
EASA erlässt einheitliche Promillegrenze für fliegendes Personal
Alkohol und Flugbesatzungen sind eigentlich zwei Worte, die sich gegenseitig ausschließen müssen. Leider kommt es immer wieder – auch in Österreich und Deutschland – vor, dass Flugbegleiter und Piloten nicht nüchtern ihren Dienst versehen. Das muss jedoch nicht zwangsläufig an ernsthaften Problemen liegen, sondern manchmal wird – beispielsweise nach einer Geburtstagsfeier – auch nur die Zeit, der der Körper zum Abbau des Alkohols benötigt unterschätzt. Grundsätzlich ist der Kapitän verantwortlich für das Verhalten der gesamten Besatzung und hat laut Austro Control “im Falle einer Alkoholisierung seiner Crew entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Das ist vergleichbar mit einem Arbeitgeber, der mit einem alkoholisierten Mitarbeiter umzugehen hat”. Während die Promillegrenzen im Straßenverkehr klar definiert sind, ist das in der Luftfahrt momentan ein wenig anders, wie ein Sprecher der Austro Control erläutert: “Luftfahrtrechtlich kommt derzeit der §171 LFG zur Anwendung, der aber ausschließlich die Alkoholisierung des Piloten selbst betrifft. Der §171 LFG sieht ein Verbot von Flügen bei Gefährdung der Sicherheit in der Luftfahrt vor und enthält eine allgemeine Definition zur Alkoholisierung – „…wenn der verantwortliche Pilot sich offensichtlich in einem durch Alkohol, Drogen oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet“ – ohne spezifisches Limit.” Allerdings können die Behörden in begründeten Verdachtsfällen handeln und sofortige Maßnahmen ergreifen. Gelegentlich werden im Rahmen der so genannten Ramp-Checks, die ungefähr den Zweck einer allgemeinen Verkehrskontrolle im Straßenverkehr erfüllen, auch Alkoholtestungen durchgeführt. Dafür muss es keinen konkreten Verdacht geben, denn die Beamten sind befugt, genau wie bei Autofahrern, eine spontane Kontrolle durchzuführen. Selbstverständlich gibt es auch hier Rechte für Betroffene,








