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USA: Rechtsanwalt wirft Boeing Verstoß gegen 737-Max-Vergleich vor

Gegen den U.S.-amerikanischen Flugzeugbauer Boeing wurde über einen Rechtsanwalt, der Hinterbliebene von Opfern von 737-Max-Abstürzen vertritt, eine weitere Klage eingebracht. In dieser wird unter anderem damit argumentiert, dass der Hersteller mit der Behauptung sich nicht schuldig zu fühlen gegen den mit dem U.S.-Justizministerium geschlossenen Vergleich verstoßen würde. Das Rechtsmittel wurde am 1. Feber 2023 beim District Court for the Northern District of Texas eingebracht. Inhaltlich argumentiert der Jurist unter anderem, dass Boeing gegen den mit dem DOJ geschlossenen Generalvergleich verstoßen würde. Boeing wurde von US-Bezirksrichter Reed O’Connor aufgefordert, im Oktober 2022 vor Gericht zu erscheinen, obwohl der Vergleich des Unternehmens mit dem DOJ eine Klausel enthielt, die das Unternehmen vor weiterer Strafverfolgung schützt. Die beiden Seiten einigten sich im Januar 2021, wobei Boeing zustimmte, 2,5 Milliarden Dollar an Entschädigungen und Geldstrafen an die betroffenen Fluggesellschaften und die Familien der Opfer zu zahlen. Bezirksrichter O’Connor argumentierte, dass der Vergleich von Boeing mit dem DOJ gegen ein Gesetz verstößt, das es Unternehmen untersagt, ohne Wissen der Opfer Vereinbarungen über einen Vergleich oder einen Aufschub der Strafverfolgung abzuschließen. Infolgedessen wurde das Unternehmen gezwungen, am 26. Januar 2023 vor Gericht zu erscheinen. Das Unternehmen plädierte daraufhin auf „nicht schuldig“. Nach Angaben des Anwalts, der die Familien der Opfer vertritt, widersprach das Unternehmen damit jedoch direkt „der Sachverhaltsdarstellung, in der Boeing der Verschwörung zum Betrug der FAA für schuldig erklärt wird“. Dem Antrag zufolge enthielt der Vergleich mit dem DOJ eine Klausel, die es Boeing untersagte, „der Übernahme der Verantwortung zu widersprechen“. Die Familien der

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Frankfurt-Hahn: Insolvenzgericht beruft Gläubigerversammlungen ein

Der Verkauf des insolventen Flughafens Frankfurt-Hahn inklusive betriebsnotwendiger Schwester- und Tochtergesellschaften ist seit einiger Zeit ins Stocken geraten. Nun hat das Amtsgericht Bad Kreuznach für den 7. Feber 2023 Gläubigerversammlungen einberufen. Diese finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Thema dürfte die Suche nach Alternativen sein, denn bislang hat Swift Convoy, an die der Zuschlag vergeben wurde, den Kaufpreis nicht überwiesen. Mittlerweile gibt es einen anderen Interessenten und zwar den Eigentümer des Nürburgrings. Es wird vermutet, dass am Dienstag die ersten Entscheidungen fallen könnten.

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Cofag-Hilfen für Bundesländer-Airports: LG Wien weist erste Klage ab

Im Gegensatz zu den Flughäfen Wien und Klagenfurt haben die Airports Salzburg, Innsbruck, Linz und Graz keine Coronahilfen über die staatliche Cofag erhalten. Die Bundesländerflughäfen fühlen sich diskriminiert und sind dagegen vor Gericht gezogen. Die Airports Innsbruck, Salzburg und Linz haben eine gemeinsame Klage vor dem Landesgericht Wien eingebracht. Ziel ist es, dass festgestellt wird, dass man Anspruch auf Hilfsgelder, die über die Cofag verteilt wurden, hat. In erster Instanz unterlag man. Allerdings ist das Verfahren nicht abgeschlossen, denn die genannten Bundesländerflughäfen gehen in Berufung. Während Wien und Klagenfurt die Cofag-Hilfen aufgrund des Umstands, dass man private Mehrheitseigentümer hat in Anspruch nehmen konnten, schauten die anderen Bundesländerflughäfen in die Röhre. Die Förderbedingungen waren nämlich so gestaltet, dass Unternehmen, die sich im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand befinden, grundsätzlich ausgeschlossen sind. Genau das wollen Linz, Salzburg und Innsbruck nicht hinnehmen, denn die Airports sind als privatwirtschaftliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung organsiert und grundsätzlich auf Gewinn ausgerichtet. Neben der zivilrechtlichen Klage, die vor dem Landesgericht Wien in erster Instanz abgewiesen wurde, führt man auch ein Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof. Konkret bedeutet das, dass es momentan drei unterschiedliche Gerichtsverfahren gibt. Die Kläger, also die drei genannten Bundesländerflughäfen, hoffen, dass festgestellt wird, dass der Ausschlussgrund diskriminierend und damit rechtswidrig ist. Letztlich will man erreichen, dass man nachträglich Coronagelder aus dem Cofag-Topf bekommt. Seitens des Bundes kann man dem Anliegen nicht sonderlich viel abgewinnen und sieht die Eigentümer der Airports in der Pflicht. Je nach Standort handelt es sich dabei um die Bundesländer und/oder Städte.

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Nichtabgenommene Flugzeuge: AerCap verliert Klage gegen Laudamotion

Der im irischen Dublin ansässige Leasinggeber AerCap hat vor dem Londoner High Court eine juristische Niederlage gegen Ryanair und die österreichische Tochtergesellschaft Laudamotion erlitten. Es ging um vier Airbus A320, die man aufgrund der Coronapandemie im Jahr 2020 nicht abgenommen hatte. Gestritten wurde um eine Summe von rund 7,4 Millionen Euro. AerCap vertrat die Ansicht, dass das Geld als Entschädigung für entgangene Leasingeinnahmen und andere Ausgaben zustehen würde. Dies lehnte der High Court aber ab. Allerdings wurden auch Behauptungen, die Ryanair und Laudamotion im Zuge des Verfahrens aufgestellt haben, zurückgewiesen. Mittlerweile ist die österreichische Laudamotion nicht mehr als Fluggesellschaft tätig. AOC und Betriebsgenehmigung wurden Ende 2020 zurückgegeben. Unter dem Namen Lauda Europe ist eine damals neu ins Leben gerufene Ryanair-Tochter mit Sitz im maltesischen Pieta aktiv. Diese hat die Leasingflotte, die vormals auf dem Laudamotion-AOC registriert war, übernommen und auf Malta eingetragen. Jene vier Airbus A320, über die in London vor Gericht verhandelt wurden, sollte im Jahr 2020 an Laudamotion übergeben werden. Die Verträge hätten eine Laufzeit von 60 Monaten gehabt und wurden bereits im Juli 2019 unterschrieben und zwar von der Laudamotion-Geschäftsleitung. Ryanair ist in diesem Verfahren beteiligt gewesen, weil man als finanzieller Garant aufgetreten ist. Der A320 mit der Seriennummer 3361 sollte im Mai 2020 an den damaligen österreichischen Carrier übergeben werden, aber die Abnahme wurde gleichermaßen wie für die drei übrigen Exemplare, die für Juni 2020 vorgesehen waren, nicht vollzogen. Bereits vor diesen strittigen Verträgen war Laudamotion Kunde bei AerCap. Auch hier trat Ryanair als Bürge für

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Bestechungsvorwürfe: Moskau stellt ehemalige S7-Manager vor Gericht

In der russischen Hauptstadt Moskau muss sich ein ehemaliger stellvertretender Geschäftsführer der Fluggesellschaft S7 Airlines wegen der mutmaßlichen Vorwürfe der Bestechung und des Betruges vor Gericht verantworten. Die lokale Nachrichtenagentur „Ria Novosti“ berichtet unter anderem, dass dem einstigen Flugdirektor Bestechung und Betrug im großen Stil vorgeworfen wird. Das Ermittlungsverfahren richtet sich gegen insgesamt drei Personen, die jedoch – abgesehen vom einstigen S7-Geschäftsführungsmitglied – nicht namentlich genannt wurden. Ein anderes Medium berichtet unter Nennung der vollen Namen, dass es sich um einen ehemaligen stellvertretenden Generaldirektor, der in seiner Funktion für den Flugbetrieb verantwortlich war, einen Flugdirektor und einen Fluglehrer handeln soll. Konkret wird den Verdächtigten vorgeworfen, dass diese im Juni 2021 über Strohmänner eine Bestechungssumme in der Höhe von 1,5 Millionen Russischen Rubel angenommen haben sollen. Im Gegenzug hätte es für den „Zahlenden“ eine Anstellung als Co-Pilot bei S7 Airlines gegeben. Allerdings könnte auch eine Falle gestellt worden sein, denn nur kurz danach wurden die drei verdächtigten Personen, die nun vor Gericht gestellt werden, durch den Geheimdienst Direktion T verhaftet. Im Zuge der Ermittlungen wollen die russischen Behörden aufgedeckt haben, dass in der Vergangenheit auch Beamte der Zivilluftfahrtbehörde mit Schmiergeldern bedacht worden sein sollen. Auch wirft man vor, dass Sachverständige und Ärzte Geld dafür erhalten haben sollen, dass Medicals für Familienangehöre entsprechend positiv ausfallen. S7 Airlines hatte die drei Personen unmittelbar nach ihrer Verhaftung entlassen. Die Personen stehen momentan unter so genanntem Hausarrest und mussten sich verpflichten, dass sie die Russische Föderation nicht verlassen. Der Wahrheitsgehalt der Vorwürfe, die gegen die

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Norwegian klagt gegen 40-Millionen-Euro-Klimastrafe

Die Billigfluggesellschaft Norwegian Air Shuttle und die norwegische Regierung befinden sich in einem Streit über eine Geldstrafe in der Höhe von umgerechnet rund 40 Millionen Euro, die im Dezember des Vorjahres verhängt wurde. Der Carrier brachte nun eine Klage ein. In der mit dem 9. Januar 2023 datierten Klageschrift, die sich gegen die Entscheidung des Ministeriums für Klima und Umwelt richtet, geht die Fluggesellschaft vor dem Bezirksgericht Oslo gegen die verhängte Umweltstrafe vor. Norwegian Air Shuttle wird vorgeworfen, dass das Unternehmen im Jahr 2020 die Klimaquoten nicht erfüllt habe und daher wurde es zur Zahlung von rund 40 Millionen Euro verdonnert. Das will der Carrier aber nicht auf sich sitzen lassen. Aus der Sicht des Billigfliegers soll es sich so verhalten: „Wir sind nicht einverstanden und sehr enttäuscht darüber, dass uns vom norwegischen Staat eine himmelhohe Gebühr auferlegt wird, während wir uns in Wirklichkeit an norwegisches Recht gehalten haben. Beim Wiederaufbau gab es eine klare Vorgabe, Forderungen und Gläubiger nicht unterschiedlich zu behandeln. Hätten wir dennoch die gesamte Quotenverpflichtung gezahlt, hätte dies eine strafrechtliche Haftung nach sich ziehen können, das hat der norwegische Rekonstrukteur ganz klar gesagt. Bedauerlicherweise müssen wir nun den Rechtsweg beschreiten, um eine endgültige Klärung zu erreichen, und sehen uns nun gezwungen, eine Vorladung einzureichen, worauf wir sehr gerne verzichtet hätten. Wir bestreiten nicht, dass wir eine Quotenverpflichtung hatten, aber sie betrug – wie alle anderen Forderungen im Rahmen der Sanierung – 5 Prozent des geschuldeten Betrages, nicht den vollen Betrag. Das galt für alle Forderungen und

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Ticketerstattungen: Swiss erleidet Schlappe vor dem OLG Wien

Die Lufthansa-Tochter Swiss erlitt vor dem Oberlandesgericht Wien aufgrund einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation eine juristische Niederlage. Drei Klauseln, die die Rückerstattung von Ticketgeldern betreffen, wurden für rechtswidrig erklärt. Das Urteil ist bereits rechtskräftig. Im Auftrag des Sozialministeriums ist der Verein für Konsumenteninformation gegen jene Punkte der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Swiss, die die Rückerstattung von Ticketgeldern regeln, vor Gericht gezogen. Die Fluggastrechteverordnung legt fest, dass bei einem gestrichenen Flug der bezahlte Preis binnen sieben Tagen zurückbezahlt werden muss, sofern das vom Passagier gewünscht ist. Eine Klausel der Swiss regelte, dass Rückerstattungen von Flugtickets, die per Kreditkarte bezahlt wurden, nur auf das Konto vergütet werden, mit dem die Tickets ursprünglich bezahlt wurden. Durch diese Klausel wurden andere Arten der Rückzahlung vollkommen ausgeschlossen. Das widerspricht der Fluggastrechte-Verordnung, die Zahlungsmethoden wie Überweisung, Scheck oder Barzahlung vorsieht, und ist daher unzulässig. „Besonders problematisch sind solche Klauseln, wenn bei einer Buchung der Flugpreis mit der Kreditkarte eines Vermittlers ohne das Wissen des Fluggastes gezahlt wurde“, erklärt Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist im VKI, die Nachteiligkeit dieser Klausel. „Kommt es dann zu einer Rückzahlung auf diese Kreditkarte, bekommen die Fluggäste den Ticketpreis oft nur mit erheblicher Verspätung erstattet und in manchen Fällen auch gar nicht.“ Dazu kommt der Umstand, dass Swiss bei Tickets, die über Vermittler gebucht wurden, auf diese verwiesen wurde. Allerdings hat sich gerade während der Corona-Pandemie gezeigt, dass diese oftmals schwer greifbar sind und durchaus auf die Airline verweisen und sich nicht zuständig fühlt. „Durch dieses Urteil wurde erneut die Ansicht des VKI

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Jet Airways: Klage gegen Etihad Airways zurückgezogen

Rund zehn Jahre lang gab es einen Rechtsstreit um den 24-prozentigen Anteil, den Etihad Airways an Jet Airways gehalten hatte. Im April 2023 brachte BJP-Vorsitzender Subramanian Swamy eine Klage ein, die das Ziel hatte den Einstieg des Golfcarriers zu verhindern. Nun wurde eine Einigung erzielt, denn das Rechtsmittel wurde zurückgezogen. Vor einiger Zeit verfolgte Etihad Airways eine stark an Swissair erinnernde Hunter-Strategie. Man kaufte sich bei anderen Airlines mit Minderheitsbeteiligungen ein und wollte so eine eigene Luftfahrtallianz aufbauen. Allerdings handelte es sich – mit wenigen Ausnahmen – um finanziell angeschlagene Carrier, die einen hohen Finanzbedarf hatten. Die Änderung der Strategie hatte zur Folge, dass Jet Airways, Air Berlin, Alitalia und andere Beteiligungen Insolvenz anmelden mussten. Der nunmehr beigelegte Rechtsstreit richtete sich gegen den Verkauf von rund 24 Prozent an Etihad Airways. Der Kläger erhob schwere Vorwürfe gegen den Golfcarrier, jedoch zog er nun in aller Stille seine Klage zurück. Dies hat zur Folge, dass das Gerichtsverfahren ohne Urteil beendet ist. Hintergrund dürfte auch sein, dass Jet Airways zwischenzeitlich pleite gegangen ist und auch der Neustart mit Hilfe eines neuen Investors ins Stocken geraten ist. Der Rechtsstreit zog sich bereits seit dem Jahr 2013 durch alle Instanzen des indischen Rechtssystems und war nun vor dem Obersten Gerichtshof anhängig. Am 7. Jänner 2023 überraschte der Kläger das Gericht mit dem Rückzug seiner Klage. Damit wurde die Klage formell als zurückgezogen abgewiesen und das Verfahren ist beendet.

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EuGH: Ryanair haftet für Nichtweitergabe von Informationen durch OTAs

Die Billigfluggesellschaft Ryanair und der tschechische Tickethändler Kiwi haben schon seit vielen Jahren juristische Auseinandersetzungen miteinander. Nun entschied der Europäische Gerichtshof, dass der Lowcoster auch dann eine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn rechtzeitig über die Streichung eines Fluges informiert wurde. Hintergrund ist, dass viele so genannte Online-Travel-Agents beim Verkauf von Flugtickets so genanntes Screen-Scraping einsetzen. Offizielle Verträge mit den Airlines gibt es meistens nicht. Um zu verhindern, dass der Passagier direkt mit der Airline in Kontakt tritt, werden zumeist automatisch generierte Kontaktdaten, jedoch nicht die tatsächliche E-Mail-Adresse des Kunden hinterlegt. Genau dieser Umstand führte dazu, dass der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof gelandet ist. Eigentlich könnte man annehmen, dass Ryanair mit der mehr als zwei Wochen vor dem Abflug per E-Mail versandten Information, dass der Flug nicht stattfinden wird, allen Informationsverpflichtungen nachgekommen ist. Allerdings hat Kiwi.com diese E-Mail nie an den Passagier weitergeleitet, so dass ihn die Information nicht erreicht hat. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass die Airline in einem solchen Fall dennoch zur Leistung der Kompensationszahlung verpflichtet ist. Bemerkenswert an diesem Urteil ist, dass Ryanair seit vielen Jahren gegen so genannte OTAs juristisch vorgeht und auch gegen Kiwi.com zahlreiche Prozesse geführt hat. Der Carrier vertritt die Ansicht, dass man nur selbst das Recht zum Verkauf eigener Flugtickets habe. Bislang verlor der Billigflieger die meisten Prozesse. Eines der Argumente von Ryanair ist übrigens, dass Online-Travel-Agents die Kontaktdaten der Reisenden meist nicht weitergeben oder aber Fake-E-Mail-Adressen eintragen. Im Fall, der vor dem EuGH gelandet ist, wollen die Passagiere erst einen

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BGH: Fluggesellschaften müssen kein Risiko eingehen, um Verspätungen zu vermeiden

Der deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften kein Sicherheitsrisiko einzugehen haben, nur um Verspätungen und/oder Ausfälle vermeiden zu können. Hintergrund ist eine Klage, die Flightright gegen Swiss aufgrund außerplanmäßiger A220-Triebwerksinspektionen geführt hatte. Vor Gericht wurde ein Fall gebracht, in dem ein Reisender von Zürich nach Stuttgart fliegen wollte. An diesem Tag hatte Swiss vorsorglich sämtliche Airbus A220 aus dem Verkehr gezogen, um die Triebwerke zu überprüfen. Die Folge daraus: Auch dieser Flug wurde gestrichen. Der Passagier wandte sich an das Fluggastrechteportal Flightright, das aufgrund der Zahlungsverweigerung der schweizerischen Fluggesellschaft vor Gericht gezogen ist. In erster Instanz entschied das Amtsgericht Nürtingen, dass dem Reisende eine Entschädigung in der Höhe von 1.200 Euro zusteht. Dabei wurden nicht nur die Ausgleichsleistung im Sinne der Fluggastrechteverordnung zuerkannt, sondern auch weitere Kosten, die dem Kläger entstanden sind. Swiss ging und Berufung und das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Fluggesellschaft. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof, der sich der Rechtsmeinung des LG Stuttgart angeschlossen hat. In der Urteilsbegründung argumentieren die Höchstrichter unter anderem damit, dass es für Fluggesellschaften und Passagiere unzumutbar ist, dass ein Sicherheitsrisiko eingegangen werden muss, um Verspätungen und/oder Ausfälle zu vermeiden. Im konkreten Fall gab es gar eine behördliche Anweisung die Inspektionen vorzunehmen. Der BGH wies daher die Klage ab, so dass der Passagier komplett leer ausgeht und Flightright auf den Anwalts- und Gerichtskosten sitzen bleibt.

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