erforderlich sind.

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Gerichtsurteil: Operator-Wechsel in Kaunas auf Buzz kommt Ryanair teuer zu stehen

In Litauen kommt Ryanair die Schließung der Basis Kaunas teuer zu stehen. Ein Gericht entschied, dass den Beschäftigten rund 600.000 Euro an Löhnen nachbezahlt werden musste. Eine wichtige Rolle spielte dabei, dass die polnische Buzz, die ebenfalls der Firmengruppe angehört, den Stützpunkt nahtlos übernommen hat. Ryanair begründete die Schließung mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie. Den beschäftigten wurde die Versetzung zum Flughafen London-Stansted kommuniziert, jedoch war dies laut Gericht nicht in den Arbeitsverträgen vorgesehen. Nachdem der Löwenanteil der Mitarbeiter am “neuen Dienstort” nicht erschienen ist, sprach der Billigflieger im Juni 2020 Kündigungen aus. Ungefähr zeitgleich wurde die Basis Kaunas an Buzz übergeben. Dieser Umstand war für das Gericht maßgeblich zu Gunsten der Arbeitgeber zu entscheiden. Das litauische Gericht gibt den ehemaligen Ryanair-Beschäftigten Recht und verurteilt die Fluggesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 600.000 Euro. Mit der Hauptklage wegen der Entlassung wurde der Durchschnittslohn für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Entlassung bis zur Vollstreckung des Urteils gefordert, höchstens jedoch für ein Jahr. Das Gericht stellte fest, dass die Versetzung an den Flughafen London-Stansted rechtswidrig war. Diese wäre weder in den Arbeitsverträgen vorgesehen gewesen, noch habe Ryanair auf die persönlichen Umstände der Beschäftigten Rücksicht genommen. Ebenso würdigte das Gericht, dass der irische Billigflieger von den Mitarbeitern verlangte, dass diese in einem Umkreis von maximal einer Stunde zum Flughafen Kaunas wohnen müssen. Gleichzeitig übertrug die Fluggesellschaft einen Teil ihres Betriebs am Flughafen Kaunas an ein Unternehmen, das zur selben Gruppe gehört. Der Fall zeigte jedoch, dass die Beschäftigten alle Möglichkeiten hatten, für

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