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BGH: Wer keine frühestmögliche Ersatzbeförderung anbietet, muss entschädigen

Eigentlich sind die Rechte, die Passagiere aufgrund der EU-Verordnung 261/2004 klar definiert. Eigentlich, denn manche Airlines interpretieren diese sehr speziell. Der Bundesgerichtshof entschied am 22. November 2023 neuerlich, dass Passagiere bei Unregelmäßigkeiten das Recht auf einen Ersatzflug zum frühestmöglichen Zeitpunkt haben. Bei vielen Fluggesellschaften ist es gängige Praxis, dass die Umbuchung auf andere Fluggesellschaften und/oder andere Allianzen verweigert wird. Nur eigene Flüge würden in Frage kommen. Dies ist rechtswidrig, haben unter anderem der Europäische Gerichtshof und der österreichische OGH bereits in mehreren Verfahren entschieden. Der deutsche Bundesgerichtshof musste sich mit einem Flug, der Anfang 2020 wegen einer Unwetterwarnung gestrichen wurde, befassen. Die Kläger wollten von Keflavik nach München fliegen. Die Umbuchung auf eine Flugverbindung, die noch am gleichen Tag – wohlgemerkt nach dem Unwetter – stattgefunden hätte, wurde verweigert. Stattdessen mussten die Reisenden noch zwei weitere Tage in Island bleiben. Die Airline war der Ansicht, dass es überhaupt keinen Sinn gemacht hätte, wenn auf den stattgefundenen Flug am gleichen Tag umgebucht worden wäre, denn eine Ankunftsverspätung von drei Stunden wäre nicht zu vermeiden gewesen. Unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände (Unwetter) hat man auch die Auszahlung von Entschädigungsleistungen verweigert. Weiteres Argument: Bei Ersatzflügen würden nur jene in Frage kommen, die eine Ankunft mit weniger als drei Stunden Verspätung ermöglichen würden. Mit dieser Argumentation obsiegte die Fluggesellschaft in den Vorinstanzen. Die Kläger haben aber nicht locker gelassen und sind bis vor den BGH gezogen. Dieser sieht die Angelegenheit gänzlich anders und hat zu Gunsten der Passagiere entschieden. Maßgeblich für die Entscheidung war,

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USA: Unruly PAX darf nur noch mit richterlicher Erlaubnis fliegen

So genannte unruly PAX sorgen durch massives Fehlverhalten immer wieder für Störungen im Flugverkehr. Häufig hat dieses eine zumindest vorläufige Verhaftung zur Folge und gelegentlich machen Airlines auch Schadenersatz geltend. In den USA wurde eine Frau zur Zahlung von 38.952 U.S.-Dollar an American Airlines verdonnert. Am 13. Feber 2022 ist eine Frau, die sich an Bord eines Fluges von Phoenix nach Honolulu befand, regelrecht ausgerastet. Sie soll an Bord zunächst Schimpfeskapaden von sich gegeben haben und in weiterer Folge auch Passagiere und Crewmitglieder erheblich bedroht haben. Das war der Besatzung zu viel und der Kapitän entschied, dass zum Flughafen Phoenix zurückgekehrt wird, um den unruly PAX auszuladen. Dort wurde die Frau von der Exekutive in Empfang genommen und zunächst zum Verhör geführt. Im September 2023 folgte dann eine strafrechtliche Verurteilung. Ihr wurden drei Monate Haft aufgebrummt. Diese wurde aber zu einer dreijährigen Bewährung unter Aufsicht eines Sozialarbeiters ausgesetzt. Die Dame bekannte sich vor dem Richter schuldig, was ihr mildernd ausgelegt wurde. Unabhängig vom strafrechtlichen Teil machte American Airlines auch die Mehrkosten, die für die Rücklandung und der daraus resultierenden Flugverspätung entstanden sind, vor einem Zivilgericht geltend. Ein U.S.-Bezirksgericht hat entschieden, dass sie an die Fluggesellschaft eine Summe in der Höhe von 38.952 U.S.-Dollar zuzüglich Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen hat. Wie sie diese Summe aufbringen wird, ist noch völlig offen. American Airlines zeigte sich jedenfalls gegenüber einer Ratenzahlung offen. Dem Carrier dürfte es weniger darum gehen, dass das Geld sofort fließt, sondern eher um die abschreckende Wirkung, dass massives Fehlverhalten

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Corona-Hilfen: Flughafen Salzburg blitzt vor dem VfGH ab

Der Salzburger Flughafen hat bis dato keine Corona-Hilfen erhalten. Es sieht auch nicht danach aus, dass noch etwas ausbezahlt wird, denn vor dem Verfassungsgerichtshof hat man eine Schlappe erlitten. Die umstrittenen Förderbedingungen, die von der damaligen Kurz-Regierung erfunden wurden, sehen vor, dass Unternehmen, die sich im Besitz der öffentlichen Hand befinden, ausgeschlossen sind. Sowohl die Messe als auch der Flughafen Salzburg haben dagegen zunächst vor dem Handelsgericht Wien geklagt. Der Fall zog sich bis zum Verfassungsgerichtshof, der zu Ungunsten der Kläger entschieden hat. Anders ist es für den Grazer Flughafen ausgegangen, denn dieser obsiegte und bekommt nachträglich inklusive Zinsen immerhin 1,5 Millionen Euro zugesprochen. Grund für die stark abweichenden Entscheidungen dürfte sein, dass die Eigentümerstruktur anders ist.

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Italien: Staatsanwaltschaft beschlagnahmt 780 Millionen Euro bei Airbnb

In Italien wurden Airbnb, einem Vermittler von Privatunterkünften, rund 780 Millionen Euro auf Anordnung der Staatsanwaltschaft von Mailand beschlagnahmt. Dahinter steckt, dass so hohe Steuerrückstände eingetrieben werden sollen, denn die lokalen Behörden vertreten die Ansicht, dass der Vermittler diese zu bezahlen habe. In vielen Ländern und Städten ist Airbnb, das bei Kunden und Vermietern durchaus beliebt ist, massiv umstritten. Einerseits regt sich Widerstand seitens Betreibern kommerzieller Unterkünfte wie Hotels und Pensionen, aber auch seitens der Städte selbst. Die Hintergründe sind vielfältig, jedoch dürften es einige massiv übertrieben haben. Vielerorts wurden eigens Wohnungen gekauft bzw. angemietet, um sie kurzzeitig über Airbnb an Touristen zu vermieten. Für die Eigentümer liegt der Vorteil auf der Hand: Gegenüber einer regulären Monatsmiete lässt sich über die Vermittlung über Airbnb wesentlich mehr verdienen. Allerdings stehen diese Unterkünfte dann nicht auf dem regulären Wohnungsmarkt, der in einigen Städten durchaus prekär ist, zur Verfügung. Weiters werfen sowohl Politiker als auch die Lobby der Hoteliers vor, dass Steuern und Abgaben hinterzogen werden sowie sich die Privaten zahlreiche behördlichen Auflagen ersparen würden. Viele Städte haben bereits die Vermietung über Airbnb und andere Portale massiv eingeschränkt und führen mitunter scharfe Kontrollen durch. Punktuell ist es auch schon zum kompletten Verbot der touristischen Privatvermietung ohne behördliche Genehmigung gekommen. In Italien liefert sich Airbnb seit vielen Jahren einen juristischen Streit, bei dem es primär darum geht wer Steuern und eventuelle Ortstaxen einzuheben und abzuführen hat. Ein Gesetz aus dem Jahr 2017 sieht vor, dass genau das Airbnb machen muss. Dagegen leistet man vor

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Südkoreanisches Gericht: Strahlenbelastung war ursächlich für Flugbegleiter-Tod

In Südkorea hat ein Arbeitsgericht entschieden, dass der tragische Tod eines 53-jährigen Flugbegleiters auf die Strahlenbelastung, der er während seiner langjährigen Tätigkeit für Korean Air ausgesetzt war, zurückzuführen ist. Das verstorbene Besatzungsmitglied war über viele Jahre hinweg für Südkoreas größte Fluggesellschaft als Flugbegleiter unterwegs. Im April 2021 erhielt er bei einer ärztlichen Untersuchung die Hiobsbotschaft, dass er an Magenkrebs im Spätstadium erkrankt ist. Zwischenzeitlich ist er leider verstorben. Die Hinterbliebenen haben einen Gerichtsprozess vor dem zuständigen Arbeitsgericht geführt. Dieses hat nun zu Gunsten des Verstorbenen entschieden und festgestellt, dass die Krebserkrankung eine unmittelbare Folge der Strahlenbelastung, der er während seiner rund 25-jährigen Dienstzeit ausgesetzt war, ist. Das soll auch damit zusammenhängen, dass er etwa 50 Prozent seiner Flugstunden auf Langstreckenflügen, die über die Arktis nach Europa und Nordamerika führen, im Einsatz war. Das Gericht stellte fest, dass die Strahlenbelastung in dieser Region der Erde höher als anderswo ist. Dabei spielte auch eine Einschätzung der IAEO eine Rolle, denn die internationale Atomenergiebehörde gibt an, dass in der Arktis eine hohe Anzahl (natürlicher) Nuklearquellen vorhanden sein soll. Weiters soll diese Region generell anfällig für radioaktive Verstrahlung sein. Ob dabei Atomwaffentests, die in der Vergangenheit von der Sowjetunion durchgeführt wurden, relevant sind, ist aber nicht beantwortet worden. Seit einiger Zeit hat die Südkoreanische Regierung die maximale Strahlendosis, der fliegendes Personal ausgesetzt werden darf, strenger reglementiert als alle anderen Staaten. Die Airlines müssen die Belastungen überprüfen, dokumentieren und einmal monatlich an die Zivilluftfahrtbehörde melden.

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Giftige Substanzen in Unformen: Gericht spricht American-Flugbegleitern Millionen-Entschädigung zu

Der Alameda County Superior Court hat vier American-Airlines-Flugbegleitern eine Entschädigung von weit über einer Million U.S.-Dollar zugesprochen. Die Kabinenmitarbeiter haben gegen den Hersteller geklagt, da sie behaupteten wegen toxischen Chemikalien krank geworden zu sein. Betroffen sind Uniformstücke, die im Jahr 2016 von Twin Mill hergestellt wurden. Etwa 400 Flugbegleiter haben gegen das Unternehmen Klage erhoben. Aus den Gerichtsunterlagen geht hervor, dass mit Hilfe von Gutachten nachgewiesen wurde, dass giftige Chemikalien wie Formaldehyd, Toluol und andere Substanzen enthalten waren. Angeblich sollen diese dazu beigetragen haben, dass das Knittern minimiert werden soll. Gegenüber U.S.-amerikanischen Medien äußerten sich jene vier Flugbegleiter, deren Fälle nun verhandelt wurden. Eine Dame gab an, dass sie 37 Jahre für den Carrier tätig ist und bis zu diesem Uniformwechsel noch nie Probleme hatte. Nach jenem, der im Jahr 2016 durchgeführt wurde, sei sie beim Tragen der Dienstkleidung krank geworden. Die Symptome hätten nach dem Ablegen nach und nach nachgelassen. Die Problematik wurde von American Airlines ernst genommen. Der Carrier gestattete jenen Personen, die gemeldet hatten, dass sie sich unwohl fühlen, das Tagen älterer Modelle. In Eigenregie zogen insgesamt 400 Kabinenmitarbeiter vor Gericht. Im konkreten Fall wurde auch ein Gutachten vorlegt, aus dem gesundheitsschädliche Wirkungen der Chemikalien hervorgehen. Wie in den Vereinigten Staaten von Amerika üblich wurde dieser Prozess nicht vor einem Einzelrichter, sondern einer Jury geführt. Das Schwurgericht sprach den vier klagenden Flugbegleitern Entschädigungen in der Höhe von weit über einer Million U.S.-Dollar pro Person zu. Die Klage richtete sich nicht gegen Arbeitgeber American Airlines, sondern gegen den

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Urteil: Cofag muss 1,5 Millionen an den Flughafen Graz bezahlen

Der Grazer Flughafen hat seitens der Bundesregierung zunächst keine Coronahilfen bekommen. Dagegen ist man vor Gericht gezogen und obsiegte. Das mittlerweile rechtskräftige Urteil führt dazu, dass der Staat über die Cofag einen Millionen-Euro-Betrag nachzahlen muss. Zu Beginn der Corona-Pandemie lagerte die damalige Kurz-Bundesregierung die Bearbeitung von Anträgen für öffentlich zugesagte Unterstützungs- und Kostenersatzgeldern, die Unternehmern gewährt wurden bzw. werden sollten, an eine eigenes gegründete GmbH aus. Die Vorgehensweise wurde von der Opposition heftig kritisiert und mittlerweile wurde auch höchstrichterlich festgestellt, dass die gewählte Konstruktion, die dem Parlament fast keine Kontrollmöglichkeiten gewährte, verfassungswidrig ist. Im Bereich der Luftfahrt ist allgemein bekannt, dass die Kurz-Regierung der Lufthansa-Tochter Austrian Airlines einen so genannten „nichtrückzahlbaren Zuschuss“ in der Höhe von 150 Millionen Euro gewährt hat. Damit sollten Einnahmenverluste kompensiert werden. Weiters gab es ein hohes Darlehen, das staatlich garantiert wurde. Dieses wurde seitens der AUA vollständig wieder zurückbezahlt. Austrian Airlines ist übrigens die einzige Fluggesellschaft, die seitens der österreichischen Regierung mit Geld versorgt wurde. Der Umstand, dass Level Europe, die ebenfalls ein heimisches Unternehmen war, leer ausgegangen ist, hat maßgeblich dazu beigetragen, dass Insolvenz angemeldet wurde. Weniger bekannt ist, dass auch Flughäfen im Rahmen verschiedener Programme, die über die Cofag aufgelegt wurden, Unterstützungen bekommen konnten. Allerdings gab es einen erheblichen Haken an der Sache, denn in den Förderbedingungen war vereinfacht festgehalten, dass Unternehmen, die sich mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befinden, nichts bekommen dürfen. Einst waren alle österreichischen Verkehrsflughäfen in Bundes- und/oder Landesbesitz. An manchen Standorten haben sich auch Städte bzw. Stadtwerke beteiligt.

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Eintragung im Firmenbuch: Lilihill nun offiziell nicht mehr am Flughafen Klagenfurt beteiligt

Der Klagenfurter Flughafen befindet sich nun auch formell wieder vollständig im Eigentum des Landes Kärnten (via K-BV) und der Stadt Klagenfurt. Das zuständige Firmenbuchgericht hat am 31. Oktober 2023 die erforderlichen Eintragungen, die bedingt durch das Ziehen der Call-Option notwendig waren, durchgeführt. Dabei hat sich das Gericht so einiges an Zeit gelassen, denn eine vertiefte Prüfung musste durchgeführt werden. Hintergrund ist, dass der ehemalige Mehrheitseigentümer Lilihill ein Rechtsmittel eingelegt hatte. Dies hatte zur Folge, dass sich das Firmenbuchgericht mit dem Vorbringen befassen musste. Nach intensiver Prüfung wurde entschieden, dass die Voraussetzungen für die Änderung im Firmenbuch gegeben sind. Die öffentliche Hand hatte bereits vor einigen Monaten den hinsichtlich des Rückkaufs vereinbarten Kaufpreis an Lilihill überwiesen. Anschließend wurde das Ziehen der Call-Option formell an das Gericht gemeldet. Kurz darauf legte der ehemalige Mehrheitseigentümer ein Rechtsmittel ein. Dieses war – zumindest was die Eintragung im Firmenbuch anbelangt – nicht von Erfolg gekrönt. Somit ist man formell seit 31. Oktober 2023 nicht mehr am Flughafen Klagenfurt beteiligt. Der Airport befindet sich nun auch laut Firmenregister wieder vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand, also Land Kärnten (über die K-BV) und Stadt Klagenfurt. Weiters wurde vor wenigen Tagen bekannt, dass die Position des Geschäftsführers offiziell ausgeschrieben wurde. Maximilian Wildt wurde vor einigen Monaten als Übergangschef bestellt. Dem Vernehmen nach will er sich für die fixe Bestellung bewerben. Es ist allerdings völlig offen, ob er oder ein anderer Bewerber zum Zug kommen wird.

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BGH: Pauschalreise trotz Reisewarnung gebucht – kein Geld zurück

Der deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Pauschalreisende, die trotz einer Reisewarnung zum Buchungszeitraum buchen und die branchenübliche Anzahlung leisten, bei einer späteren Stornierung keinen Anspruch auf Rückzahlung haben. Voraussetzung ist, dass absehbar ist, dass die Reisewarnung nicht aufgehoben wird. Bemerkenswert ist, dass der behandelte Fall, der unter der Geschäftszahl X ZR 103/22 vom BGH behandelt wurde, in die Zeit fällt, in der Reisewarnungen inflationär und oftmals auch nicht nachvollziehbar ausgesprochen wurden. Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen hatte im September 2020 eine Pauschalreise für März 2021 in die Dominikanische Republik gebucht. Zu diesem Zeitpunkt hat Deutschland so ziemlich die ganze Welt mit Reisewarnungen höchster Stufen eingedeckt gehabt. Dies war eine Woche vor dem Reiseantritt noch immer nicht aufgehoben. Unter Verweis auf die Reisewarnung wollten die Urlauber kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Dies wurde vom Veranstalter nicht nur verweigert, sondern die Anzahlung in der Höhe von 1.540 Euro wurde einbehalten. Die Vorinstanzen entschieden zu Gunsten des Tour Operators und auch der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile. Der BGH führte unter anderem aus, dass zum Zeitpunkt der Buchung die „Risikolage“ bekannt war und diese sich bis zum Reiseantritt nicht verändert hätte. Somit wäre der Antritt der Urlaubsreise in die Dominikanische Republik zumutbar gewesen. Der BGH impliziert damit auch indirekt, dass die damals ausgesprochenen Reisewarnungen äußerst inflationär waren.

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EuGH: Buchungsänderungen durch die Airline können entschädigungspflichtig sein

Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit der Fragestellung zu befassen, ob Passagiere, deren Flüge bereits vorab von der Airline gestrichen wurden, dennoch beim Check-in-Schalter erscheinen müssen oder andernfalls ihr Anspruch auf eine Ausgleichsleistung als verwirkt gelten. Das Höchstgericht entschied, dass dies nicht erforderlich ist. Die klagenden Passagiere hatten bei Latam Airlines einen Fünfte-Freiheit-Flug von Frankfurt am Main nach Madrid gebucht. Dies durchaus kurzfristig, denn die Reise sollte bereits am nächsten Tag stattfinden. Da der Online-Check-in nicht funktionierte, wandte sich einer der Reisenden an die Hotline des Carriers. Dort erfuhr er, dass der gebuchte Flug nicht stattfinden wird und automatisch ohne weitere Information auf eine andere Verbindung umgebucht wurde. Nur: Dieser Flug wäre am Tag der Buchung durchgeführt worden. Weiters gab es die Hiobsbotschaft, dass wenn man diesen nicht antritt, dass dann beim Rückflug die Beförderung verweigert wird, weil man den Hinflug nicht genutzt hätte. Die Passagiere forderten von Latam Airlines die Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung ein. Besonders pikant war die Angelegenheit rund um den Rückflug, denn die Reisenden waren in Madrid gar nicht anwesend. Das deutsche Gericht wandte sich mit der Fragestellung, ob eine Zahlungspflicht besteht, weil die „Absage“ des Rückfluges mehr als 14 Tage vorher erfolgte und die Passagiere gar nicht am Check-in-Schalter erschienen sind, an den EuGH. Dieser entschied, dass Latam Airlines zahlungspflichtig ist und das unabhängig davon, dass die Verweigerung der Beförderung außerhalb der 14-Tage-Frist mitgeteilt wurde. Im konkreten Fall komme es auf alle Umstände an, denn die kurzfristige und unangekündigte Umbuchung beim Hinflug wäre maßgeblich dafür

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