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Polar Air: Zehn ehemalige Beschäftigte landen vor Gericht

Das U.S.-amerikanische Justizministerium hat bekanntgegeben, dass im Zusammenhang mit einem Betrugsversuch gegen Polar Air zehn Personen angeklagt werden. Dem Carrier soll ein finanzieller Schaden von zumindest 52 Millionen U.S.-Dollar entstanden sein. US-Staatsanwalt Damian Williams erklärte, dass die 10 Angeklagten „einen weit verbreiteten Betrug betrieben haben, der nahezu jeden Aspekt des Geschäftsbetriebs von Polar Air Cargo Worldwide beeinträchtigte und dem Unternehmen einen geschätzten Verlust von 52 Millionen US-Dollar einbrachte“. Williams stellte fest, dass die Angeklagten entweder bei Polar Air arbeiteten oder bei „Anbietern beschäftigt waren, die von Geschäftsvereinbarungen mit Polar abhängig waren“. Den Beschuldigten drohen bei Verurteilung langjährige Haftstrafen. In der Anklageschrift des US-Justizministeriums wird den zehn Angeklagten vorgeworfen, dass die bei Polar Air beschäftigten Führungskräfte „Schmiergelder in Millionenhöhe von den beklagten Verkäufern annahmen und darüber hinaus erhebliche finanzielle Vorteile aus ihren geheimen Beteiligungen an bestimmten Polar-Verkäufern zogen, um im Gegenzug sicherzustellen, dass diese Verkäufer vorteilhafte Geschäftsvereinbarungen mit Polar erhielten“. Die Machenschaften „führten zu einer weitreichenden Korruption der Geschäfte von Polar, die über ein Jahrzehnt lang nahezu jeden Aspekt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens betraf“, heißt es in dem Dokument weiter. Nach Angaben des Ministeriums stützte sich Polar Air beim Verkauf von Fracht in seinen Flugzeugen auf Generalvertriebsagenten (GSA), die „verfügbaren Frachtraum häufig an Speditionsunternehmen verkauften, die von nachgelagerten Kunden mit der Koordinierung der Transportlogistik für große Warenmengen beauftragt worden waren“. Darüber hinaus arbeitete die Fluggesellschaft mit Bodenabfertigungsunternehmen zusammen, um die Fracht zu be- und entladen, sowie mit Transportunternehmen, um die Fracht mit Lastwagen zu den Flughäfen zu bringen. Polar Air bediente

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Geplatzter AUA-Deal: Al Jaber klagt „weit über eine Milliarde Euro“ ein

Lange ist es her, aber möglicherweise könnte der Umstand, dass im Jahr 2008 ein Deal zwischen Scheich Al Jaber und Austrian Airlines geplatzt ist, für den heutigen Eigentümer richtig teuer werden. Das Handelsgericht Wien entschied vor wenigen Wochen, dass der Rückzug des Investors rechtmäßig, da dieser über die tatsächliche Finanzlage der AUA vom Management getäuscht wurde. Einst wurde Al Jaber als Retter der Austrian Airlines, die sich damals in einer äußerst angespannten Finanzsituation befand und mit Staatshilfe in der Luft gehalten wurde. Auch gab es den berühmten Feier-Sager des damaligen AUA-Chefs Alfred Ötsch „die AUA ist saniert“. Nur wenige Tage später kam ans Licht, dass es um die Austrian Airlines schlechter denn je bestellt war. Der Einstieg von Al Jaber, der zunächst groß gefeiert wurde, kam nie zustande, denn der Scheich zog sein Angebot zurück, da er sich über die tatsächliche Finanzlage des Carriers seitens des Managements getäuscht fühlte. Seither sehen sich Austrian Airlines und Al Jaber regelmäßig vor Gericht, denn die AUA wolle das Geld einklagen. Die Rechtsstreitigkeiten ziehen sich schon seit vielen Jahren. Ein Urteil, das erst im März 2023 ergangen ist, könnte nun für den heutigen Eigentümer Lufthansa sehr teuer werden. Gegenüber dem Nachrichtenmagazin Focus kündigte der Scheich an, dass er Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend machen wird. Al Jaber sieht seine Sichtweise der Dinge durch das Urteil des Handelsgericht Wien vollinhaltlich bestätigt. Gegenüber dem Medium kündigt er unter anderem an: „Aufgrund der langfristigen Schäden, die der absurde Rechtsstreit angerichtet hat, werde ich von der Lufthansa Group Schadenersatz verlangen“.

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Sexuelle Belästigung: Arbeiterkammer zieht für Bahn-Stewardess vor Gericht

Die AK hilft derzeit einer jungen Frau, die von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt wurde, Schadenersatz einzuklagen. Das Urteil gegen den Vorgesetzten selbst ist bereits rechtskräftig. Das Unternehmen selbst, das seine gesetzliche Fürsorgepflicht vernachlässigt hat, hat gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts berufen. „Das Ausmaß, in dem Frauen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, ist erschütternd“, sagt AK Arbeitsrechts-Bereichsleiter Ludwig Dvořák. „Die Auswertung unserer Arbeitsrechts-Fälle hat erneut gezeigt, dass die Gastronomie ein Problemfeld ist. Wiens Gastro-Obmann Peter Dobcak hat daraufhin medienwirksam angekündigt, gemeinsam mit uns ein Schutzkonzept ausarbeiten zu wollen. Wir warten bis heute auf konkrete Schritte, der aktuelle Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig ein gemeinsames Vorgehen wäre. Wir stehen jedenfalls bereit.“ Die junge Frau arbeitete von November 2018 bis März 2021 als Stewardess bei einem Gastronomiebetrieb, der für die Verpflegung von Bahngästen sorgt. Ihr direkter Vorgesetzter verhielt sich zwei Mal grob beleidigend: Einmal sprach er die Arbeitnehmerin auf ihre Oberweite an. Beim zweiten Mal äußerte er Spekulationen über ihre sexuellen Praktiken in Anwesenheit ihres Lebensgefährten, der damals ebenso in dem Unternehmen arbeitete. Die Arbeitnehmerin wandte sich an den Stellvertreter ihres Vorgesetzten. Der informierte daraufhin seine Chefin, die ein gemeinsames Gespräch in Aussicht stellte, zu dem es jedoch nie kam. Beim zweiten Vorfall sagte der Stellvertreter gegenüber dem Lebensgefährten der Arbeitnehmerin: „Bruder hör auf, er ist so einer, lass es, er macht das öfters.“ Das Unternehmen schuf keine Abhilfe, das Opfer musste mit dem Täter weiter zusammenarbeiten. Die junge Frau und ihr Lebensgefährte wandten sich an die AK, die

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Orban-Sondersteuer: Ryanair erleidet erste juristische Schlappe

Die irische Billigfluggesellschaft Ryanair hat in Ungarn eine juristische Schlappe erlitten: Im Vorjahr verhängte die Konsumentenschutzbehörde eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Millionen Forint (rund 796.715 Euro). Ein Gericht lehnte nun das Rechtsmittel, das der Carrier erhoben hatte, ab. Die Orban-Regierung führte im Vorjahr Sondersteuern, die Unternehmen zu entrichten hatten, denen so genannte Übergewinne vorgeworfen wurden, ein. Davon war auch die Luftfahrt betroffen. Ryanair stellte den betroffenen Passagieren, die bereits vor der Einführung der Steuer gebucht hatten, jedoch zum Zeitpunkt des Abfluges bereits für das Unternehmen Abgabenpflicht entstanden ist, nachträglich in Rechnung. Wer nicht bezahlt hat durfte nicht mitfliegen. Die ungarische Regierung wollte, dass die Sondersteuer von den Unternehmen getragen wird und nicht an die Konsumenten weitergereicht wird. Die staatliche Konsumentenschutzbehörde leitete ein Ermittlungsverfahren gegen Ryanair ein und verhängte anschließend das besagte Bußgeld. Gegen dieses zog Ryanair vor Gericht, da der Carrier die Strafe nicht bezahlen will. Das zuständige Gericht hat nun entschieden, dass der irische Carrier keinen vorläufigen Rechtsschutz erhält. Das bedeutet konkret, dass die ungarischen Behörden die Strafe vollstrecken können. Inhaltlich hat man aber noch nicht entschieden. Verbraucherschutz-Staatssekretärin Nóra Kupecki erklärte dazu unter anderem, dass man eine weitere Entscheidung des Gerichts abwarten müsse bis auch feststehe, ob die Höhe des Bußgeldes gerichtlich bestätigt wird oder nicht. „Wir haben versprochen, dass wir im Falle der Abwälzung der Sondersteuer auf Extragewinne in jedem Fall eine Untersuchung zum Schutz der Verbraucher einleiten werden, denn die durch die sanktionierte Inflation entstandene wirtschaftliche Situation erfordert, dass jedes multinationale Unternehmen, das Extragewinne erzielt,

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Niederlande: Gericht kippt Schiphol-Beschränkungen

Ein niederländisches Gericht hat den Regierungsplänen, dass die Anzahl der Starts und Landungen in Amsterdam-Schiphol ab November 2023 auf 460.000 Flugbewegungen pro Jahr reduziert werden soll, einen Riegel vorgeschoben. Geklagt hatten unter anderem die IATA und KLM. Unter den Deckmänteln „Lärm- und Umweltschutz“ wollte die Regierung der Niederlande mit der Beschränkung der Flugbewegungen erreichen, dass ab dem Flughafen Amsterdam-Schiphol weniger geflogen wird. Ein Gericht schob dem Vorhaben – zumindest vorläufig – einen Riegel vor. Bereits unmittelbar nach der Verkündung der Pläne erklärte der Weltluftfahrtverband IATA, dass die Pläne nicht mit der EU-Verordnung 598/2014 sowie dem Anhang 16 des Abkommens von Chicago der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Einklang zu bringen sind. Ein Gericht entschied nun, dass die Beschränkung der Flugbewegungen in Amsterdam-Schiphol rechtswidrig ist und hob die entsprechende Verordnung auf. Allerdings kann die Regierung gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. KLM ist jedenfalls von dieser Entscheidung erfreut, denn Anfang Mai dieses Jahres wird man die Kapazität für den Winterflugplan 2023/24 finalisieren. Das Urteil, das in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach niederländischem Recht ergangen ist, gibt nun eine gewisse Planungssicherheit. IATA-Chef Willie Walsh kommentierte die Entscheidung des Gerichts wie folgt: „Der Richter hat verstanden, dass die niederländische Regierung gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie Verfahren abgekürzt hat, die eine Überprüfung ihres Wunsches, die Anzahl der Flüge in Schiphol zu reduzieren, ermöglicht hätten. Diese Entscheidung gibt den Fluggesellschaften, die den Flughafen Schiphol nutzen, für dieses Jahr die nötige Stabilität und erhält die von den Fluggästen

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OLG Stuttgart: Eintreiben von Stornokosten durch Reisebüros kann rechtswidrig sein

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat festgestellt, dass Reisebüros, die versuchen für einen Tour Operator unrechtmäßige Forderung einzutreiben, rechtswidrig handeln. Hintergrund ist eine von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eingebrachte Klage. Zu Beginn der Corona-Pandemie sind viele Reisende in eine „Falle“ getappt: Wegen der unklaren Lage stornierten viele ihre Urlaube selbst und wurden von den Tour Operators dann mit Stornokosten bedacht. in zahlreichen Fällen haben die Reiseveranstalter kurz darauf die Durchführungen von sich aus abgesagt. Im konkreten Fall stornierte ein Mann eine noch vor der Pandemie gebuchte Flusskreuzfahrt und verwies auf die damals gültige Reisewarnung des deutschen Außenministeriums. Der Veranstalter wollte ihm keine kostenfreie Stornierung gewähren und stellte Kosten in Rechnung. Das vermittelnde Reisebüro versuchte im Auftrag des Tour Operators die Forderung einzutreiben und drohte bei Nichtbezahlung mit einer Klage. Der Konsument wandte sich an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die zunächst den Reiseveranstalter und die Agentur abmahnte. Auf das Schreiben erhielt man keine Reaktion, so dass vor dem zuständigen Landgericht eine Klage eingebracht wurde. In erster Instanz obsiegten Tour Operator und Reisebüro, jedoch war das Oberlandesgericht Stuttgart anderer Ansicht. Dieses entschied, dass das Reisebüro als Gehilfe des Veranstalters agiert habe und durch die Androhung rechtlicher Schritte zu dessen Verbraucherrechtsverstoß Hilfe geleistet habe.

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Weil Airlines ungerne zahlen: Deutsche Gerichte mit Klagen „überschwemmt“

Allein im Jahr 2022 wurden nach Angaben des Deutschen Richterbunds rund 70.000 Klagen gegen Fluggesellschaften bei deutschen Gerichten eingebracht. Die Gründe sind zumeist ident: Entschädigungsleistungen laut Fluggastrechteverordnung werden abgelehnt oder die Forderung des Passagiers wird einfach ignoriert. Bereits vor der Corona-Pandemie glänzte die Branche nicht gerade mit zügiger Bearbeitung, wenn es darum ging, dass Entschädigungs- und/oder Schadenersatzansprüche an Passagiere ausbezahlt werden müssen. Je nach Anbieter wurde die Bearbeitung in die Länge gezogen oder aber pauschal und zumeist gar nicht begründet einfach abgelehnt. Mittlerweile bürgert sich schleichend ein, dass E-Mails, Briefe und Telefaxe der „Anspruchsteller“ einfach über Monate hinweg gar nicht beantwortet werden. Selbst ein rechtskräftiges Gerichtsurteil ist keine Garantie dafür, dass das zugesprochene Geld dann auch tatsächlich fließt. Erst kürzlich sorgte ein Fall, der sich im Vereinigten Königreich zugetragen hat, für Aufsehen. Wizz Air zahlte erst nachdem ein Gerichtsvollzieher am Flughafen London-Luton die Pfändung von Vermögenswerten angedroht hatte. Passagiere sind besser informiert als früher Wiederholt äußerten einzelne Richter gegenüber verschiedene Medien, dass besonders die deutschen Amtsgerichte, an denen die meisten Klagen von Fluggästen zunächst verhandelt werden, regelrecht überschwemmt werden. Besonders hart trifft es dabei jene, deren Sprengel auch den Sitz von Airlines und/oder großer Flughäfen umfasst. Laut Deutschem Richterbund wurden allein im vergangenen Jahr aufgrund der Fluggastrechte etwa 70.000 Klagen gegen Fluggesellschaften eingebracht. Dies wäre vermeidbar, wenn die Anbieter es nicht regelrecht darauf anlegen würden vor Gericht zu landen. In zahlreichen Fällen erscheint auch niemand, so dass dann ein Versäumnisurteil zu Gunsten der Kläger ergeht. Je nach Airline geht man

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OGH kassiert Corona-Klausel von Ruefa Reisen

Eine juristische Schlappe vor dem Obersten Gerichtshof hat die Verkehrsbüro-Tochter Ruefa Reisen erlitten. Eine Klausel, die das Rücktrittsrecht bei „künftigen coronabedingten Reisebeschränkungen“ ausschließen sollte, wurde vom österreichischen Höchstgericht gekippt. Eine im Jahr 2021 verwendete Klausel des Reiseveranstalters nahm Reisenden pauschal jegliche Möglichkeit, bei künftig auftretenden coronabedingten Reisebeschränkungen kostenlos zu stornieren. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Klage des VKI statt und beurteilte die Klausel als gesetzwidrig. Das Urteil ist rechtskräftig. Dass sich das Verkehrsbüro-Konzernmitglied die nun gekippte Klausel hat einfallen lassen, dürfte nicht rein zufällig sein. Über einen längeren Zeitraum hinweg deckte Österreich inflationär zahlreiche Staaten mit Reisewarnungen ein und praktizierte selbst bürokratische und komplizierte Einreisebestimmungen. Es gab und gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass man Pauschalreisen im Falle einer behördlichen Reisewarnung kostenfrei stornieren oder umbuchen darf. Bislang war dies aber gelebte Praxis. Die kaum nachvollziehbaren und inflationär ausgesprochenen Reisewarnungen der Bundesregierung haben aber dazu geführt, dass viele Tour Operator nur noch dann gebührenfrei stornieren oder umbuchen lassen, wenn zuvor ein kostenpflichtiges Flex-Paket dazu gekauft wurde. Im Verfahren, das vor dem EuGH geführt wurde, ging es um diesen Passus, der sich in den AGB von Ruefa Reisen fand: „Stornierungen aufgrund von zukünftigen ‚coronabedingten‘ Reisebeschränkungen führen nicht mehr zu einem unentgeltlichen Rücktrittsrecht des Reisenden, da mittlerweile jedermann die Auswirkungen der COVID-19 bedingten Einschränkungen hinsichtlich der Reisefreiheit bekannt sein müssen. Das Rücktrittsrecht kommt nur bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen zum Tragen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt gewesen sind. Sofern solche Umstände bereits bei der Buchung bekannt waren und sich

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Kanada: Streit zwischen Flair und Airborne landet vor Gericht

Zwischen der kanadischen Billigfluggesellschaft Flair Airlines und dem Leasinggeber Airborne Capital herrscht dicke Luft. Der Lessor hat kürzlich die Sicherstellung von vier Boeing 737-Max aufgrund von Zahlungsanständen durchgesetzt. Nun reichte der Carrier eine Klage gegen das Finanzunternehmen ein. Flair Airlines sparte auch nicht mit öffentlicher Kritik am Vorgehen von Airborne Capital. Man räumte zwar ein, dass es tatsächlich einen Zahlungsrückstand gab, jedoch habe man diesen beglichen. Die vom Leasinggeber eingeleitete Maßnahme bezeichnete die Fluggesellschaft unter anderem als „rechtswidrig und rufschädigend“. Man warf gar vor, dass hinter der von Airborne betriebenen Pfändung gar Mitbewerber stecken sollen, die Flair schaden wollen bzw. auf die betroffenen vier Boeing 737-Max „scharf“ sein sollen. Die Fronten zwischen den beiden Geschäftspartnern sind massiv verhärtet, denn Flair Airlines hat mittlerweile eine Klage gegen Airborne Capital eingebracht. Beim Leasinggeber kann man das Verhalten der Fluggesellschaft nicht wirklich nachvollziehen und erklärt unter anderem, dass Flair Airlines Zahlungsrückstände in der Höhe von mehreren Millionen U.S.-Dollar, die sich über einen Zeitraum von fünf Monaten angehäuft hätten, gehabt habe. „Airborne Capital weist die Anschuldigungen, die in den letzten Tagen von Flair Airlines in Bezug auf vier von Airborne verwaltete Flugzeuge erhoben wurden, entschieden zurück. Das Leasing der vier von Airborne verwalteten Flugzeuge wurde nach einem fünfmonatigen Zeitraum gekündigt, in dem Flair regelmäßig mit seinen Leasingverträgen in Verzug war, indem es seine Zahlungen bei Fälligkeit nicht leistete, wobei sich die Zahlungsrückstände auf mehrere Millionen Dollar beliefen“, so das Finanzunternehmen in einem Statement. Flair Airlines hat die Klage gegen Airborne Capital beim Ontario Superior

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USA: B737-700 von Rosneft soll beschlagnahmt werden

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben angeordnet, dass eine Boeing 737-7JU der in Moskau ansässigen Rosneft Oil Company beschlagnahmt werden soll. Der Wert der Maschine wurde mit 25 Millionen U.S.-Dollar beziffert. Das US-Bezirksgericht für den östlichen Bezirk von New York genehmigte die Beschlagnahmung am 8. März 2023. Die Behörden erhielten grünes Licht für die Beschlagnahme des Flugzeugs aufgrund von Verstößen gegen den Export Control Reform Act (ECRA) und die kürzlich gegen Russland verhängten Sanktionen. Der Boeing-Jet befand sich zuletzt im März 2014 in den Vereinigten Staaten und wird derzeit in Russland oder auf dem Weg von oder nach Russland vermutet. Insofern ist es fraglich, ob die Anordnung der USA tatsächlich durchgesetzt werden kann.

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